Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will.

Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden.
Doch reicht es für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen1.
LAmtsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 15 Sa 30/21
- vgl. BAG 19.07.2016 – 2 AZR 637/15 – NZA 2017, 116 Rn. 18 mwN.[↩]
Bildnachweis:
- Finanzgericht und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Bubo | CC BY-SA 3.0 Unported