Berufungsbegründung – und ihr Zuschnitt auf den Streitfall

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt.

Berufungsbegründung – und ihr Zuschnitt auf den Streitfall

Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.

Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält1.

Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden.

Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll2.

Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen1.

Nicht ausreichend ist es in jedem Fall, wenn sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründung auf die nicht auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Wiedergabe einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sowie eines dieser Entscheidung vorausgehenden Schriftsatzes beschränkt. Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll, werden damit nicht bezeichnet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2016 – 9 AZR 125/16

  1. st. Rspr., zB BAG 18.05.2011 – 4 AZR 552/09, Rn. 14; 15.03.2011 – 9 AZR 813/09, Rn. 11[][]
  2. st. Rspr., zB BAG 18.05.2011 – 4 AZR 552/09, Rn. 14; vgl. auch BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09, Rn. 11[]