Im Falle einer Nichtbeschäftigung trotz unstreitig bestehendem Arbeitsverhältnis reicht der Gesichtspunkt der Rechtsvereitelung für sich genommen für die Bejahung eines Verfügungsgrundes im Sinne von §§ 935,940 ZPO nicht aus. Entscheidend ist auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschäftigungsanspruch seine Wurzeln letzten Endes in der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsrechtsschutz gem Art.1 Abs.1 und Art.2 Abs.1 GG hat, nicht allein, dass ein unwiederbringlicher Rechtsverlust eintritt, sondern welche Folgen er für den Arbeitnehmer hat. Insoweit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Ein Verfügungsgrund ist bei der Suspendierung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeitspflicht nicht aus dem Schutzgedanken des § 103 Abs.3 BetrVG abzuleiten. Denn zur Verwirklichung des Schutzes der Betriebsratstätigkeit benötigt das betreffende Betriebsratsmitglied nur den ungehinderten Zugang zum Betrieb und seinen Arbeitnehmern zur Ausübung seiner Betriebsratsaufgaben, nicht aber die tatsöchliche Beschäftigung.
Landesarbeitsgericht München, Entscheidung vom 25. Februar 2010 – 3 SaGa 4/10