Beschäftigungsklage – und die Ausschlussfrist für Entgeltansprüche

Mit einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung macht der Arbeitnehmer zugleich die für diese Beschäftigung vereinbarten Entgeltansprüche im Sinne der ersten Stufe einer (tarif-)vertraglichen Ausschlussfrist geltend.

Beschäftigungsklage – und die Ausschlussfrist für Entgeltansprüche

Der Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber ihm zuvor erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen1. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich2. Zudem kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise nicht erforderlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die geschuldete Leistung anzunehmen, beharrt3.

Ein tatsächliches Angebot iSv. § 294 BGB war im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall gemäß § 295 BGB entbehrlich. Die Arbeitgeberin hat zwar nicht wörtlich erklärt, sie werde die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin in der Klinik für Knochenmarktransplantation mit den dort stattfindenden Rufbereitschaftsdiensten nicht annehmen. Sie hat dies jedoch darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Arbeitnehmerin mit Wirkung vom 01.07.2010 dort nicht mehr eingesetzt, sondern – unwirksam, wie vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig festgestellt – auf die Position einer Oberärztin in die Medizinische Klinik/Nephrologie ohne Möglichkeit der Leistung von Rufbereitschaftsdiensten versetzt hat. Die Arbeitnehmerin musste dies als Weigerung verstehen, sie entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als Oberärztin für den ambulanten Bereich der Klinik für Knochenmarktransplantation mit den dort üblichen Rufbereitschaftsdiensten zu beschäftigen.

Die Arbeitnehmerin hat ihre Arbeitsleistung den Anforderungen des § 295 BGB entsprechend angeboten. Dieses Angebot liegt in der im Mai 2010 erhobenen Klage auf Beschäftigung als vollbeschäftigte Oberärztin für den ambulanten Bereich der Klinik für Knochenmarktransplantation und wird nochmals wiederholt in dem entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.06.2010. Das Angebot umfasst auch die Ableistung von Rufbereitschaftsdiensten.

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Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Bezug auf eine vor einer Versetzung ausgeübten Tätigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer erkennbar gegen die Versetzung selbst protestiert. Im Rahmen der Geltendmachung von Annahmeverzug kann er nicht die Versetzung und seinen dementsprechenden Arbeitseinsatz tatsächlich hinnehmen, jedoch in vergütungsrechtlicher Hinsicht auf seine Tätigkeit vor der Versetzung verweisen. Es fehlt dann an dem Angebot der Arbeitsleistung für die Tätigkeit, für die Vergütung begehrt wird4.

Die Arbeitnehmerin kann von der Arbeitgeberin allerdings nur dann die entgangene Vergütung für die nicht geleisteten Rufbereitschaftsdienste verlangen, wenn sie diese Dienste auch ohne (hier:) die unwirksame Versetzung geleistet hätte. Denn Rechtsfolge des § 615 Satz 1 BGB ist, dass der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch in Art und Umfang wie vertraglich vereinbart „behält“. § 615 BGB ist damit keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern hält den vereinbarten Vergütungsanspruch im Falle des Annahmeverzugs aufrecht5. Ob die Versetzung in diesem Sinne kausal für den Verdienstausfall war, ist vom Gericht festzustellen.

Etwaige Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs waren im hier entschiedenen Fall auch nicht aufgrund der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in der jeweils geltenden Fassung („TV-Ärzte“) verfallen. Die Arbeitnehmerin hat diese mit Erhebung der Klage auf Beschäftigung innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist seit Fälligkeit rechtzeitig geltend gemacht:

Die Ausschlussfrist des § 37 TV-Ärzte ist aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme in § 1 des Arbeitsvertrags vom 14.02.2007 auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen. Die Bezugnahmeklausel genügt insbesondere dem Transparenzgebot iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelwerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar6.

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Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte verfallen „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist erfasst den Anspruch auf Annahmeverzugslohn für nicht geleistete Rufbereitschaftsdienste.

Zu Ansprüchen „aus dem Arbeitsverhältnis“ gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet7.

Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Denn § 615 Satz 1 BGB erhält dem Arbeitnehmer trotz Nichtleistung der Arbeit den Vergütungsanspruch aufrecht, unabhängig davon, ob sich dieser aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. nunmehr § 611a Abs. 2 BGB oder – bei Fehlen einer Vergütungsabrede – aus § 612 Abs. 1 BGB ergibt8.

Die Ausschlussfrist des § 37 TV-Ärzte ist wirksam. Ob die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-Ärzte wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB insoweit teilnichtig ist, als sie mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung auch durch vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers selbst verursachte Ansprüche miteinbezieht9, oder ob eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst sind10, bedarf keiner Entscheidung. Nach beiden Auffassungen ist § 37 TV-Ärzte wirksam und erfasst die streitgegenständlichen Ansprüche.

Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass Ansprüche der Arbeitnehmerin von Juli 2010 bis April 2011 verfallen sind. Die Arbeitnehmerin hat etwaige Ansprüche auf Annahmeverzugslohn wegen der Nichteinteilung zu Rufbereitschaftsdiensten durch Erhebung der Klage auf Beschäftigung vom 03.05.2010 innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-Ärzte rechtzeitig geltend gemacht.

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Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wahrung von Ausschlussfristen durch die Erhebung einer Klage in Bestandsschutzverfahren ist im Streitfall auf die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Versetzung übertragbar.

Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört im Regelfall, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, muss zu erkennen sein, während eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist11.

Für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung lässt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hiervon seit Jahrzehnten eine Ausnahme zu12.

Mit der Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer eine einstufige bzw. die erste Stufe einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfristenregelung für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden13. Wenn es Ziel einer Kündigungsschutzklage ist, dem Arbeitnehmer auch die ihm nach § 615 BGB zustehenden Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu erhalten und als Folge seines Obsiegens im Kündigungsschutzprozess zu sichern, beinhaltet diese auch den Willen des Arbeitnehmers, im Falle einer ihm günstigen Entscheidung wegen seiner Forderungen den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Das ist dem Arbeitgeber als Gegner der Kündigungsschutzklage erkennbar. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung anzunehmen, dass der Arbeitgeber der Auffassung sein könnte, der Arbeitnehmer wolle im Falle seines Obsiegens das Arbeitsverhältnis fortsetzen, ohne die Vergütung für die Zwischenzeit zu verlangen14. Für vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen gilt dies gleichermaßen15.

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Darüber hinaus sind tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind16. Kann der Arbeitnehmer nicht das Obsiegen in der Bestandsschutzstreitigkeit abwarten, wird ihm ein prozessuales Risiko aufgebürdet, das die Durchsetzung des gesetzlichen Bestandsschutzes beeinträchtigen kann17. Das macht das Einklagen der Vergütungsansprüche unzumutbar und verletzt damit Art. 2 Abs. 1 iVm. Art.20 Abs. 3 GG18. Bei einer Bestandsschutzstreitigkeit sind § 4 Satz 1 KSchG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG als Ausprägungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art.20 Abs. 3 GG bei der Auslegung von Ausschlussfristen zu berücksichtigen. Sie sind Teil einer vom Gesetzgeber verfolgten Gesamtkonzeption, dem Arbeitnehmer beim Streit über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses den Weg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu ebnen und nicht durch Kostenbarrieren zu versperren19.

Diese Grundsätze sind gleichermaßen anzuwenden, wenn sich der Arbeitnehmer mit einem Leistungsantrag auf vertragsgemäße Beschäftigung gegen eine unwirksame Versetzung wendet. Damit macht er – für den Arbeitgeber erkennbar – jedenfalls zugleich Ansprüche im Sinne der ersten Stufe einer Ausschlussfrist geltend, die aus dieser Beschäftigung folgen. Auch in einem solchen Fall spricht – vorbehaltlich möglicher Besonderheiten der Klagebegründung – grundsätzlich nichts dafür, dass der Arbeitnehmer nur die ideelle Beschäftigung gerichtlich durchsetzen will und nicht auch zugleich die sich daraus ergebenden vertragsgemäßen Entgeltansprüche geltend macht. Nicht erfasst werden dagegen Ansprüche, die nicht von dem Ausgang der Klage auf Beschäftigung abhängen, wie beispielsweise Zahlungsansprüche, die zusätzlich auf eine unrichtige Eingruppierung gestützt werden. Diese bedürfen zur Wahrung der Ausschlussfrist einer gesonderten, hierauf gestützten Geltendmachung20. Die Beschäftigungsklage erfasst deshalb nur die Ansprüche, die dem „Normalfall“ entsprechen, also beim Arbeitgeber, dem Empfänger der Geltendmachung, als nach Grund und Höhe bekannt vorauszusetzen sind. Ansprüche, die auf Abweichungen von der bisherigen, zwischen den Arbeitsvertragsparteien praktizierten Verfahrensweise beruhen, unterfallen nicht der fristwahrenden Wirkung der Klage21.

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Die Arbeitnehmerin hat hiernach mit ihrer Klage auf Beschäftigung die Ansprüche auf Annahmeverzugslohn geltend gemacht. Der Arbeitgeberin war damit erkennbar, dass die Arbeitnehmerin auch die aus der begehrten Beschäftigung als vertragsgemäße Gegenleistung geschuldeten Entgeltansprüche iSd. der Ausschlussfrist verlangt. Diese umfassen im vorliegenden Fall einer Oberärztin auch die zusätzliche Vergütung für die Teilnahme an Rufbereitschaftsdiensten. Die Leistung von Rufbereitschaftsdiensten war Teil ihrer geschuldeten Arbeitsleistung und die von ihr hierfür geforderte Vergütung die dafür zu entrichtende Gegenleistung. Es handelt sich hierbei somit um Ansprüche, die von dem Ausgang der Klage auf Beschäftigung abhängen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2019 – 5 AZR 240/18

  1. BAG 25.02.2015 – 1 AZR 642/13, Rn. 41, BAGE 151, 35; 25.02.2015 – 5 AZR 886/12, Rn. 41, BAGE 151, 45[]
  2. BAG 15.05.2013 – 5 AZR 130/12, Rn. 22; 19.09.2012 – 5 AZR 627/11, Rn. 28, BAGE 143, 119[]
  3. vgl. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 611/12, Rn. 22 mwN, BAGE 149, 144; 16.04.2013 – 9 AZR 554/11, Rn. 17; BGH 9.10.2000 – II ZR 75/99, zu 1 der Gründe[]
  4. vgl. BAG 23.11.2006 – 6 AZR 317/06, Rn. 47, BAGE 120, 239; 12.05.2004 – 4 AZR 338/03, zu I 1 b der Gründe[]
  5. BAG 27.01.2016 – 5 AZR 9/15, Rn. 16, BAGE 154, 100[]
  6. vgl. BAG 23.01.2019 – 4 AZR 541/17, Rn. 42 mwN[]
  7. vgl. BAG 17.04.2019 – 5 AZR 331/18, Rn. 14; vgl. zu § 37 TVöD-V BAG 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 16[]
  8. BAG 19.08.2015 – 5 AZR 1000/13, Rn. 21 mwN, BAGE 152, 221[]
  9. so BAG 23.01.2019 – 4 AZR 541/17, Rn. 41 mwN[]
  10. so BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04, zu III 2 der Gründe, BAGE 115, 19; 20.06.2013 – 8 AZR 280/12, Rn. 21 zu vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen[]
  11. vgl. BAG 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 33 mwN; 19.08.2015 – 5 AZR 1000/13, Rn. 24, BAGE 152, 221[]
  12. vgl. BAG 19.08.2015 – 5 AZR 1000/13, Rn. 26, BAGE 152, 221[]
  13. vgl. BAG 19.08.2015 – 5 AZR 1000/13, Rn. 26, BAGE 152, 221; st. Rspr. seit BAG 10.04.1963 – 4 AZR 95/62, BAGE 14, 156; zu einer vergleichbaren Situation, wenn einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach bestandener Abschlussprüfung Beschäftigung und Vergütung verweigert wird vgl. BAG 24.08.2016 – 5 AZR 853/15, Rn. 32; 19.08.2015 – 5 AZR 1000/13, Rn. 27 ff., aaO[]
  14. vgl. BAG 10.04.1963 – 4 AZR 95/62 – aaO[]
  15. vgl. BAG 19.05.2010 – 5 AZR 253/09, Rn. 18[]
  16. vgl. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12, Rn. 28, BAGE 149, 169[]
  17. BAG 19.09.2012 – 5 AZR 627/11, Rn. 23, BAGE 143, 119[]
  18. vgl. BVerfG 1.12 2010 – 1 BvR 1682/07, Rn. 26[]
  19. vgl. BVerfG 1.12 2010 – 1 BvR 1682/07, Rn. 23[]
  20. vgl. BAG 14.12 2005 – 10 AZR 70/05, Rn. 25, BAGE 116, 307[]
  21. vgl. BAG 14.12 2005 – 10 AZR 70/05, Rn. 29, aaO[]
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