Beschäftigungsverbot für Schwangere – ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses

Eine Schwangere hat auch dann einen Entgeltanspruch gegen ihren Arbeitgeber, wenn für sie bereits ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses ein ärztliches Beschäftigungsverbot gilt.

Beschäftigungsverbot für Schwangere – ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 1.01.2016 vereinbart. Im Dezember 2015 wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Arbeitnehmerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Arbeitnehmerin die geforderten Beträge zugesprochen:

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setze keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber werde hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte.

Landesarbeitsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 30. September 2016 – 9 Sa 917/16

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