Beschlussverfahren – und die Bestimmtheit des Antrags

Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren.

Beschlussverfahren – und die Bestimmtheit des Antrags

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge.

Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist.

Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird.

Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird.

Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden1.

Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes sind allerdings gewisse generalisierende Formulierungen unvermeidlich2.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 2 TaBV 5/16

  1. BAG 27.07.2016 – 7 ABR 16/14, Rn. 13 juris[]
  2. Fitting BetrVG 28. Aufl. ArbGG Rn. 21[]
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