Beschränkte Revisionszulassung – soweit die Berufung nicht unzulässig war

Die Revision kann vom Berufungsgericht auf einen Teil beschränkt zugelassen werden, wenn sich die Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht; eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist dagegen nicht möglich. Sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Revision1.

Beschränkte Revisionszulassung – soweit die Berufung nicht unzulässig war

Danach war die Beschränkung der Revisionszulassung „soweit die Berufung nicht unzulässig war“ unbeachtlich.

Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht ausweislich des Tenors die Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Berechnung des BeE Gehalts insgesamt als Bruttobetrag geltend macht. Diese Frage stellt in Bezug auf die Forderung des Klägers nach einem höheren Transferentgelt keinen selbständigen, abtrennbaren Teil dar, über den auch durch Teilurteil entschieden werden könnte.

Der Kläger hat vorliegend die Revision unbeschränkt eingelegt. Zum einen hat er in Bezug auf die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung in der Revisionszulassung formuliert, die Revision werde, „soweit sie zugelassen wurde, unbeschränkt eingelegt“. Daraus ergibt sich der Wille des Klägers, die Revision so weit als möglich einzulegen. Zum anderen hat der Kläger in der Revisionsbegründung wortgleich dieselben Anträge formuliert, die er vor dem Landesarbeitsgericht gestellt hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2017 – 4 AZR 386/14

  1. vgl. BAG 22.02.2012 – 4 AZR 527/10, Rn. 17 mwN; 24.09.2008 – 6 AZR 76/07, Rn. 53 mwN, BAGE 128, 73[]
Weiterlesen:
Betriebsübernahme - und das böswillige Unterlassen eines Zwischenverdienstes