Beschwerdeberechtigung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis1. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist.

Beschwerdeberechtigung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird2. In einem Beschlussverfahren kann nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder Stelle zu hören sein, die nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig ist. Einem nicht existenten Gremium kommen keine betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen zu. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens – auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz – von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Fehlt die Rechtsmittelbefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen3.

Ist die Beteiligtenfähigkeit eines Gesamtbetriebsrats streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, hierüber eine Sachentscheidung zu erlangen4.

Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem beteiligten Gesamtbetriebsrat im vorliegenden Fall nicht die Rechtsmittelbefugnis. Die Beteiligten streiten gerade darüber, ob der Gesamtbetriebsrat wirksam errichtet und damit auch in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beteiligungsfähig ist. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist dies zu unterstellen.

Weiterlesen:
Sperrzeit bei vorverlegtem Beschäftigungsende

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. August 2022 – 7 ABR 3/21

  1. BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 11; 8.03.2022 – 1 ABR 20/21, Rn. 12[]
  2. vgl. BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 12; 20.02.2019 – 7 ABR 40/17, Rn. 14[]
  3. BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 12; 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 17[]
  4. BAG 1.06.2022 – 7 ABR 41/20, Rn. 14; 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 17 mwN[]

Bildnachweis: