Alle Beschäftigten, die in einem über den 31.10.2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) standen, wurden zum Stichtag 1.11.2006 in den TV‑L übergeleitet, soweit sie wie die Klägerin vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags er fasst wurden. Das galt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis an diesem Stichtag ruhte [1].

Die Leistungszulage nach der Protokollnotiz Nr. 4 ist im TV‑L nicht mehr vorgesehen. In das Vergleichsentgelt war sie nicht einzubeziehen [2]. Die Leistungszulage war bereits im Zeitpunkt ihrer Gewährung mit Schreiben vom 06.02.1995 nicht mehr tariflich abgesichert und beruhte allein auf einer übertariflichen Handhabung des beklagten Landes. Der Abschn. N des Teils II der Anlage 1a zum BAT wirkte seit dem 1.01.1984 nur noch nach und wurde – im Unterschied zu den übrigen Abschnitten dieser Anlage, zum 1.01.1991 nicht wieder in Kraft gesetzt. Eine tarifliche Absicherung dieses Entgeltbestandteils war damit der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien entzogen [3].
Die Zulage nach der Protokollnotiz Nr. 4 konnte allerdings, soweit sie mehr als 48,00 Euro im Monat betrug, soweit sie am 31.10.2006 noch gezahlt wurde und soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung fortbestanden, außertariflich als persönliche Besitzstandszulage neben dem Vergleichsentgelt weiter gezahlt werden [4].
Der ÄTV vom 29.11.2000 entfaltete im Zeitpunkt seines Abschlusses tarifvertragliche Wirkung und konnte einzelvertraglich in Bezug genommen werden. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nachwirkende Tarifverträge nicht mit tariflicher Wirkung geändert werden, wenn die ändernden Normen erst im Nachwirkungszeitraum in Kraft treten. Nach dieser Rechtsprechung gelten derartige Bestimmungen auch nicht aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme [5]. Ob dieser im Schrifttum kritisierten Rechtsprechung [6] zu folgen ist, kann dahinstehen. Der vorliegende Fall wird von dieser Rechtsprechung nicht erfasst. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem ÄTV vom 29.11.2000 nicht den zu diesem Zeitpunkt immer noch lediglich nachwirkenden Teil II Abschn. N der Anlage 1a zum BAT geändert, sondern den seit dem 1.01.1991 wieder in Kraft gesetzten Teil II Abschn. T Unterabschn. I dieser Anlage. Sie haben diesen Abschnitt für Angestellte im Justizverwaltungsdienst um Eingruppierungsvorschriften für Angestellte in Serviceeinheiten ergänzt.
§ 2 Nr. 2 ÄTV vom 29.11.2000 erfasst allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungszweck dieser Vorschrift nur die Angestellten, die bereits bei Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.01.2001 in einer Serviceeinheit eingesetzt waren und deren Bezüge sich durch die neuen Eingruppierungsmerkmale verminderten [7]. Zudem war auch für diese Besitzstandsregelung keine Nachfolgeregelung im TV‑L vorgesehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2013 – 6 AZR 401/11
- Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2007 G § 3 TVÜ-Länder Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV‑L Stand Mai 2012 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 45; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV‑L Stand Oktober 2006 Teil B 3 § 3 TVÜ-Länder Rn. 2[↩]
- vgl. für die Funktionszulage Schreibdienst nach der Protokollnotiz Nr. 3 zur VergGr. VII zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT BAG 19.04.2012 – 6 AZR 622/10 – EzTöD 400 BAT Eingruppierung Schreibdienst Funktionszulage Nr. 3[↩]
- vgl. BAG 19.04.2012 – 6 AZR 691/10, Rn. 45, EzTöD 400 BAT Eingruppierung Schreibdienst Funktionszulage Nr. 4[↩]
- vgl. Ziff.05.01.4 Buchst. c der Durchführungshinweise der TdL vom 18.08.2006[↩]
- BAG 14.02.1973 – 4 AZR 176/72, BAGE 25, 34; 7.12.1977 – 4 AZR 474/76, AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 9[↩]
- siehe die Nachw. zum Meinungsstand in BAG 5.07.2006 – 4 AZR 381/05, Rn. 62, BAGE 119, 1[↩]
- Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO BL Stand Oktober 2003 Teil II T – Justizdienst Erl.01.03.2[↩]