Die Mitarbeitervertretungsordnung der katholischen Kirche stellt im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an die Anhörung der Mitarbeitervertretung wie das Betriebsverfassungsgesetz im Hinblick auf die Anhörung des Betriebsrates. Dies umfasst auch die Anforderungen an die Information der Mitarbeitervertretung durch den Arbeitgeber im Vorfeld einer auszusprechenden Kündigungen.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Arbeitsgericht Düsseldorf in dem Verfahren um die Kündigung des Chefarztes einer Therapieklinik in Meerbusch der Kündigungsschutzklage in vollem Umfang stattgegeben, den Antrag auf Weiterbeschäftigung aber abgewiesen. Hintergrund der Kündigung waren Vorwürfe bzw. der Verdacht der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, welche auch Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart sind.
Nach der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Düsseldorf sind sowohl die fristlose als auch die fristgerechte Kündigung unwirksam, weil der Arbeitgeber die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß angehört hat. Auch nach der Mitarbeitervertretungsordnung ist die Anhörung nicht ordnungsgemäß, wenn der Mitarbeitervertretung mildernde und damit den Arbeitnehmer entlastende Umstände verschwiegen werden. Die Therapieklinik hatte der Mitarbeitervertretung nicht mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger einvernehmlich fortgesetzt worden war, nachdem ein Teil der nunmehr zur Kündigung führenden Vorgänge im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens auch ihr bekannt gemacht worden war. Bereits damals habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Zahlungen vom Kläger möglicherweise ohne Rechtsgrund vereinnahmt worden waren. Wenn sich der Arbeitgeber damals trotzdem entschlossen hat, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, ist dies auch bei einer späteren Kündigung zumindest im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen und deshalb auch der Mitarbeitervertretung mitzuteilen.
Darüber hinaus hätten der Mitarbeitervertretung auch die Unterlagen vorgelegt werden müssen, die dem Arbeitgeber im Rahmen des früheren Steuerermittlungsverfahrens übergeben worden waren. Auch diese sind geeignet, den Kläger zu entlasten.
Einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge hat die Kammer hingegen verneint. Zwar spricht die dem Kündigungsschutzantrag stattgebende Entscheidung der ersten Instanz für eine Weiterbeschäftigung während der Fortdauer des Kündigungsschutzverfahrens. Im vorliegenden Fall stehen dem jedoch überwiegende Interessen des Arbeitgebers entgegen. Dem Kläger werden schwere Straftaten zu Lasten seines Arbeitgebers vorgeworfen. Diese werden derzeit im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart geprüft. Im Hinblick auf diese Außenwirkung ist der Therapieklinik die vorläufige Weiterbeschäftigung des in herausgehobener Position angestellten Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge nicht zuzumuten.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2011 – 14 Ca 8029/10