Beteiligte an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und die später beitretende weitere Antragstellerin

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen anzuhören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist1.

Beteiligte an einem  arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und die später beitretende weitere Antragstellerin

Tritt eine in erster Instanz im Beschlussverfahren nicht beteiligte Person oder Stelle erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als Antragsteller bei, liegt darin eine (subjektive) Antragsänderung2, deren Zulässigkeit sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO bestimmt3. Sie setzt damit voraus, dass die anderen Beteiligten der Antragsänderung zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 7 ABR 40/17

  1. vgl. etwa BAG 26.09.2018 – 7 ABR 77/16, Rn. 11[]
  2. vgl. BAG 31.01.1989 – 1 ABR 60/87, zu B II 2 b der Gründe; 16.12 1986 – 1 ABR 35/85, zu B I 3 der Gründe, BAGE 54, 36[]
  3. vgl. BAG 9.09.2015 – 7 ABR 69/13, Rn. 36 f. mwN[]

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