Gewährt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einem mittelbaren Durchführungsweg und wird im mittelbaren Durchführungsweg die Leistungsordnung im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verschlechtert, so löst dies keine Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes aus.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden [1].
Danach ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall für die von der ZVK nach der Umstellung auf ein Punktesystem ab dem 1.01.2001 nicht mehr gewährte Gesamtversorgung einzustehen. Denn der Verschlechterung der Versorgung des Arbeitnehmers liegen keine Schwierigkeiten zugrunde, die sich aus dem von der Arbeitgeberin gewählten Durchführungsweg ergeben, weil der externe Versorgungsträger nicht bzw. nicht im zugesagten Umfang leistet. Vielmehr gründet sie auf einer Umgestaltung der Versorgungsregelung von einer Gesamtversorgung auf ein Punktesystem bei der ZVK. Nur deshalb blieb ab diesem Zeitpunkt die von der ZVK geleistete Versorgung hinter der ursprünglich von ihr gewährten Gesamtversorgung zurück. Diese Systemänderung entspricht den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit [2]. Vor einer diesen Anforderungen genügenden Ablösung einer Versorgungsordnung schützt § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG die Versorgungsempfänger jedoch nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trägt der Arbeitgeber zwar die Risiken, die mit der Wahl eines externen Durchführungswegs verbunden sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihn auch dann Leistungspflichten treffen, wenn er die vom externen Versorgungsträger durchgeführte Umgestaltung der Leistungsordnung bei einer Direktzusage selbst hätte wirksam vornehmen können. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderung – wie vorliegend – die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wahrt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2019 – 3 AZR 251/17
- vgl. etwa BAG 30.09.2014 – 3 AZR 617/12, Rn. 35 mwN, BAGE 149, 212[↩]
- ausführlich zur Rechtmäßigkeit der Schließung eines Gesamtversorgungssystems und der Umstellung auf ein Punktesystem: BAG 27.03.2007 – 3 AZR 299/06, Rn. 44 ff. mwN; BGH 14.11.2007 – IV ZR 74/06 – BGHZ 174, 127[↩]
Bildnachweis:
- Rechner: Pixabay