Betriebsrentenansprüche können als wiederkehrende Leistungen auch im Wege einer Klage auf künftige Entrichtung gemäß § 258 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Es muss keine Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entzieht.

Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Im systematischen Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird1.
Für eine Klage gemäß § 258 ZPO wird kein besonderes Rechtsschutzinteresse verlangt. Auch unstreitige Ansprüche oder Teile hiervon können als künftige Leistung eingeklagt werden.
Schon wegen des Titulierungsinteresses ist die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen auch insoweit zulässig, wie der Gegner freiwillig zahlt2. § 258 ZPO gestattet aus prozesswirtschaftlichen Gründen die Bündelung mehrerer Leistungsklagen in einem Antrag. Es soll dem Gläubiger erspart werden, über jede Rate auf der Grundlage sich wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen3. Das spiegelt sich auch in den gesetzlichen Vorzügen der Gebührenprogression und der Streitwertbemessung von Klagen auf wiederkehrende Leistungen wider, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO.
Ein schutzwürdiges Interesse an einem Vollstreckungstitel hat der Arbeitnehmer auch dann, wenn der Schuldner bisher freiwillig und pünktlich gezahlt hat4. Der Schuldner könnte seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen, während der Gläubiger auf laufende pünktliche Leistungen angewiesen ist. § 258 ZPO eröffnet daher ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen5. Will der Gläubiger ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO mit Kostenlast vermeiden, kann er den Schuldner zunächst zur außergerichtlichen Titulierung des Anspruchs auffordern6. Das Titulierungsinteresse schließt die Anwendung des § 93 ZPO nicht aus7.
Für Ansprüche auf Betriebsrentenzahlungen als künftig wiederkehrende Leistungen besteht ebenfalls ein solches Titulierungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn sie auf verschiedenen Zusagen beruhen und nur Teile davon zwischen den Parteien im Streit stehen. Selbst wenn diese klarer als bei nur einer Zusage voneinander abgegrenzt werden können, lässt dies das Interesse an einer Titulierung auch der unstreitigen Teile nicht entfallen.
Eine Unterscheidung zwischen rechtgeschäftlich und nichtrechtsgeschäftlich begründeten Ansprüchen ist nicht geboten. In den Motiven zum BGB ist zwar ursprünglich erwogen worden, in § 190 Abs. 2 BGB eine Regelung aufzunehmen, nach der eine Verurteilung für erst später fällig werdende, wiederkehrende Leistungen nur für nicht auf einem Rechtsgeschäft beruhende Ansprüche hätte erfolgen können. Die Bestimmung wurde jedoch nicht Gesetz. Vielmehr schaffte der Gesetzgeber mit der Novelle und Bekanntmachung von 18988 in § 231b bzw. § 258 ZPO eine entsprechende Regelung auch für rechtsgeschäftlich begründete Leistungspflichten, die mit dem heutigen § 258 ZPO inhaltsgleich ist9.
Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art.20 Abs. 3 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll (lediglich) verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele genutzt wird. Bei Leistungsklagen können nur ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung eines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Es sollen Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die – gemessen am Zweck des Zivilprozesses – ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen10.
Für solche besonderen Umstände genügt es nicht, dass die Arbeitgeberin den Betrag bislang unstreitig gezahlt hat. Der Arbeitnehmer hat vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, bei wiederkehrenden Leistungen betrieblicher Altersversorgung auch unstreitige Teile seiner Ansprüche für die Zukunft gerichtlich geltend zu machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie bislang nicht tituliert sind und zudem andere Teile seiner Versorgungsansprüche streitig sind. Er ist dann nicht gezwungen, die unstreitigen Teile von der eingeklagten wiederkehrenden Leistung auszunehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2023 – 3 AZR 175/22
- BAG 14.07.2015 – 3 AZR 594/13, Rn. 12[↩]
- BAG 28.06.2011 – 3 AZR 137/09, Rn. 16[↩]
- BGH 17.11.2006 – V ZR 71/06, Rn. 7[↩]
- BGH 1.07.1998 – XII ZR 271/97, zu 2 der Gründe; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 258 Rn. 15; BeckOK ZPO/Bacher Stand 1.12.2022 § 258 Rn. 12[↩]
- BGH 2.12.2009 – XII ZB 207/08, Rn. 15[↩]
- BGH 2.12.2009 – XII ZB 207/08, Rn. 16[↩]
- BAG 14.02.2012 – 3 AZB 59/11, Rn. 21, BAGE 140, 362[↩]
- RGBl. S. 256, 269, 410, 458[↩]
- Wieczorek/Schütze/Assmann ZPO 5. Aufl. § 258 Rn. 1[↩]
- BGH 23.03.2022 – VIII ZR 133/20, Rn. 16[↩]