Betriebliche Altersversorgung – und die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht.

Betriebliche Altersversorgung – und die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben.

Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist.

Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen1.

So liegt der Fall auch hier. Die Bereitstellung eines „Topfes“ für die betriebliche Altersversorgung ist mitbestimmungsfrei. Die Arbeitgeberin wollte die betriebliche Altersversorgung für alle Arbeitnehmer ihres Unternehmens einführen. Der Gesamtbetriebsrat war somit gem. § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2017 – 4 Sa 34/16

  1. BAG 23.03.2010 – 1 ABR 82/08; BAG 19.06.2007 – 1 AZR 454/06; BAG 18.09.2002 – 1 ABR 54/01[]