Betriebliche Entgeltgrundsätze – und der Mindestlohn

Allein die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bedingt keine Änderung mitbestimmter Entlohnungsgrundsätze.

Betriebliche Entgeltgrundsätze – und der Mindestlohn

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen.

In der Vergütung bestimmter Arbeitnehmer(-gruppen) „entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn“ ohne gleichzeitige Vergütungserhöhung anderen Entgeltgruppen zugewiesener Arbeitnehmer liegt keine mitbestimmungspflichtige Änderung der mitbestimmt aufgestellten Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Arbeitgeberin stellt mit der Zahlung des Mindestlohns keine von den Vorgaben der mitbestimmt aufgestellten Entlohnungsgrundsätze abweichenden Entlohnungsgrundsätze auf, sondern erfüllt nur den – materiell-rechtlich eigenständig neben den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch tretenden – gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf Gewährung eines Mindestlohns je Zeitstunde. Soweit der Betriebsrat auf die durch die Mindestlohnzahlungen faktisch ausgelösten anderen Entgeltabstände als die in der Referenztabelle 2018 ausgewiesenen verweist, übersieht er bereits, dass diese Folge nicht zwingend – und vor allem nicht jeden Monat zwangsläufig gleichmäßig – sein dürfte. Denn in der Referenz- und Vergütungstabelle 2018 ist lediglich das Grundentgelt geregelt; bei der Erfüllung des Mindestlohnanspruchs sind jedoch alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme derjenigen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen, zu berücksichtigen1. Damit wäre auch eine Gewährung der in § 5 ReBe festgelegten Zeitzuschläge – jedenfalls was die dort angeführte Vorfest, Samstags, Sonntags- und Feiertagsarbeit betrifft – mindestlohnwirksam2.

Ungeachtet dessen bedingt die bloße Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs keine Änderung eines mitbestimmt aufgestellten Vergütungssystems. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezweckt eine gleichberechtigte Teilhabe der Arbeitnehmer an Entscheidungen des Arbeitgebers, die ihre Arbeitsvergütung betreffen. Fehlt es – wie bei der Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs – an einer solchen Entscheidung, besteht kein Raum für eine Mitbestimmung des Betriebsrats.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2021 – 1 ABR 21/20

  1. st. Rspr. seit BAG 25.05.2016 – 5 AZR 135/16, Rn. 32, BAGE 155, 202[]
  2. vgl. auch BAG 17.01.2018 – 5 AZR 69/17, Rn. 17; 22.03.2017 – 5 AZR 424/16, Rn. 38 ff.[]

Bildnachweis: