Bedient sich der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer lediglich grundsätzlich zulässiger arbeitsrechtlicher Instrumentarien, so liegt darin kein Anhaltspunkt für eine Diskriminierung oder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
So die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wuppertal im Fall einer gekündigten Betriebsrätin. Die Klägerin ist seit 2008 Vorsitzende des Betriebsrats der Beklagten. Ende 2010 und Anfang 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats mehrmals fristlos. Sie wirft der Klägerin unter anderem vor, andere Mit-glieder des Betriebsrats beleidigt und bedroht, ein Tierabwehrgerät im Betriebsratsbüro aufbewahrt und ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht zu haben. Sie zweifelt an der von der Klägerin angezeigten Arbeitsunfähigkeit, weil die Klägerin damals an einer Segeltour und an einer Kinderfreizeit teilgenommen hat. Über die Wirksamkeit der Kündigungen ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Nunmehr verlangt die Klägerin von der Beklagten Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 420.000 Euro als Ersatz immaterieller Schäden sowie den Ersatz weiterer materieller Schäden. Sie macht geltend, sie sei in mindestens 25 Fällen, u.a. durch die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Kündigungen und mehrere unberechtigte Abmahnungen, wegen ihrer Weltanschauung diskriminiert worden. Ihr Einsatz für den Betriebsrat und die Gewerkschaft sei Ausdruck ihrer Moral- und Wertvorstellungen und damit ihrer Weltanschauung im Sinne des § 1 AGG. Sie sei unter Druck gesetzt worden, damit sie den Betriebsratsvorsitz niederlege. Als Folge des monatelangen Mobbings seien bei ihr massive gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Wuppertal sind dem umfangreichen, aber weitgehend rechtlich unerheblichen Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte sie diskriminiert oder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Die Beklagte hat sich ihr gegenüber lediglich grundsätzlich zulässiger arbeitsrechtlicher Instrumentarien bedient. Im Übrigen handelt es sich bei der Einstellung der Klägerin, für ein gutes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sorgen zu wollen, nicht um eine Weltanschauung i. S. d. § 1 AGG.
Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 1. März 2012 – 6 Ca 3382/11











