Betriebsratsschulung – und der Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

Die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung eines Betriebsratsmitglieds ist einheitlich zu bewerten. Der nur zeitweise Besuch einer Schulungsveranstaltung nicht in Betracht gezogen werden kann, wenn der Veranstalter die Schulung nur als Ganzes zur Buchung anbietet.

Betriebsratsschulung – und der Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist grundsätzlich einheitlich zu bewerten. Die Aufteilung einer Schulung in einen für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds erforderlichen und einen nicht erforderlich Teil kommt nur dann in Betracht, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen1.

Wird eine Schulungsveranstaltung nur als Ganzes zur Buchung angeboten, kann die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nur einheitlich für die gesamte Schulung beurteilt werden2. In diesem Fall ist eine zeitweise Teilnahme praktisch nicht möglich, da die Schulungsveranstaltung auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied sie lediglich zeitweise besucht, nur insgesamt gebucht werden kann. Dies folgt aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Diese Vorschrift räumt dem Betriebsrat das Recht ein, über die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungen zu beschließen, die für die Tätigkeit im Betriebsrat erforderlich sind. Wird die Schulung nur als Ganzes angeboten, kann der Betriebsrat nur einheitlich über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten befinden. Dabei ist die Erforderlichkeit in Bezug auf die Entgeltzahlungspflicht nach § 37 Abs. 2, Abs. 6 BetrVG und die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG einheitlich zu bewerten3. Der Betriebsrat hat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht die Möglichkeit, eines seiner Mitglieder unter der Prämisse zu einer Schulung zu entsenden, dass dieses für einen Teil der Schulung Urlaub nimmt und einen Teil der Schulungskosten selbst trägt. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gegen eine Aufteilung einer nur als Ganzes buchbaren Schulungsveranstaltung sprechen zudem Gründe der Praktikabilität. Eine solche Aufteilung erschwerte die Beurteilung der Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen. Arbeitgeber und Betriebsräte müssten auch bei Schulungsveranstaltungen, die nur als Ganzes angeboten werden, prüfen, ob die unterschiedlichen Themen zeitlich so abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch sinnvoll ist.

Weiterlesen:
Neutrales Verhalten des Arbeitgebers vor der Betriebsratswahl

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2016 – 7 AZR 699/14

  1. BAG 7.05.2008 – 7 AZR 90/07, Rn. 26; 11.08.1993 – 7 ABR 52/92, zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 74, 72; 21.07.1978 – 6 AZR 561/75, zu 1 b der Gründe; 28.05.1976 – 1 AZR 116/74, zu 3 a der Gründe[]
  2. BAG 10.05.1974 – 1 ABR 60/73, zu II 5 der Gründe; Fitting 28. Aufl. § 37 Rn. 159; DKKW-Wedde 15. Aufl. § 37 Rn. 133; aA Däubler Schulung und Fortbildung 5. Aufl. Rn. 274; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 184[]
  3. BAG 21.07.1978 – 6 AZR 561/75, zu 2 c der Gründe[]