Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind zur Anfechtung berechtigt mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder „der Arbeitgeber“.

Eine ausdrückliche Regelung dazu, wer im Falle eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Arbeitgeber für die Unternehmerseite zur Wahlanfechtung berechtigt ist, sieht das Gesetz nicht vor1.
Nicht anfechtungsberechtigt ist hingegen, wer nicht als Rechtsträger in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zu dem Betriebsrat steht2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 3/15
- für eine nur gemeinsame Berechtigung zur Anfechtung: LAG Niedersachsen 14.01.2016 – 5 TaBV 33/15, zu II A 3 a und b der Gründe; Fitting 28. Aufl. § 19 Rn. 32; Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 74; DKKW/Homburg 15. Aufl. § 19 Rn. 28; ErfK/Koch 17. Aufl. § 19 BetrVG Rn. 11; Bonanni/Mückl BB 2010, 437, 440; offengelassen BAG 10.11.2004 – 7 ABR 17/04, zu B I 1 a der Gründe[↩]
- vgl. BAG 28.11.1977 – 1 ABR 36/76, zu II 2 a der Gründe, BAGE 29, 392[↩]
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