Ist in dem Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen der Zugang von Vorschlagslisten beim Wahlvorstand bewirkt werden kann, dürfen die wahlberechtigten Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen dafür trifft, bis 24:00 Uhr von eingereichten Vorschlagslisten Kenntnis nehmen zu können. Ein vor 24:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingelegter Wahlvorschlag ist dann noch rechtzeitig eingereicht.
Wenn die Vorschlagsliste in einem solchen Fall am Tag des Fristablaufs noch vor 24:00 Uhr unter der vom Wahlvorstand angegebenen Anschrift in den Briefkasten eingelegt wurde, war dies gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) rechtzeitig.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WO erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, wenn – wie hier – mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Für die Berechnung der Frist finden nach § 41 WO die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Da für den Beginn der Frist der Erlass des Wahlausschreibens maßgebend ist, wird nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde, nicht mitgerechnet. Die Frist endet damit nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde. In dem Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO anzugeben, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind. Dabei ist der letzte Tag der Frist anzugeben. Dieser Pflicht ist der Wahlvorstand in dem am 4.07.2018 veröffentlichten Wahlausschreiben nachgekommen, indem er die Wahlberechtigten aufgefordert hat, Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten bis zum 18.07.2018 einzureichen.
Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt1. Dies hat durch eine entsprechende Angabe im Wahlausschreiben zu geschehen. Macht der Wahlvorstand von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist eine Vorschlagsliste, die in einen (auch) vom Wahlvorstand genutzten Briefkasten bis 24:00 Uhr am letzten Tag der Frist eingeworfen wird, rechtzeitig eingereicht.
Die Angabe in dem Wahlausschreiben, dass die Wahlvorschläge bis zum Ende der Arbeitszeit in dem Betrieb oder bis zum Ende der Dienststunden des Wahlvorstands eingereicht werden müssen, trägt den allgemeinen Regelungen über den (rechtzeitigen) Zugang von Willenserklärungen Rechnung. Diese finden auf den Zugang von Wahlvorschlägen, bei denen es sich nicht um Willenserklärungen handelt, entsprechende Anwendung. Wird der Wahlvorschlag an der Betriebsadresse des Wahlvorstands in dessen Briefkasten oder sonstige Zugangsvorrichtung eingeworfen, geht er nicht ohne weiteres im Zeitpunkt des Einwurfs zu2, sondern erst dann, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse für den Wahlvorstand die Möglichkeit besteht, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen3. Die für den Zugang von Wahlvorschlägen beim Wahlvorstand maßgeblichen gewöhnlichen Verhältnisse sind nach den konkreten betrieblichen Gegebenheiten zu bewerten und im Wahlausschreiben nach § 3 WO zu dokumentieren. Durch die Angaben im Wahlausschreiben sollen Unklarheiten beseitigt werden. Der Zeitpunkt, bis zu dem am letzten Tag der Frist der Zugang von Wahlvorschlägen beim Wahlvorstand bewirkt werden kann, darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs an diesem Tag voraussichtlich endet. Diesen Zeitpunkt, den der einzelne Arbeitnehmer uU selbst nicht oder nur schwer bestimmen kann, hat der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens anhand der betrieblichen Gegebenheiten zu prognostizieren. Ebenso wie bei der Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 WO) ist auch insoweit mit dem Wahlausschreiben Klarheit zu schaffen.
Ist in dem Wahlausschreiben der Zeitpunkt, bis zu dem am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden können, in zulässiger Weise angegeben, geht ein Wahlvorschlag, der nach diesem Zeitpunkt in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen wird, dem Wahlvorstand erst am nächsten Tag zu, denn es besteht für den Wahlvorstand unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse erst am Folgetag die Möglichkeit, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen; in diesem Fall ist es vom Wahlvorstand nicht zu erwarten, dass er sich über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält, um einen Zugang von Wahlvorschlägen zu ermöglichen4.
Hat der Wahlvorstand in dem Wahlausschreiben hingegen keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der Frist der Zugang von Vorschlagslisten bei ihm bewirkt werden kann, dürfen die zur Einreichung von Wahlvorschlägen Berechtigten unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse davon ausgehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen trifft, die eine Einreichung von Wahlvorschlägen bis 24:00 Uhr zulassen. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Wahlvorstand grundsätzlich nicht verpflichtet ist, über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit hinaus bis 24:00 Uhr einen Zugang von Wahlvorschlägen zu ermöglichen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, indem er keinen Zeitpunkt benennt, bis zu dem am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge bei ihm eingereicht werden können, ist dies dahingehend zu verstehen, dass er freiwillig entsprechende Vorkehrungen trifft, indem er sich zB bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält oder einen vorgehaltenen Briefkasten um Mitternacht noch einmal leert. Unterlässt er dies, gilt der rechtzeitige Zugang als bewirkt.
Danach hat im hier entschiedenen Fall das Landesarbeitsgericht München5 zu Unrecht angenommen, die Vorschlagsliste „Für dich & P“ sei auch dann verspätet eingereicht worden, wenn sie am 18.07.2018 um 22:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen worden sein sollte, wie von der Antragstellerin behauptet. Unabhängig davon, ob der Wahlvorstand noch am 18.07.2018 von der Vorschlagsliste „Für dich & P“ tatsächlich Kenntnis genommen hat, wäre bei einem Einwurf um 22:00 Uhr die Einreichungsfrist gewahrt. Der Umstand, dass der Wahlvorstand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme von nach 19:00 Uhr eingehenden Wahlvorschlägen getroffen hat, gereicht den Einreichern der Liste „Für dich & P“ nicht zum Nachteil. Sie durften mangels Angabe einer Uhrzeit, bis zu der am 18.07.2018 Wahlvorschläge eingereicht werden konnten, in dem Wahlausschreiben davon ausgehen, dass der Wahlvorstand auch um 22:00 Uhr noch von einem in den Briefkasten eingeworfenen Wahlvorschlag Kenntnis nehmen würde. Ob die Vorschlagsliste tatsächlich um diese Uhrzeit in den Briefkasten eingeworfen wurde, hat das Landesarbeitsgericht – aus seiner Sicht konsequent – nicht aufgeklärt. Dies wird es nachzuholen haben.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. April 2021 – 7 ABR 10/20
- BAG 16.01.2018 – 7 ABR 11/16, Rn. 22[↩]
- so wohl aber zur BPersVWO BVerwG 17.07.1980 – 6 P 4.80; vgl. zur fristwahrenden Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht BVerfG 3.10.1979 – 1 BvR 726/78, zu II 2 a der Gründe, BVerfGE 52, 203; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 42. Aufl. § 132 Rn. 1[↩]
- BAG 16.01.2018 – 7 ABR 11/16, Rn. 25[↩]
- vgl. insoweit BAG 16.01.2018 – 7 ABR 11/16, Rn. 26[↩]
- LAG München 06.08.2019 – 9 TaBV 14/19[↩]
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- Betriebsrat / Schwerbehindertenvertretung: Achim Hepp | CC BY-SA 2.0 Generic











