§ 16 Abs. 1Satz 2 BetrVG erlaubt dem Betriebsrat unter Beachtung von S. 3 ohne Festlegung einer Höchstgrenze auch eine nachträgliche Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich nachprüfbar, wobei insbesondere die betrieblichen Verhältnisse (Größe des Betriebes; Schichtsystem) und die nach § 12 Abs. 2 WO, vorgeschriebene Mindestzahl an Wahlvorstandsmitgliedern im Wahlraum zu berücksichtigen sind.
Auch unter Berücksichtigung eines Wahlzeitraums von 6 Tagen, der Einrichtung von 13, teilweise täglich und durchgehend geöffneten Wahllokalen, des Fehlens einer gesetzlichen Höchstgrenze für die Zahl der Wahlrvorstandsmitglieder sowie unter Zubilligung eines Beurteilungsspielraums war eine nachträgliche Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder von 7 auf 113 durch den Betriebsrat im Streitfall u.a. deshalb nicht erforderlich, weil der Wahlvorstand zuvor bereits von der Möglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 WO Gebrauch gemacht hatte, 113 Wahlhelfer für die Besetzung der Wahllokale zu bestellen und damit gem. § 12 Abs. 2 WO grundsätzlich je Wahllokal bereits die Anwesenheit eines stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglieds und eines Wahlhelfers genügte.
§ 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er eine von vorneherein lediglich befristete Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder für den Zeitraum der Stimmabgabe erlaubt.
Nach Abschluss der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand im verfahren nach § 26 WO über die Ordnungsgemäßigkeit der schriftlich abgegebenen Stimmen (§ 25 WO) durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 1 Abs. 3 S 1 WO) zu entscheiden. Es war im Streitfall nicht auszuschließen, dass diese Entscheidungen in anderer Größe und personeller Zusammensetzung des Wahlrvorstandes anders ausgefallen wären und sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätten.
§ 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG erlaubt dem Betriebsrat unter Beachtung von S. 3 ohne Festlegung einer Höchstgrenze auch eine nachträgliche Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder1, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich nachprüfbar, wobei insbesondere die betrieblichen Verhältnisse (Größe des Betriebes; Schichtsystem) und die nach § 12 Abs. 2 WO, vorgeschriebene Mindestzahl an Wahlvorstandsmitgliedern im Wahlraum zu berücksichtigen sind2. Ob dem Betriebsrat hinsichtlich der Voraussetzung der Erforderlichkeit ein Beurteilungsspielraum zusteht ist streitig3.
Auch unter Berücksichtigung des Fehlens einer gesetzlichen Höchstgrenze für die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder sowie unter Zubilligung eines Beurteilungsspielraums war eine nachträgliche Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder von 7 auf 113 durch den Betriebsrat im Streitfall nicht erforderlich. Unterstellt, die betrieblichen Verhältnisse rechtfertigten die Festsetzung eines Wahlzeitraums von 6 Tagen, die Einrichtung von 13 Wahllokalen, davon 6 durchgehend, 4 täglich zeitweise und 2 an vier Tagen zeitweise geöffnete Wahllokale sowie ein weiteres an drei Tagen zeitweise geöffnetes Wahllokal, ergäbe sich unter Berücksichtigung der erforderlichen Mindestzahl von 2 im Wahlraum anwesenden Wahlvorstandsmitglieder (§ 12 Abs. 2 WO) und einer täglichen maximal 8-stündigen Einsatzzeit je Wahlvorstandsmitglied und Wahltag für den Tag mit den umfangreichsten abzudeckenden Öffnungszeiten rechnerisch das Erfordernis für die Heranziehung von insgesamt 66 Wahlvorstandsmitgliedern. Es könnte darüberhinaus sogar davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat angesichts der grundsätzlich bestimmten Anzahl von 3 Wahlvorstandsmitgliedern (§ 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG), von denen gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 1. HS WO immer „mindestens“ 2 im Wahlraum anwesend sein müssen, an sich auch die Anwesenheit von 3 Wahlvorstandsmitgliedern je Wahllokal für erforderlich halten durfte, mit der Folge, dass sich unter Berücksichtigung des Tages mit den umfangreichsten abzudeckenden Öffnungszeiten der Wahllokale sogar ein Bedarf an 99 Wahlhelfern ergäbe. Die Zahl von insgesamt 113 Wahlvorstandsmitgliedern überschreitet jedoch beide Zahlen deutlich. Zudem wäre selbst eine Bestellung von insgesamt 99 Wahlvorstandsmitgliedern jedenfalls im Streitfall nicht mehr vertretbar. Sie ließe sich insbesondere nicht mit kurzfristig auftretenden, etwa krankheitsbedingten Verhinderungen oder mit notwendigen kurzzeitigen Abwesenheitszeiten der Wahlvorstandsmitglieder während der planmäßigen Einsatzzeit begründen. Gerade weil der Wahlvorstand hier 3 Tage zuvor von der Möglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 WO Gebrauch gemacht hatte, 113 Wahlhelfer für die Besetzung der Wahllokale zu bestellen und damit gem. § 12 Abs. 2 WO grundsätzlich je Wahllokal bereits die Anwesenheit eines stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglieds und eines Wahlhelfers genügte, hätte bei Fehlen sonstiger, hier nicht erkennbarer Gesichtspunkte, unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 1 S. 3 BetrVG die Bestellung von insgesamt ca. 67 Wahlvorstandsmitgliedern und – für den Fall einer Verhinderung – einer ausreichenden Zahl an Ersatzmitgliedern (§ 16 Abs. 1 S. 4 BetrVG) ausgereicht. Denn erkennbares Ziel des Gesetzes ist ein möglichst handlungsfähiger Wahlvorstand. Dies verdeutlichen insbesondere § 16 Abs. 1 S. 1 und S. 3 BetrVG sowie § 1 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 WO. Danach ist die Besetzung des Wahlvorstands mit grundsätzlich drei Mitgliedern unabhängig von der Betriebsgröße vorgesehen und nicht eine an dem Gedanken der Repräsentation orientierte Staffelung der Mitgliederzahl wie in § 9 BetrVG für den Betriebsrat. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass mit steigender Mitgliederzahl der Abstimmungsbedarf steigt und zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht, der eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Wahlvorstands zur Folge haben kann. Auch begründet jede Vergrößerung des Wahlvorstands potenziell die Gefahr, dass die vom Gesetz vorausgesetzte persönliche Verantwortung der Mitglieder für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verloren geht4. Die Problematik der Handlungsfähigkeit hat der Betriebsrat nach eigener Darstellung bei der Beschlussfassung auch gesehen. Indes konnte die deswegen von ihm angeblich beschlossene, jedenfalls aber praktizierte temporäre Beschränkung der Bestellung – unterstellt, sie wäre wirksam – die Problematik für die Dauer des Bestellungszeitraums nicht entfallen lassen. Etwaige Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte5 oder etwa eine Absicht, möglichst vielen Personen Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3 LSGchG zu verschaffen, können eine Bestellung einer so großen Anzahl an Wahlvorstandsmitgliedern nicht rechtfertigen.
Ungeachtet dessen hätte im Streitfall auch eine (stärkere) zeitliche Staffelung bei der Öffnung der Wahllokale nahegelegen, weil für die Wähler nach dem eigenen Vortrag des Betriebsrats die Möglichkeit bestand, auch in einem anderen Wahllokal zu wählen, als in dem, dem sie zugeordnet waren.
Selbst wenn man die Erhöhung auf 113 Wahlvorstandsmitglieder für wirksam erachten wollte, verstieße jedenfalls die hier nach dem Vortrag des Betriebsrats beschlossene, unstreitig aber zumindest tatsächlich praktizierte zeitliche Beschränkung der Erhöhung auf den Zeitraum der Stimmabgabe gegen § 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Die Vorschrift erlaubt zwar nach zutreffender h. M. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch eine erst nachträgliche Bestellung weiterer Wahlvorstandsmitglieder, mit der Folge, dass ein solchermaßen bestelltes Mitglied nicht bei allen Beschlüssen des Wahlvorstandes während der Einleitung und Durchführung der Wahl mitwirkungsberechtigt ist. Ansonsten erlischt das Amt des einmal bestellten Wahlvorstandes jedoch grundsätzlich erst mit der Einberufung des neu gewählten Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung6. Eine vorzeitige Abberufung oder Ersetzung einzelner Mitglieder des Wahlvorstandes ist gesetzlich nicht vorgesehen, wie § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG verdeutlicht7. Lediglich der Rücktritt/die Amtsniederlegung eines einzelnen Wahlvorstandsmitglieds wird für zulässig erachtet8. Dies dient erkennbar der Durchführung der Betriebsratswahl und der Unabhängigkeit des (einzelnen) Wahlvorstandsmitglieds. Vor diesem Hintergrund kann § 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht dahin ausgelegt werden, dass er eine von vorneherein lediglich temporäre Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder für den Zeitraum der Stimmabgabe erlaubt. Angesichts des erkennbaren Sinn und Zwecks der Regelungen in den §§ 16 und 18 BetrVG hätte es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte im Wortlaut der Norm bedurft.
Der festgestellte Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens lässt nicht darauf schließen, hierdurch habe das Wahlergebnis insgesamt objektiv weder beeinflusst noch geändert werden können.
Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl9.
Danach ist die Wahl unwirksam. Der Verstoß gegen § 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses vom 26.02.201810. Damit bestand zum Zeitpunkt der Wahl lediglich ein 7-köpfiger Wahlvorstand. Ein 7-köpfiger Wahlvorstand war – auch zusammen mit 113 Wahlhelfern – unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 WO nicht in der Lage, zeitgleich in bis zu 13 Wahllokalen den Wahlvorgang ordnungsgemäß durchzuführen.
Es lässt sich nicht konkret feststellen, dass auch bei Beachtung von § 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG, also der (unbefristeten) Bestellung einer erforderlichen Anzahl zusätzlicher Wahlvorstandsmitglieder, kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Ein Wahlvorstand hat nach der WO 2001 grundsätzlich Ermessensentscheidungen zu treffen, die je nach seiner personellen Zusammensetzung unterschiedlich ausfallen und sich auf das Wahlergebnis auswirken können11. Der Betriebsrat hat zwar unbestritten vorgetragen, dass der Wahlvorstand während der Wahl keine Ermessensentscheidungen treffen bzw. Beschlüsse fassen musste. Er hat dies jedoch in der Anhörung vor der Beschwerdekammer dahin präzisiert, dass damit lediglich der Zeitraum der Stimmabgabe vom 01.03. bis 06.03.2018, 15:00 Uhr gemeint ist. Nach Abschluss der Stimmabgabe hatte der Wahlvorstand im Verfahren nach § 26 WO über die Ordnungsmäßigkeit der schriftlich abgegebenen Stimmen (§ 25 WO), sowie bei der anschließenden Auszählung der Stimmen über deren Gültigkeit (§§ 21, 14 Abs. 1 S. 2 WO) durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 1 Abs. 3 S. 1 WO) zu entscheiden. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Entscheidungen in anderer Größe und personeller Zusammensetzung des Wahlvorstandes anders ausgefallen wären und sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätten12.
Dies gilt umso mehr, als der 7-köpfige Wahlvorstand nach Abschluss der Stimmabgabe auch gegen § 26 Abs. 1 S. 2 WO verstoßen hat. Die Wahlumschläge aus 13 Freiumschlägen wurden nicht in öffentlicher Sitzung gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 WO sondern erst im Rahmen der Stimmauszählung zu den noch in Wahlumschlägen befindlichen Stimmen aus der bereits geöffneten Urne des Hauptwahllokals gegeben. Die Sitzung gemäß § 26 Abs. 1 WO ist nicht identisch mit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes zur Stimmauszählung gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 WO. Zwar können beide Sitzungen so gelegt werden, dass sie ineinander übergehen13. Das war hier jedoch nicht der Fall. Die Sitzung gemäß § 26 WO fand im Hauptwahllokal statt und endete gegen 17:30 Uhr. Die Stimmauszählung erfolgte hingegen ab 17:53 Uhr in einem anderen Raum. Dort wurden die fraglichen 13 Stimmen erst nach Öffnung und Beginn der Auszählung der für die Briefwahlstimmen bestimmten Urne des Hauptwahllokals den noch verschlossenen Wahlumschlägen beigegeben. Die Verwendung einer verschlossenen Wahlurne im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 WO ist aber auch bei der schriftlichen Stimmabgabe unerlässlich14. Die Wahlurne darf erst geöffnet werden, wenn der Wahlvorstand alle (ungeöffneten) Wahlumschläge aus rechtzeitig eingegangenen und auf Ordnungsmäßigkeit überprüften schriftlichen Stimmabgaben in die Wahlurne gelegt hat. § 26 WO soll im Rahmen einer eigenen Sitzung gewährleisten, dass sämtliche ordnungsgemäß abgegebenen Briefwahlstimmen von der Öffentlichkeit wahrnehmbar, ohne Verletzung des Wahlgeheimnisses und der Möglichkeit einer Manipulation zu den persönlich abgegebenen Stimmen gelegt werden. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn ein Teil der Briefwahlstimmen in eine später an einem anderen Ort stattfindende und allein der Stimmauszählung dienende Sitzung gebracht und erst im Rahmen dieser zu den übrigen Stimmen gegeben wird. Ein Beimischen der schriftlichen Stimmen nach Öffnen und Ausleeren der Wahlurne wird deshalb zu Recht als unzulässig erachtet15.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 11. September 2019 – 13 TaBV 85/18
- h. M.: Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 29. Auf. § 16 Rn. 29f; GK-Kreutz, BetrVG, 10. Auf. § 16 Rn. 32f; Richardi-Thüsing, BetrVG, 16. Auf. § 16 Rn. 10; ErfK-Koch, 19. Auf. § 16 BetrVG Rn. 5[↩]
- h. M. wie vorstehend; ferner: LAG Nürnberg 15.05.2005 – 2 TaBV 29/06; Otto/Schmidt, NZA 2014, 169, 170[↩]
- verneinend: GK-Kreutz, a.a.O. Rn. 33; bejahend: etwa Richardi-Thüsing, a.a.O. Rn. 10; ErfK-Koch, a.a.O. Rn. 5[↩]
- vgl. Otto/Schmidt, NZA 2014, 169, 171; DKK-Wedde, BetrVG, 15 Aufl.2016, § 16 Rn. 15[↩]
- vgl. hierzu LAG Nürnberg 15.05.2005 – 2 TaBV 29/06; GK-Kreutz, BetrVG, 10. Auf. § 16 Rn. 33; Otto/Schmidt, NZA 2014, 169, 170[↩]
- vgl. BAG 28.02.1958 – 1 ABR 3/57[↩]
- Fitting, a.a.O., § 18 Rn. 47; DKKW-Homburg, BetrVG, 15 Aufl.2016, § 18 Rn. 17[↩]
- vgl. LAG Düsseldorf 26.03.1975 – 12 Ta BV 29/75[↩]
- BAG 18.07.2012 – 7 ABR 21/11, Rn. 30[↩]
- vgl. LAG Nürnberg 15.05.2005 – 2 TaBV 29/06[↩]
- vgl. dazu BAG 31.05.2000 – 7 ABR 78/98, Rn. 51[↩]
- vgl. BAG 31.05.2000 – 7 ABR 78/98 – 51[↩]
- GK-Kreutz/Jacobs, aaO. § 26 WO, Rn. 2[↩]
- LAG Hamm 9.03.2007 – 10 TaBV 105/06, m.w.N.; Richardi/Forst, BetrVG 16. Aufl.2018, WO § 26 Rn. 4a; GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 26 Rz. 4[↩]
- vgl. DKKW-Homburg, a.a.O., § 26 Rz. 4[↩]










