Betriebsratswahl – und ihre Anfechtung

Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Betriebsratswahl – und ihre Anfechtung

Zur Anfechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.

Die Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen; vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Die Anfechtungsberechtigten müssen innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend machen und einen Sachverhalt darlegen, der Anlass zu der Annahme geben kann, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden1. Es muss ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Grund vorgetragen werden, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigt.

Ist innerhalb der Anfechtungsfrist ein solcher Sachverhalt vorgetragen worden, sind auch alle später nachgeschobenen Gründe zu prüfen, die die Anfechtbarkeit der Wahl begründen können.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 2. August 2017 – 7 ABR 42/15

  1. vgl. zuletzt BAG 21.03.2017 – 7 ABR 19/15, Rn.20[]
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