Betriebsrente – Anpassungsprüfung und die wirtschaftliche Lage

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

Betriebsrente – Anpassungsprüfung und die wirtschaftliche Lage

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum folgenden Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem aktuellen Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden1.

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden2.

Weiterlesen:
Verspätet - und doch berücksichtigt

Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dies ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeber3.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals4.

Weiterlesen:
Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in der Betriebsrente

Darlegung der wirtschaftlichen Lage – und das Geschäftsgeheimnis

Zwar kann es erforderlich sein, der Partei, die ihrer Darlegungslast nur genügen kann, indem sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Preis gibt, die Gelegenheit zu geben, den für die Beurteilung der Streitsache erforderlichen Sachvortrag unter Wahrung der Vertraulichkeit leisten zu können5. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gericht selbst die Befürchtungen der Partei, es müssten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren sein, als berechtigt anerkannt hat, oder die Partei, die sich auf den Geheimnisschutz beruft, Vortrag geleistet hat, aufgrund dessen ihre Befürchtung als berechtigt anzuerkennen wäre6.

Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, sind nicht schon dann Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des „Betriebsinhabers“ geheim gehalten werden sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass der „Betriebsinhaber“ an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat7, etwa weil die Aufdeckung der Tatsache dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzufügen8. Zwar muss zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Geheimhaltung das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis selbst nicht offenbart werden. Es muss aber zum einen so deutlich beschrieben werden, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll9; zum anderen muss dargetan werden, aus welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Weiterlesen:
Anderweitige Rechtshängigkeit - und der Streitgegenstand

Zwar können nach der Rechtsprechung bei erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und damit auch Jahresabschlüsse eines Unternehmens Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse enthalten10. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich allerdings nicht um ein solches Unternehmen. Die Arbeitgeberin ist vielmehr eine gemeinnützige steuerbefreite Stiftung, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist und sich nicht am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Sie hätte also darlegen müssen, an welchen Geschäftszahlen sie aus welchem Grund ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Hieran fehlt es. Soweit die Arbeitgeberin sich allgemein auf das „Stiftungsgeheimnis“ berufen hat, reicht dies zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Nichtpreisgabe ihrer Geschäftszahlen nicht aus. Zwar kann beispielsweise die Weitergabe von Daten über Zustifter, die ungenannt bleiben wollen, einer Stiftung Schaden zufügen, wenn dadurch Personen von einer Zustiftung abgehalten werden. Ebenso kann bei Stiftungen auf dem Gebiet der Wissenschaftsförderung die Weitergabe von vertraulichen Informationen über Forschungsvorhaben, die einen Antrag auf Förderung gestellt haben, zu einem „Ideenklau“ und in der Folge zu einer erheblichen Schädigung der Stiftung führen11. Inwieweit durch die Preisgabe welcher Geschäftszahlen das „Stiftungsgeheimnis“ überhaupt berührt wird, hat die Arbeitgeberin vorliegend indes nicht dargetan.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2014 – 3 AZR 617/12

  1. st. Rspr., vgl. etwa BAG 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, Rn. 39[]
  2. vgl. BAG 11.12 2012 – 3 AZR 615/10, Rn. 41 mwN[]
  3. vgl. BAG 11.12 2012 – 3 AZR 615/10, Rn. 50 mwN[]
  4. vgl. etwa BAG 11.12 2012 – 3 AZR 615/10, Rn. 42 mwN[]
  5. vgl. BAG 23.04.1985 – 3 AZR 548/82, BAGE 48, 284; vgl. auch BGH 19.11.2008 – VIII ZR 138/07, Rn. 47, BGHZ 178, 362[]
  6. vgl. BAG 23.04.1985 – 3 AZR 548/82, zu I 2 der Gründe, aaO; vgl. BGH 19.11.2008 – VIII ZR 138/07 – aaO[]
  7. vgl. etwa BAG 10.03.2009 – 1 ABR 87/07, Rn. 25, BAGE 129, 364; 13.02.2007 – 1 ABR 14/06, Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139[]
  8. vgl. etwa BGH 4.09.2013 – 5 StR 152/13, Rn. 21[]
  9. vgl. BAG 25.04.1989 – 3 AZR 35/88, zu I 1 der Gründe[]
  10. vgl. BVerfG 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03, Rn. 87, BVerfGE 115, 205; BAG 23.04.1985 – 3 AZR 548/82, zu I 2 der Gründe, BAGE 48, 284; BGH 21.01.2014 – EnVR 12/12, Rn. 76[]
  11. vgl. Seifert ZStV 2014, 41, 42[]
Weiterlesen:
Kindererziehungszeiten in der betriebliche Altersversorgung