Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 30a BetrAVG bereits ab dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Betriebsrente verlangen, wenn er die in § 30a Abs. 1 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Dazu ist nicht erforderlich, dass ab dem 60. Lebensjahr ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Bei § 30a Abs. 1 BetrAVG handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Nach § 30a Abs. 1 BetrAVG sind männlichen Arbeitnehmern auf deren Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsregelung für nach dem 17.05.1990 zurückgelegte Beschäftigungszeiten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, wenn sie vor dem 1.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, die Wartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und ihr Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschreitet. Mit dieser in § 30a Abs. 1 BetrAVG bestimmten Verpflichtung des Versorgungsschuldners korrespondiert – ebenso wie mit der in § 6 BetrAVG begründeten Verpflichtung – ein entsprechender Anspruch des Berechtigten.
Dies findet seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung.
§ 30a BetrAVG wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16.12 19971 in das BetrAVG eingefügt. Die Bestimmung, die am 1.01.1999 in Kraft getreten ist, geht zurück auf das sog. „Barber“-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union2, mit dem der EuGH entschieden hat, dass Art. 119 EWG-Vertrag (später: Art. 141 EG, nunmehr: Art. 157 AEUV) jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt. Daher verstößt nach der „Barber“, Entscheidung des EuGH die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters als Voraussetzung für die Eröffnung eines Rentenanspruchs im Rahmen eines betrieblichen Systems gegen Art. 119 EWG-Vertrag, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regel entspricht.
Diese Entscheidung hatte die Änderung der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24.07.1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (im Folgenden: RL 86/378/EWG) durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20.12 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (im Folgenden: RL 96/97/EG) zur Folge. Art. 6 der RL 86/378/EWG wurde dahin gefasst, dass Bestimmungen, die die Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand vorsehen, dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehen. Den Mitgliedstaaten wurde aufgegeben, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie bis zum 1.07.1997 nachzukommen. Der deutsche Gesetzgeber verhandelte daraufhin über einen Gesetzesentwurf, der vorsah, nach § 6 BetrAVG, dem die Qualität einer Anspruchsgrundlage zukommt, einen mit dem späteren § 30a BetrAVG im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6a mit der Überschrift „Anwendungsregel zu § 6“ in das BetrAVG einzufügen3. Später wurde die heute gültige Fassung von § 30a BetrAVG beschlossen. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung heißt es, § 30a (neu) übernehme die bisher in § 6a vorgesehene Regelung, mit der die neue Richtlinie 96/97/EG in nationales Recht umgesetzt werde und präzisiere die bisherige Regelung insbesondere insoweit, als die Voraussetzungen für eine Frauenaltersrente in voller Höhe erfüllt sein müssten; hiermit werde im Ergebnis erreicht, dass ein Anspruch nur bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestehe4. Der Gesetzgeber wollte daher unzweifelhaft auch mit § 30a Abs. 1 BetrAVG eine Anspruchsgrundlage schaffen.
§ 30a Abs. 1 BetrAVG findet auf den Kläger als ehemaligen sog. Fremdgeschäftsführer der Beklagten Anwendung. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind. Dies ist beim Kläger der Fall. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nimmt zwar die Regelung in § 30a BetrAVG nicht ausdrücklich in Bezug. Die Vorschrift wird jedoch von der Verweisung auf § 6 BetrAVG erfasst.
Der Fremdgeschäftsführer gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG trägt dem Umstand Rechnung, dass vielfach auch Mitglieder von Gesellschaftsorganen und Selbständige aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen betriebliche Versorgungszusagen erhalten, auf deren inhaltliche Ausgestaltung sie wie Arbeitnehmer wegen der regelmäßig stärkeren Position ihres Vertragspartners keinen oder nur geringen Einfluss nehmen können. Dieser Personenkreis, der zur Wahrung seines bisherigen Lebensstandards meist in besonderem Maße auf die betriebliche Versorgung angewiesen ist, soll in gleichem Maße durch die Vorschriften der §§ 1 bis 16 BetrAVG geschützt werden wie Arbeitnehmer5. Allerdings ordnet § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dem Geltungsbereich des Gesetzes nur Personen zu, die nicht selbst Unternehmer sind, sondern die für ein fremdes Unternehmen tätig werden6. Die Leistungen der Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung müssen den Personen iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aus Anlass ihrer Tätigkeit „für“ ein Unternehmen und damit für ein fremdes Unternehmen zugesagt sein7.
Dies ist beim Kläger der Fall. Zu den Personen, die „für ein Unternehmen“ tätig sind, zählen grundsätzlich auch die Organmitglieder einer juristischen Person. Das sind bei der GmbH die Geschäftsführer8. Da der Kläger Fremdgeschäftsführer der Beklagten war, konnte er auf die unternehmerische Willensbildung keinen Einfluss nehmen und ist daher nicht als „Unternehmer“ vom Schutz des BetrAVG ausgeschlossen, sondern vielmehr einem Arbeitnehmer vergleichbar vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst9.
Die Vorschrift des § 30a BetrAVG wird von der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfasst.
Zwar nimmt § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nur die §§ 1 bis 16 BetrAVG in Bezug und ordnet nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit von § 30a BetrAVG an. § 30a BetrAVG wird jedoch von der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG enthaltenen Verweisung auf § 6 BetrAVG erfasst. Eine entsprechende Klarstellung hat der Gesetzgeber nicht für erforderlich erachtet.
Ursprünglich war vorgesehen, die nunmehr in § 30a BetrAVG enthaltene Regelung als „Anwendungsregel zu § 6“ mit einem § 6a in das BetrAVG einzufügen. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es für Männer – anders als für Frauen – nicht die Möglichkeit gab, gesetzliche Altersrente bereits ab dem 60. Lebensjahr zu beziehen und damit nach § 6 BetrAVG auch die Betriebsrente schon ab diesem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Dies stand im Widerspruch zu der RL 96/97/EG. In der Begründung zum Entwurf des Rentenreformgesetzes 1999 heißt es hierzu: „Mit dem neuen § 6a wird der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 96/97/EG, in der das in Artikel 119 EG-Vertrag verankerte Gebot des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen konkretisiert wird, in Bezug auf § 6 BetrAVG nachgekommen. … Mit Einfügung dieser Vorschrift wird keine Rechtsänderung herbeigeführt, da dieser Anspruch bereits jetzt aufgrund höherrangigen Gemeinschaftsrecht durchgesetzt werden könnte“10.
An der Zielsetzung des Gesetzes, auch Männern die Möglichkeit einzuräumen, bereits ab dem 60. Lebensjahr vorgezogene Betriebsrente in Anspruch zu nehmen, hat sich durch die Einordnung von § 30a in die „Übergangs- und Schlussvorschriften“ des BetrAVG nichts geändert. Diese Einordnung hat ihren Grund allein darin, dass im Zuge der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1999 die Bestimmung in § 237a in das SGB VI eingefügt wurde, mit dem die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der besonderen Altersrente für Frauen schrittweise angehoben wurde. Damit stand fest, dass der ursprünglich vorgesehene § 6a BetrAVG nur noch übergangsweise von Bedeutung sein würde. Deshalb wurde der bisherige Regelungsgehalt von § 6a BetrAVG ebenfalls in eine Übergangsvorschrift (§ 30a BetrAVG) aufgenommen11.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine klarstellende Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dahin, dass auch § 30a BetrAVG von der Verweisung auf die §§ 1 bis 16 BetrAVG erfasst wird, erkennbar nicht für erforderlich gehalten.
Dass § 30a BetrAVG von der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG enthaltenen Verweisung auf § 6 BetrAVG erfasst wird und dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Klarstellung insoweit für überflüssig erachtet hat, wird auch durch die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt. Es besteht kein Zweifel, dass § 30a BetrAVG auf Arbeitnehmer iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Anwendung findet. Dennoch hat es der Gesetzgeber auch nach Schaffung des § 30a BetrAVG dabei belassen, in § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG den Arbeitnehmerbegriff nur im Hinblick auf die §§ 1 bis 16 BetrAVG zu definieren.
Die Anwendung von § 30a BetrAVG auf den Fremdgeschäftsführer scheitert auch nicht daran, dass dieser als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten auf seine Beschäftigungs- und Versorgungsbedingungen möglicherweise größeren Einfluss nehmen konnte als ein Arbeitnehmer und er deshalb uU weniger schutzbedürftig war. Auf die konkrete Schutzbedürftigkeit im Einzelfall stellt § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nicht ab.
Zwar ergibt sich aus § 17 Abs. 1 BetrAVG, dass die §§ 1 bis 16 BetrAVG in erster Linie Arbeitnehmern zugutekommen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) und erst in zweiter Linie auch sonstige Empfänger vom Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes erfasst werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Danach soll die Geltung der Schutzvorschriften des BetrAVG erkennbar auf Personen begrenzt bleiben, deren Lage im Fall einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist12. Auch lässt die Begründung des Regierungsentwurfs13 erkennen, dass die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG wesentlich auf das Leitbild eines wirtschaftlich abhängigen und deshalb besonders schutzwürdigen Beschäftigten ausgerichtet ist14. Der soziale Schutzcharakter des BetrAVG führt aber nicht dazu, dass die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG vom konkreten Schutzbedürfnis des Versorgungsberechtigten im Einzelfall abhängt15. Der Gesetzgeber hat sich bei der Fassung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf eine generelle Regelung beschränkt, die bestimmte typische Sachverhalte erfasst und damit einen weiten Anwendungsbereich eröffnet. Einschränkende Voraussetzung ist lediglich, dass die von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfassten Personen für ein „fremdes“ Unternehmen und damit nicht selbst als Unternehmer tätig sind. Auf den Grad der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall soll es demnach nicht ankommen.
Der Anspruch nach § 30a Abs. 1 BetrAVG setzt nicht voraus, dass es in dem Unternehmen vergleichbare Mitarbeiterinnen gibt, gegenüber denen eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Entgelts bestehen könnte. Diese Anforderung lässt sich § 30a BetrAVG nicht entnehmen. Sie wäre auch mit den Vorgaben von Art. 141 EG (zuvor: Art. 119 EWG-Vertrag, nunmehr: Art. 157 AEUV) unvereinbar. Gemäß Art. 141 Abs. 1 EG hat jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 141 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 EG auf ein Unternehmen nicht von der Voraussetzung abhängt, dass der betroffene Arbeitnehmer mit einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts verglichen werden kann, der bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist oder war und der für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit ein höheres Entgelt erhalten hat16.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. April 2014 – 3 AZR 114/12
- BGBl. I S. 2998, 3025[↩]
- EuGH, Urteil vom 17.05.1990 – C-262/88, Slg. 1990, I-1889[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 34[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/8671 S. 121[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 30[↩]
- vgl. auch BAG 16.04.1997 – 3 AZR 869/95, zu I 2 b der Gründe; 21.08.1990 – 3 AZR 429/89, zu B II 1 der Gründe, BAGE 66, 1[↩]
- vgl. BGH 28.04.1980 – II ZR 254/78, zu III 5 der Gründe, BGHZ 77, 94[↩]
- vgl. BGH 29.05.2000 – II ZR 380/98, zu 2 der Gründe[↩]
- vgl. etwa BAG 21.08.1990 – 3 AZR 429/89, zu B II 1 der Gründe, BAGE 66, 1[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 71[↩]
- vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 13/8671 S. 120[↩]
- vgl. BGH 28.04.1980 – II ZR 254/78, zu III 2 der Gründe, BGHZ 77, 94[↩]
- BT-Drs. 7/1281 S. 30[↩]
- vgl. BGH 28.04.1980 – II ZR 254/78, zu III 2 der Gründe, aaO[↩]
- vgl. BGH 28.04.1980 – II ZR 254/78, zu III 3 der Gründe, aaO[↩]
- EuGH 13.01.2004 – C-256/01 – [Allonby], Slg. 2004, I-873[↩]