Betriebsrentenanpassung – Beherrschungsvertrag und Berechnungsdurchgriff

Bei einer Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaften vorliegen, ist zu beachten, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer dieser Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass der Versorgungsschuldner die Anpassungen letztlich aus seiner Substanz leisten muss.

Betriebsrentenanpassung – Beherrschungsvertrag und Berechnungsdurchgriff

Da ein Berechnungsdurchgriff dazu führt, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegelds vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus.

Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren1.

Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht – entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG – aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner2.

Bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags sind zudem die vom Bundesarbeitsgericht hierzu entwickelten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 26.05.20093; und vom 17.06.20144, wonach das Bestehen eines Beherrschungsvertrags ohne Weiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigte, aufgegeben hat und nunmehr verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat5. Ob dies der Fall ist, ist anhand der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Kriterien zu prüfen.

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Zudem ist als weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff zu beachten, dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde. Zwar bedarf es beim Beherrschungsvertrag ausnahmsweise keines vollständigen Gleichlaufs von Zurechnung und Innenhaftung; vielmehr reicht es hier aus, dass das herrschende Unternehmen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 302 AktG zum Ausgleich der Verluste des beherrschten Unternehmens verpflichtet ist6. Diese Verlustausgleichspflicht muss jedoch bei prognostischer Betrachtung bis zum nächsten Anpassungsstichtag gewährleistet sein. Andernfalls käme es zu einem Eingriff in die Substanz der beherrschten Gesellschaft, die § 16 BetrAVG gerade vermeiden will.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff ist außerdem zu beachten, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt7. Es wird zudem zu berücksichtigen haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auch nicht auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB8 gestützt werden kann. Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus9. Für eine solche Haftung nach § 826 BGB genügt es nicht, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verloren geht. Da der Anspruch wegen existenzvernichtendem Eingriff nach § 826 BGB eine Insolvenz des Versorgungsschuldners voraussetzt und in diesem Fall eine Anpassung weder durch diesen noch durch den ggf. einstandspflichtigen Pensionssicherungsverein in Betracht kommt, scheidet ein solcher als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen von § 16 BetrAVG generell aus.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2015 – 3 AZR 839/13

  1. vgl. BAG 29.09.2010 – 3 AZR 427/08, Rn. 32, BAGE 135, 344[]
  2. vgl. BAG 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 67, BAGE 148, 244[]
  3. BAG 26.05.2009 – 3 AZR 369/07, Rn. 31, BAGE 131, 50[]
  4. BAG 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 80, BAGE 148, 244[]
  5. vgl. ausführlich BAG 10.03.2015 – 3 AZR 739/13, Rn. 28 ff.[]
  6. BAG 10.03.2015 – 3 AZR 739/13, Rn. 34[]
  7. vgl. BAG 15.01.2013 – 3 AZR 638/10, Rn. 35 ff., BAGE 144, 180[]
  8. BGH 9.02.2009 – II ZR 292/07 – [Sanitary] BGHZ 179, 344; 16.07.2007 – II ZR 3/04 – [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246[]
  9. vgl. etwa BAG 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 72, BAGE 148, 244[]