Betriebsrentenanpassung – und der Prüfungstermin

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat.

Betriebsrentenanpassung – und der Prüfungstermin

Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. 

Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung nicht um mehr als sechs Monate verzögern1.

Im vorliegenden Fall bezieht der ehemalige Arbeitnehmer seit August 2016 eine Betriebsrente. Aus der Bündelung der Anpassungsstichtage ergab sich daher – ohne unzulässige Verzögerung – der 1.01.2019 als vorgezogener Anpassungsstichtag.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2022 – 3 AZR 505/21

  1. BAG 3.06.2020 – 3 AZR 441/19, Rn. 31 mwN[]
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