Betriebsrentenanpassung und eine konzernexterne harte Patronatserklärung

Für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist grundsätzlich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist.

Betriebsrentenanpassung und eine konzernexterne harte Patronatserklärung

Ausnahmsweise kann ein Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens in Betracht kommen. In dem Fall muss ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Deshalb setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus.

Verpflichtet sich die Konzernmutter gegenüber einem Gläubiger des konzernangehörigen Versorgungsschuldners, diesen finanziell so auszustatten, dass sein Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann (sog. konzernexterne harte Patronatserklärung), begründet dies keinen Berechnungsdurchgriff.

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen1. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des Betriebsrentengesetzes verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die Ausnahme2. Eine Anpassungsgarantie gibt § 16 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger allerdings nicht. Der Arbeitgeber kann eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde3.

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Sinne von § 16 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus4. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden5. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften6. Voraussetzung für die Berücksichtigung der künftigen Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren7. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden8. Dementsprechend kann die erst nach dem Anpassungsstichtag wirksam werdende Verschmelzung des Versorgungsschuldners mit einem anderen Unternehmen nur dann Auswirkungen auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners haben, wenn zumindest die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für die Verschmelzung innerhalb des für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraums geschaffen wurden und mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Eintragung in das Handelsregister gerechnet werden konnte9.

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Die Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen10.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Liegen dessen Voraussetzungen vor, wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet11. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren12.

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Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen im Streitfall nicht vor. Ein Berechnungsdurchgriff kommt nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines Beherrschungsvertrages in Betracht. Ein solcher hat nicht bestanden. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff entsprechend den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 199413 für den qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hat, liegen nicht vor. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob für den qualifiziert faktischen Konzern an den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zum Berechnungsdurchgriff im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff14 überhaupt festgehalten werden kann15.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern voraus, dass die Muttergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend führt und sich eine konzerntypische Gefahr verwirklicht hat. So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat16.

Es gibt für den faktischen Konzern weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird17.

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Die Klägerin konnte in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Muttergesellschaft aber auch nicht auf die Patronatserklärung stützen, die diese unter dem 22. April 2002 gegenüber dem PSVaG abgegeben hat. Bei dieser Erklärung handelt es sich zwar um eine „harte“ Patronatserklärung; allerdings war sie als externe Erklärung nur an den PSVaG gerichtet und begründete daher keinen für einen Berechnungsdurchgriff erforderlichen Innenhaftungstatbestand im Sinne eines Anspruchs der Konzerngesellschaft gegen die Patronin. Zudem werden Betriebsrentenanpassungsansprüche von der Patronatserklärung nicht erfasst.

Bei der Patronatserklärung gegenüber dem PSVaG handelt es sich in dem entschiedenen fall um eine „harte“ Patronatserklärung.

Der Begriff der Patronatserklärung wird als Sammelbezeichnung für verschiedene Formen von Unterstützungserklärungen einer Konzernobergesellschaft (Patronin) für operative Konzerngesellschaften (Tochter) verwendet. Unterschieden wird dabei zwischen sog. „weichen“ und „harten“ Patronatserklärungen. Um eine „weiche“ Patronatserklärung handelt es sich, soweit sich aus der Erklärung keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Patronin zur finanziellen Ausstattung der Tochter oder zur Erfüllung von gesicherten Verbindlichkeiten ergibt18; demgegenüber übernimmt die Patronin bei einer „harten“ Patronatserklärung gegenüber demjenigen, dem sie die Erklärung abgegeben hat, rechtsverbindlich die Verpflichtung, die Tochter finanziell so auszustatten, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen kann, oder für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeiten einzustehen. Ob die Patronin eine eigene rechtliche Bindung eingeht oder nicht, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

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Bei der konzernexternen harten Patronatserklärung handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag sui generis, der als unechter Vertrag zugunsten eines Dritten (hier: der Konzerngesellschaft, § 329 BGB) ausgestaltet ist, dem Begünstigten also keinen eigenen (als Vermögenswert ggf. aktivierbaren) Anspruch einräumt19.

Erfüllt der Schuldner bei einer konzernexternen harten Patronatserklärung die durch die Verpflichtung des Patrons gesicherte Verbindlichkeit nicht, so kann zwar der Gläubiger den Patron ohne Weiteres sofort auf Zahlung in Anspruch nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Hauptleistung des Patrons in der Ausstattungspflicht oder den eigentlichen Leistungsgegenstand in der Erfüllung der gesicherten Zahlungspflichten des Schuldners sieht. Die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme auf Leistung von Geld folgt aus Inhalt und Zweck dieses bürgschafts- und garantieähnlichen Rechtsinstituts20. Der Schuldner, zu dessen Gunsten die Patronatserklärung abgegeben wurde, hat aus einer rein konzernexternen harten Patronatserklärung allerdings keinen Anspruch gegen den Patron. Deshalb fehlt es bereits an dem für den Berechnungsdurchgriff erforderlichen Innenhaftungstatbestand, der es dem Schuldner ermöglichen würde, sich bei dem Patron wegen der Inanspruchnahme durch einen Gläubiger zu refinanzieren.

Im Übrigen bezog sich die Patronatserklärung, die die Konzernmutter gegenüber dem PSVaG abgegeben hatte, nicht auf Betriebsrentenanpassungsansprüche. Die Verpflichtung der A GmbH zur Anpassungsprüfung und -entscheidung gehörte nicht zu den gesicherten Verbindlichkeiten. Dies ergibt für das Bundesarbeitsgericht eine Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB.

Ein Berechnungsdurchgriff kommt schließlich auch nicht wegen der Schaffung eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes in Betracht. Der Arbeitnehmer konnte im entschiedenen Fall aufgrund des Verhaltens der Konzernmutter nicht davon ausgehen, dass diese für die Betriebsrentenanpassung einstehen würde.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es bei der Betriebsrentenanpassungsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens auch dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Dies setzt voraus, dass die Versorgungszusage oder ihre Begleitumstände ergeben, dass hinter der erteilten Zusage der ganze Konzern stehen soll und für deren Erfüllung eintreten wird21 oder dass durch Erklärungen oder entsprechendes Verhalten des im Konzernverbund herrschenden Unternehmens bei den Versorgungsberechtigten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen konnte, das herrschende Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungspflichten des beherrschten Unternehmens ebenso erfüllt werden wie die Versorgungsansprüche der eigenen Betriebsrentner22.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2010 – 3 AZR 427/08

  1. vgl. BAG 23.10.1996 – 3 AZR 514/95, BAGE 84, 246; 25.06.2002 – 3 AZR 226/01, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40[]
  2. vgl. BAG 11.03.2008 – 3 AZR 358/06, Rn. 53, BAGE 126, 120; 26.05.2009 – 3 AZR 369/07, Rn. 26, AP BetrAVG § 16 Nr. 67 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 53[]
  3. vgl. BAG 23.10.1996 – 3 AZR 514/95, aaO; 25.06.2002 – 3 AZR 226/01, aaO[]
  4. vgl. BAG 23.05.2000 – 3 AZR 83/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35[]
  5. vgl. BAG 31.07.2007 – 3 AZR 810/05, Rn. 20 mwN, BAGE 123, 319[]
  6. vgl. BAG 23.05.2000 – 3 AZR 83/99, aaO; 25.04.2006 – 3 AZR 50/05, Rn. 55, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49[]
  7. vgl. BAG 17.10.1995 – 3 AZR 881/94, BAGE 81, 167; 17.04.1996 – 3 AZR 56/95, BAGE 83, 1; 23.05.2000 – 3 AZR 83/99, aaO; 18.02.2003 – 3 AZR 172/02, BAGE 105, 72; 31.07.2007 – 3 AZR 810/05, Rn. 20, aaO[]
  8. vgl. BAG 17.04.1996 – 3 AZR 56/95, aaO[]
  9. BAG 31.07.2007 – 3 AZR 810/05, Rn. 23, aaO[]
  10. vgl. BAG 04.10.1994 – 3 AZR 910/93, BAGE 78, 87[]
  11. vgl. BAG 23.10.1996 – 3 AZR 514/95, BAGE 84, 246[]
  12. vgl. BAG 04.10.1994 – 3 AZR 910/93, BAGE 78, 87; 17.04.1996 – 3 AZR 56/95, BAGE 83, 1[]
  13. BAG 04.10.1994 – 3 AZR 910/93, BAGE 78, 87[]
  14. vgl. BGH 17.09.2001 – II ZR 178/99, BGHZ 149, 10; 25.02.2002 – II ZR 196/00, BGHZ 150, 61; 24.06.2002 – II ZR 300/00, BGHZ 151, 181; 13.12.2004 – II ZR 256/02, NZG 2005, 214; 16.07.2007 – II ZR 3/04, BGHZ 173, 246; 28.04.2008 – II ZR 264/06, BGHZ 176, 204[]
  15. vgl. BAG 10.02.2009 – 3 AZR 727/07, Rn. 16, BAGE 129, 292[]
  16. vgl. auch BAG 17.04.1996 – 3 AZR 56/95, BAGE 83, 1; 23.10.1996 – 3 AZR 514/95, BAGE 84, 246; 18.02.2003 – 3 AZR 172/02, BAGE 105, 72[]
  17. vgl. BAG 04.10.1994 – 3 AZR 910/93, BAGE 78, 87; 18.02.2003 – 3 AZR 172/02, BAGE 105, 72[]
  18. vgl. von Rosenberg/Kruse BB 2003, 641[]
  19. vgl. OLG München 24.01.2003 – 23 U 4026/02, DB 2003, 711; OLG Celle 18.06.2008 – 9 U 14/08, ZIP 2008, 2416; Küpper/Heinze ZInsO 2006, 913, 916; von Rosenberg/Kruse BB 2003, 641, 642; Kiethe ZIP 2005, 646, 648; Michalski WM 1994, 1229, 1238; Tetzlaff ZInsO 2008, 337, 339[]
  20. vgl. BGH 08.05.2003 – IX ZR 334/01, mwN, ZInsO 2003, 562[]
  21. vgl. BAG 19.05.1981 – 3 AZR 308/80, BAGE 35, 301[]
  22. vgl. BAG 04.10.1994 – 3 AZR 910/93, BAGE 78, 87; 17.04.1996 – 3 AZR 56/95, BAGE 83, 1; 25.04.2006 – 3 AZR 50/05, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49[]
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