Die Zuordnung der von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse zu dem übergehenden Betriebsteil erfolgt weder vor dem Übergang noch rückblickend nach einem solchen gemäß den Grundsätzen der sozialen Auswahl. Sowohl die Richtlinie 2001/23/EG als auch § 613a BGB gewährleisten nur die Kontinuität der bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse.

Eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit kann nicht dadurch geschaffen werden, dass die mangelnde Zuordbarkeit durch eine betriebsbezogene Sozialauswahl substituiert wird. § 613a BGB ist anders als § 1 Abs. 3 KSchG kein Sozialschutz, der sicherstellen soll, dass die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgt, den sie am wenigsten belastet1. Sowohl die Richtlinie 2001/23/EG als auch § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wollen nur die Kontinuität der einer wirtschaftlichen Einheit bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse gewährleisten2.
Darum können die bei einem Betriebsteilübergang auf den Erwerber übergehenden Arbeitnehmer nicht nach den Grundsätzen der Sozialauswahl, die unter allen Arbeitnehmern des bisherigen Betriebs durchzuführen wäre, ermittelt werden. Erst recht kann die Zuordnung nicht durch eine erst nach dem Betriebsübergang durchzuführende „nachträgliche“ Sozialauswahl erfolgen. Vielmehr gehen die dem Betriebsteil zugeordneten Arbeitsverhältnisse ipso iure auf den Erwerber über.
Diese Arbeitnehmer sind damit aus dem die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG begrenzenden „Restbetrieb“ ausgeschieden3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Mai 2023 – 6 AZR 267/22
- Schubert ZESAR 2019, 153, 157[↩]
- EuGH 13.06.2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41; 6.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 51; grundlegend EuGH 18.03.1986 – 24/85 – [Spijkers] Rn. 11; vgl. auch EuGH 12.02.2009 – C-466/07 – [Klarenberg] Rn. 51; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, Rn. 80, aaO[↩]
- vgl. BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, Rn. 80 mwN, aaO; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, Rn. 157, BAGE 170, 98; aA noch BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, Rn. 57 ff. mwN[↩]