Betriebsübergang auf dem Truppenübungsplatz

Inwieweit liegt ein Betriebsübergang vor, wenn die Bundeswehr den Auftrag zur Bewachung eines Truppenübungsplatzes nach entsprechender Ausschreibung an ein anderes Unternehmen als das bisher dort für sie tätige erteilt? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Betriebsübergang auf dem Truppenübungsplatz

Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu.

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar, wie die reine Auftragsnachfolge. Eine Einheit darf nämlich nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Auch der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber stellt daher für sich genommen keinen Übergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie dar. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen. Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind.

Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. § 613a BGB setzt für den Betriebsteilübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet. Überdies ist erforderlich, dass der Erwerber gerade die wesentlichen Betriebsmittel des Teilbetriebs oder bei betriebsmittelarmen Teilbetrieben wesentliche Teile des dem Teilbetrieb zugeordneten Personals übernimmt.

Nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln trägt der Arbeitnehmer, der den Wiedereinstellungsanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen auch das Vorliegen eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs gehört.

Die hiernach vorzunehmende Gesamtwürdigung aller Umstände führt nicht zur Annahme des Übergangs des Betriebs des bisherigen Bewachungsunternehmens bzw. eines Betriebsteils derselben auf das nunmehr neu beauftragte. Denkbar ist zwar, dass das bisherige Bewachungsunternehmen einen Betriebsteil unterhalten hatte, um auf dem Truppenübungsplatz B den Bewachungsauftrag durchzuführen. Dies wäre der Fall, wenn das bisherige Bewachungsunternehmen für die Durchführung des Auftrags eine eigenständige Arbeitsorganisation geschaffen und insbesondere bestimmte Arbeitnehmer für die Erbringung der Wachleistungen auf dem Truppenübungsplatz B fest eingeteilt hätte und damit eine organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung vorhanden gewesen wäre. Die Durchführung der Bewachung des Truppenübungsplatzes durch das neu beauftragte Unternehmen seit dem 1. Januar 2006 stellt aber lediglich eine Funktionsnachfolge dar:

Ein Betriebsteilübergang wird nicht dadurch begründet, dass die Beklagte von der Bundesrepublik Deutschland mit der Bewachung des Truppenübungsplatzes B beauftragt wurde und dieser Auftrag gegebenenfalls inhaltlich identisch mit dem den bisherigen Bewachungsunternehmen erteilten Auftrag ist.

Auch die bloße Auftragsnachfolge stellt weder einen Betriebsübergang iSv. § 613a BGB noch den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG dar.

Der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist dort geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt. Eine Tätigkeit ist noch keine wirtschaftliche Einheit. Ein Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang kann dementsprechend nur dann angenommen werden, wenn die Auftragsneuvergabe mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Unternehmen einhergeht. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Der bloße Umstand, dass die nacheinander von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Leistungen einander ähnlich sind, lässt dagegen allein nicht auf den Übergang einer solchen Einheit schließen.

Im Falle der Auftragsnachfolge kann bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist der Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeit in der Weise als ein Bewertungskriterium herangezogen werden, dass eine erhebliche Änderung der Tätigkeit gegen die Annahme eines Betriebsübergangs spricht. Als ein Kriterium, das für die Annahme eines Betriebsübergangs spricht, kommt die Ähnlichkeit der Tätigkeit dann in Betracht, wenn die Art und Weise der Tätigkeit von den Auftragnehmern beeinflusst werden kann, also Ausdruck der von den Auftragnehmern geschaffenen Arbeitsorganisation ist und die durchgeführte Tätigkeit nicht maßgeblich auf den Vorgaben des Auftrags beruht, sie also im Wesentlichen die auf Grund des Dienstleistungsvertrags geschuldete Tätigkeit darstellt.

Dass das neu beauftragte Unternehmen seit dem 1. Januar 2006 wie zuvor das bisherige Bewachungsunternehmen auf dem Truppenübungsplatz B die Bewachung in zwei Schichten von jeweils 24 Stunden durchführte, sich einer Arbeitsschicht eine Freischicht anschloss und dass pro Schicht insgesamt 15 Mitarbeiter im Wachdienst einschließlich des Schichtführers eingesetzt wurden, kann allein einen Betriebsübergang nicht begründen. Eine eigene Organisationsentscheidung hinsichtlich der Erbringung dieser Bewachungsleistungen wurde von den jeweiligen Auftragnehmern nicht getroffen. Die Durchführung dieser Bewachungsleistungen beruhte vielmehr auf dem von der Bundeswehr erteilten Auftrag und der von dieser herausgegebenen Wachanweisung für das Wachkommando der zivilen Wache. Sie war damit den Wachschutzunternehmen von der Bundeswehr vorgegeben.

Die Neuvergabe des Bewachungsauftrags für den Truppenübungsplatz B an das neu beauftragte Unternehmen ging auch nicht einher mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität. Bei der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände, welche die Identität der wirtschaftlichen Einheit ausmachen, kommt es auf die Eigenart des jeweiligen Betriebs an. Bei Betrieben, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt und die ohne relevante Betriebsmittel tätig werden, kann ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität gerade nicht mit dem Übergang von Betriebsmitteln begründet werden. Hier kann ein solcher Übergang nur dann angenommen werden, wenn die Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt und der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Durch die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 ist die Definition eines Betriebs- bzw. Unternehmensübergangs nicht geändert worden. Die Definition in Art. 1 Abs. 1b Richtlinie 2001/23/EG entspricht der in der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998. Demnach ist auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weiterhin zwischen „betriebsmittelarmen“ bzw. „betriebsmittelgeprägten“ Betrieben bzw. Unternehmen zu unterscheiden. Ein Gleichlauf von Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis genügt für den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht.

Ob es sich bei der Durchführung von Bewachungsleistungen um eine Dienstleistung handelt, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt und materielle und immaterielle Betriebsmittel keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen, hängt von der Ausgestaltung der zu erbringenden Leistung des Auftragnehmers ab. Bei den von der N GmbH & Co. KG und von der Beklagten erbrachten Bewachungsleistungen handelt es sich um solche, bei denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, während den materiellen Betriebsmitteln keine für die Identität der wirtschaftlichen Einheit ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

Gegenstand der Bewachungsleistungen ist die Bewachung und Sicherung des Truppenübungsplatzes in der Weise, dass Ein- und Ausgangskontrollen und Streifenkontrollen durchgeführt werden. Es soll dafür gesorgt werden, dass keine unbefugten Personen das Gelände betreten bzw. sich auf dem Gelände aufhalten. Bei Schießübungen ist zu kontrollieren, ob sich Personen in der Gefahrenzone aufhalten, bei Wachvorkommnissen müssen die entsprechenden Maßnahmen unter Anwendung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwBwG) durchgeführt werden. Dabei kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Diese Tätigkeiten stellen den Kern der eigentlichen Wertschöpfung dar. Die Sicherung des Geländes hängt ganz entscheidend von der Aufmerksamkeit der Wachleute und deren Bereitschaft und Fähigkeit zum Eingreifen ab.

Bei der Neuvergabe des Bewachungsauftrags war vorliegend aber nicht davon auszugehen, dass die übernommenen materiellen Betriebsmittel identitätsprägend sind. Das sind sie dann, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges ausmacht und sie somit unverzichtbar für die auftragsgemäße Verrichtung der Tätigkeit sind. Dies ist noch nicht der Fall, wenn sächliche Betriebsmittel zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.

Bei den Wachgebäuden, der Telefonanlage und der Alarmanlage handelt es sich jedoch nicht um identitätsprägende materielle Betriebsmittel handelt, welche die Identität der wirtschaftlichen Einheit ausmachen. Im zentralen Wachgebäude befinden sich ua. ein Büro für den Schichtleiter und Ruhe-, Schlaf- und Aufenthaltsräume für die Wachleute. Wegen der Durchführung von Schichten über 24 Stunden und der erforderlichen Verwaltungsarbeiten ist zwar die Nutzung dieser Räume notwendig, sie dienen aber nicht unmittelbar der Sicherung und Bewachung des Truppenübungsplatzes, sondern sind lediglich Hilfsmittel. Allein die Benutzung von Wachgebäuden kann den Erfolg der Bewachungsleistung nicht herbeiführen. Zu einer Wertschöpfung führt der Einsatz von Wachgebäuden nicht. Dies gilt auch für die Telefonanlage. Bei dieser handelt es sich lediglich um ein Hilfsmittel und nicht um ein für die eigentliche Bewachungstätigkeit entscheidendes Betriebsmittel. Dies gilt umso mehr, als auch Mobiltelefone und Funkgeräte eingesetzt werden. Selbst wenn die Kommunikation mit der Kommandantur über die Telefonanlage erfolgt sein sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass gerade die Benutzung der Telefonanlage für die Durchführung der Bewachungstätigkeit prägenden Charakter hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass einige Wachleute an bestimmten Posten eingesetzt sind, um dort Kontrollen durchzuführen und andere Wachleute mit Fahrzeugen Streife fahren. Es ist nicht erkennbar, inwieweit diese Wachleute überhaupt die Telefonanlage nutzen können.

Es ergibt sich auch nicht, aus welchen Gründen die Alarmanlage ein identitätsprägendes Betriebsmittel für die Durchführung des Bewachungsauftrags darstellen soll. Nicht ersichtlich ist, welche Tätigkeiten die Wachleute im Zusammenhang mit der Alarmanlage erbringen. Wenn es sich um eine Alarmanlage handeln sollte, die Signale beim Betreten eines Gebäudes oder des Truppenübungsplatzes sendet, wären die Wachleute verpflichtet, sich zu den entsprechenden Stellen zu begeben, um die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Gebäudes bzw. Truppenübungsplatzes zu ergreifen. Auch insoweit stünde die menschliche Tätigkeit im Vordergrund und die Arbeitskraft und nicht die Alarmanlage machten bei wertender Betrachtungsweise die eigentliche Wertschöpfung für den Bewachungsbetrieb aus.

Auch weitere materielle Betriebsmittel, wie Fahrzeuge, Pistolen, Dienstkleidung und Sicherheitsausrüstung, sind nicht identitätsprägend für die Bewachungsleistung. Zwar sind auch diese materiellen Betriebsmittel erforderlich für die Erbringung der konkreten Bewachungsleistung. Neben dem Einsatz der menschlichen Arbeitskraft käme ihnen aber bei wertender Betrachtungsweise eine eher untergeordnete Rolle zu. Denn sie sind leicht austauschbar und auf dem Markt, mit Ausnahme der Pistolen, unschwer zu erwerben.

Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass es sich bei dem Auftrag zur Bewachung des Truppenübungsplatzes B um eine Dienstleistung handelt, bei der es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Sonstige Betriebsmittel haben nur eine untergeordnete, keine identitätsprägende Bedeutung.

Allerdings kann in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte. Dabei hängt es von der Struktur und Eigenart eines Betriebs bzw. Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, damit die wirtschaftliche Einheit als gewahrt anzusehen ist. Bei einer geringeren Qualifikation der Arbeitnehmer muss eine größere Anzahl von Arbeitnehmern weiterbeschäftigt werden, um auf den Fortbestand der von dem Vorgänger geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden. Die Anzahl der übernommenen Arbeitnehmer für sich allein betrachtet ist dagegen kein taugliches Kriterium für die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist.

Das neue Bewachungsunternehmen hat vorliegend keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, welches von dem bisherigen Bewachungsunternehmen zur Erfüllung des Bewachungsauftrags für den Truppenübungsplatz B eingesetzt worden war, übernommen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat das neue Bewachungsunternehmen 14 von 36 vollbeschäftigten ehemaligen Arbeitnehmern und 5 von 12 Aushilfen seit dem 1. Januar 2006 weiterhin beschäftigt und die übrigen Wachleute neu eingestellt, aber keinen der bisherigen Schichtführer für die Bewachung des Truppenübungsplatzes eingesetzt. Diese von dem neu beauftragten Unternehmen auf dem Truppenübungsplatz B eingesetzten Mitarbeiter, die zuvor dort bereits von des früheren Bewachungsunternehmen eingesetzt worden waren, stellen keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des von dem bisherigen Bewachungsunternehmen zur Erfüllung des Bewachungsauftrags eingesetzten Personals dar.

Das neue Bewachungsunternehmen hat nicht die Schichtführer des bisherigen Bewachungsunternehmens übernommen. Die Schichtführer sind u.a. dafür verantwortlich, die Einsatzbereitschaft der Wache sicherzustellen, die Posten und Streifen einzuteilen und zu überwachen. Sie führen das Wachmeldebuch und die vorgeschriebenen Kontrollbücher und haben die erforderlichen Maßnahmen bei Wachverfehlungen, Erkrankungen usw. durchzuführen. Den Schichtführern obliegt danach die Organisation der Arbeit vor Ort. Sie müssen Kenntnisse in der Personalplanung und in der Personalsachbearbeitung haben, aber auch in der Verwaltungsarbeit zur Erfüllung des Wachauftrags. Damit ist nicht erkennbar, dass sich das neu beauftragte Unternehmen das Erfahrungswissen und die Routine eines bereits von der Vorgängerfirma eingearbeiteten Schichtführers zu Nutze gemacht hat.

Durch die Übernahme von weniger als der Hälfte der Vorgängerfirma für die Bewachung des Truppenübungsplatzes B eingesetzten Wachleute ist die Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht gewahrt. Es handelt sich hierbei nicht um einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der bisherigen Wachbelegschaft. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass die Bewachung des Truppenübungsplatzes B nicht nur eine einfache und keinerlei Qualifikation voraussetzende Tätigkeit ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Qualifikationsanforderungen aufgrund der Vorgaben der Bundeswehr für alle auf dem Truppenübungsplatz eingesetzten Wachleute identisch sind und es sich dabei nicht um eine Tätigkeit handelt, für die eine Einarbeitung durch einen Kollegen genügt. Jeder auf dem Truppenübungsplatz eingesetzte Mitarbeiter muss über die Ausbildung an der Waffe P 8 verfügen, er muss ferner die Unterrichtung gemäß § 34a GewO nachweisen. Diese Voraussetzungen, aber auch die sonstigen erforderlichen Kenntnisse über das UZwBwG und die persönlichen Voraussetzungen, wie Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung, müssen schon vor einem erstmaligen Einsatz als Wachmann vorhanden sein. Es ist also nicht möglich, durch so genannte „Altarbeitnehmer“ diese Kenntnisse dem neu eingestellten Personal während des Wachdienstes zu vermitteln. Gleiches gilt für die durchgeführten Schulungen und Belehrungen. Die eingesetzten Wachleute müssen persönlich an den Schulungen und Belehrungen teilnehmen, eine Informationsweitergabe durch einen Kollegen ist nicht genügend. Aufgrund dieser Umstände kann nicht mehr von einer identitätswahrenden wirtschaftlichen Einheit gesprochen werden, wenn nur noch weniger als die Hälfte der bisherigen Belegschaft beschäftigt wird.

Soweit der die Weiterbeschäftigung begehrende Kläger darauf abstellt, es seien besondere Ortskenntnisse erforderlich, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe gerade den nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Mitarbeiter übernommen. Gleiches gilt für seinen Vortrag, die Wachleute müssten über vertiefte Kenntnisse über die Abläufe der Übungseinheiten in Zusammenarbeit mit der Kommandantur verfügen. Angesichts des Umstandes, dass Kartenmaterial und Navigationsgeräte zum Einsatz kommen, können die übernommenen Wachleute nicht auf Grund ihrer Ortskenntnisse als „Spezialisten“, die für die Durchführung des Auftrags unerlässlich sind, angesehen werden. Da die Einteilung des Personals von den Schichtführern vorgenommen wird und Absprachen über konkrete Übungen grundsätzlich aktuell zu erfolgen haben, ist nicht erkennbar, dass gerade die übernommenen Wachleute Spezialkenntnisse besitzen, die prägend für die bisherige wirtschaftliche Einheit waren. Die Weiterbeschäftigung dieser Wachleute kann daher nicht die Annahme rechtfertigen, die bisherige wirtschaftliche Einheit sei erhalten geblieben, obwohl weniger als 50 Prozent der Belegschaft übernommen wurden.

Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsorganisation nicht geändert worden ist. Die Beibehaltung einer von dem ehemaligen Auftragnehmer geschaffenen Arbeitsorganisation ist zwar ein Kriterium, dem bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, ein entscheidendes Gewicht zukommen kann. Maßgeblich kommt es dabei auf die vom Vorgänger geschaffene Arbeitsorganisation an. Als Arbeitsorganisation in diesem Sinne kann nicht der Auftragsinhalt angesehen werden. Wenn der Auftrag selbst bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Zeiteinteilung der zu erbringenden Leistungen und des Umfangs des einzusetzenden Personals enthält, ist dies keine von dem Auftragnehmer geschaffene Organisation, die sich der Nachfolger zu Nutze machen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass für das Kriterium Arbeitsorganisation kein Raum bleibt. Denn auch dann, wenn vom Auftraggeber festgelegte genauere Verpflichtungen einzuhalten sind, bleibt dem Dienstleistungserbringer normalerweise eine gewisse, wenn auch eingeschränkte Freiheit in der Organisation und Durchführung der fraglichen Dienstleistung, ohne dass sich seine Aufgabe als bloße Bereitstellung seines Personals für die auftragserteilende Einrichtung verstehen lässt.

Gegenstand des Bewachungsauftrags ist die Erbringung von Wachleistungen. Deren Durchführung stellte für sich betrachtet keine von dem bisherigen Bewachungsunternehmen geschaffene Arbeitsorganisation dar, die von dem neu beauftragten Unternehmen übernommen worden ist, um mit dieser den übernommenen Bewachungsauftrag zu erfüllen.

Somit scheidet die Annahme eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs iSd. § 613a BGB aus.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2008 – 8 AZR 607/07