Die Neuvergabe eines Auftrags zur Erbringung von umfassenden Sicherheitsdienstleistungen (Betriebsschutz- und Objektleitung, Sicherheitsleitstelle, Besucherempfang, Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung, Schließsysteme, vorbeugender Brandschutz, Sicherheitssysteme und Streifen- und Kontrolldienst) kann einen Betriebsübergang nach § 613a BGB darstellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kann hierbei ein ausschlaggebendes Kriterium sein, dass der bisherige Auftragnehmer ein speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers entwickeltes DV-Sicherheitssystem eingesetzt hat, dieses System unverzichtbare Voraussetzung für die effiziente Wahrnehmung des Auftrags ist und der neue Auftragsnehmer dieses DV-System weiterhin verwendet1.
Ein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus, wobei die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit erforderlich ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang bezeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, den Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu2. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge3. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen4. Dabei schließt der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, einen Betriebsübergang nicht aus. Auch die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung ist keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs5. Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht6.
Allein der Umstand, dass sächliche Betriebsmittel für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, führt zwar noch nicht dazu, dass diese Betriebsmittel für die betriebliche Tätigkeit identitätsprägend sind und damit zur Annahme eines betriebsmittelgeprägten Betriebes führen7. Vorliegend sind die sächlichen Betriebsmittel jedoch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg identitätsprägend, da bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. Die neue Auftragnehmerin erbringt – wie zuvor die ehemalige Auftragnehmerin – Sicherheitsdienstleistungen komplexer Art, welche in der durchgeführten Form nur aufgrund der zur Verfügung gestellten Hard- und Software gewährleistet werden kann. Es handelt sich nicht um Bewachungsleistungen, die – wie sonst im Bewachungsgewerbe (noch) üblich – unter Einsatz einfacher Arbeitsmittel wie beispielsweise Handys, Stechuhren, Taschenlampen durchgeführt werden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.19988 zugrundeliegt. Ohne die sächlichen Mittel könnte die neue Auftragnehmerin die Kontrolltätigkeiten nicht oder nur mit einem erheblich höheren Personalaufwand auftragsgemäß verrichten. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit den den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Personenkontrolle an Flughäfen9 und zum Bodenpersonal einer Fluglinie10.
In beiden Fällen hat das Bundesarbeitsgericht den von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten technischen Mitteln eine überragende Bedeutung beigemessen, welche zur Betriebsmittelprägung führt und in der wertenden Betrachtung die menschliche Arbeitskraft zurücktreten lässt. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Entscheidungen nicht unmittelbar im Bereich des Bewachungsunternehmens getroffen wurden, ist auch im Bereich der Übertragung von Bewachungsaufgaben der Einsatz technischer Mittel mit einer überragenden Bedeutung nicht grundsätzlich unvorstellbar. Dies zeigt bereits der Umstand, dass es auch in der o.g. Entscheidung des BAG zur Personenkontrolle letztendlich um Überwachungsaufgaben geht, auch wenn diese nicht aus dem Bereich des Bewachungsgewerbes stammen. Wie in diesen Entscheidungen kann auch vorliegend die Aufgabe der Bewachung nur unter Zuhilfenahme der umfangreichen, auf dem BIS-System beruhenden Logistik bewältigt werden. Die hochtechnologisierten Anlagen beispielsweise zur Fernschaftschaltung, Fernverriegelung, zur Steuerung der Zugänge, Schranken, Übertragungseinrichtungen und der Teleservicefunktionen an den eingesetzten Gefahrmeldeanlagen führen dazu, dass die eigentliche Bewachungstätigkeit, welche durch persönliche Kontrollen vor Ort stattfindet, zentralisiert wird und von einem festgelegten, vom direkten Überwachungsort entfernten Ort ausgeübt wird. Damit reduziert sich die eigentliche Kontrollaufgabe auf die Überwachung der durch das System aufgefangenen und weitergegebenen Gefährdungssituationen. Der Aufgabenschwerpunkt verlagert sich auf diese Weise von der im Vordergrund stehenden durch einen Menschen zu übernehmenden Tätigkeit auf eine durch EDV-Anlagen gefilterte Kontrolle der durch das System ermittelten Sicherheitsprobleme. Dabei ist unerheblich, ob der Einsatz der EDV aufgrund von Touchpanels erfolgt oder – wie von der neue Auftragnehmerinn vorgetragen – gleichermaßen durch Mouseclicks abgefragt werden kann.
Die neue Auftragnehmerin kann sich insoweit auch nicht wirksam darauf berufen, die Aufschaltungen auf das BIS-System seien vergleichbar mit einem Telefonbuch für die gesamte Bundesrepublik, welches bereits zu einem geringfügigen Preis erhältlich sei. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass das zentrale Alarmmanagementsystem BIS als Grundmodul von der Firma B. vertrieben und frei käuflich ist, ist die Anreicherung dieses Grundsystems mit den erforderlichen Benutzerdaten nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts in einem Umfang erfolgt, der einem Vergleich mit dem Telefonbuch nicht standhält. Auch in dem Aktionsplan ergibt sich die Vielzahl der unterschiedlichen individuell aufgenommenen Daten ebenso wie aus der Übersicht, bei der neben den Öffnungszeiten der dort benannten Türen auch jede Tür mit einer speziellen Nummer versehen wurde. Dies zeigt, dass die Einsparung von Bewachungspersonal nur durch die umfangreiche Bearbeitung des Grundmodels – wie es in der Rohfassung durch die Firma B. zur Verfügung gestellt wurde – ermöglicht wird. aus diesem Grund ist vorliegend davon auszugehen, dass die maßgeblichen materiellen Betriebsmittel von der neue Auftragnehmerinn übernommen wurden.
Neben dem Übergang materieller Betriebsmittel hat die neue Auftragnehmerin auch eine maßgebliche Zahl immaterieller Betriebsmittel übernommen. Ebenso wie die Bedieneranleitung für das BIS-System sind bei Beendigung des Auftrages mit der ehemalige Auftragnehmerin auch das Objekthandbuch und eine erhebliche Anzahl von Arbeitsanweisungen verblieben. Hieraus kann eine Vielzahl von Informationen zur Benutzung der angewandten Systeme und Instrumente sowie zu Handlungsabläufen entnommen werden. Ob die neue Auftragnehmerin diese Handlungsanweisungen weiter nutzt, was von dieser bestritten wird, ist aus Sicht des Landesarbeitsgerichts unerheblich. Das sich hierin befindliche und von der ehemalige Auftragnehmerin gelebte Know-How konnten sich die Arbeitnehmer der neue Auftragnehmerinn durch ihren Einsatz zu einer Zeit als noch die ehemalige Auftragnehmerin Auftragnehmerin war, bereits abschauen. Die neue Auftragnehmerin legt auch selber keine von den von der ehemalige Auftragnehmerin vorgelegten Unterlagen abweichenden Dienstanweisungen vor, aus denen sich eine maßgebliche Änderung der Handlungsabläufe ergeben würde.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.1.2012 – 17 Sa 61/11
- Abgrenzung gegenüber BAG 25.09.2008 – 8 AZR 607/07[↩]
- st. Rspr. des BAG, vgl. BAG 25.06.2009 – 8 AZR 258/08 – NZA 2009, 1412; BAG 30.10.2008 – 8 AZR 397/07 – NZA 2009, 4856; BAG 06.04.2006 – 8 AZR 222/04 – AP BGB § 613 a Nr. 299; BAG 13.06.2006 – 8 AZR 271/05 – AP BGB § 613 a Nr. 305[↩]
- BAG 18.03.1999 – 8 AZR 196/98 – AP BGB § 613a Nr. 190[↩]
- EuGH 20.11.2003 – C-340/01 [Carlito Abler] AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34[↩]
- BAG 06.04..2006 und 13.06.2006, aaO[↩]
- BAG 22.01.2009 – 8 AZR 158/07, NZA 2009, 905; BAG 06.04.2006 und 13.06.2006, aaO[↩]
- BAG 25.09.2008 – 8 AZR 607/07, AP BGB § 613a Nr. 355[↩]
- BAG 22.01.1998 – 8 AZR 775/96AP BGB § 613a Nr. 174[↩]
- BAG 13.06.2006 – 8 AUR 271/05, AP BGB § 613 a Nr. 305[↩]
- BAG 16.05.2007 – 8 AZR 693/06, AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 64[↩]











