Zu den Voraussetzungen des Sachvortrags des Arbeitnehmers hinsichtlich des Vorliegens eines Betriebs- oder Teilbetriebsübergangs hat sich ausführlich das Landesarbeitsgericht Nürnberg befasst:

In dem dort entschiedenen Fall gab der Arbeitnehmer selbst an, dass nur ein Teil der vorhandenen Maschinen von der Betriebserwerberin übernommen und weiter verwendet wird. Wenn er sich auf die Weiterverwendung der Maschinen stützen will, also von einem betriebsmittelgeprägten Betrieb ausgeht, hätte er im Einzelnen darlegen müssen, dass und warum gerade die übernommenen Maschinen dem ursprünglichen Betrieb das Gepräge gegeben haben sollen, so dass mit ihnen der wesentliche Kern der Wertschöpfung durch die Betriebserwerberin weiterverwendet würde. Hieran fehlt es. Dafür gibt es schon nach dem Vortrag des Arbeitnehmers auch keine Anhaltspunkte. Der Arbeitnehmer beschränkt sich auf die Nennung der Zahl der Maschinen, führt selbst aus, dass es sich bei den weiter verwendeten jeweils um weniger als die Hälfte der Maschinen gehandelt habe. Für eine Übernahme des gesamten Betriebs genügt dies nicht.
Ähnliches gilt, soweit sich der Arbeitnehmer auf Kundenbeziehungen oder Lizenzen bezieht. Nach seinem Sachvortrag ist in keiner Weise erkennbar, dass und warum die Lizenzen den Kern der Wertschöpfung des Ursprungsbetriebs ausgemacht hätten, welchen Wert diese überhaupt hatten.
Soweit der Arbeitnehmer sich auf die Pressemitteilungen beruft, wird daraus nicht erkennbar, welche Wertschöpfung die Betriebserwerberin übernommen haben soll. Im Gegenteil: Es ergibt sich daraus, dass allenfalls ein Teil des ursprünglichen Betriebes von der Betriebserwerberin weiterbetrieben werden sollte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Übernahme eines Teils des Betriebsareals. Dass und warum die beiden Pkw für die bisherige Wertschöpfung Bedeutung gehabt haben sollen, erschließt sich ebenfalls nicht. Soweit sich der Arbeitnehmer auf das Versprechen des neuen Betriebsinhabers beruft, die Betriebsvereinbarungen würden weiter – bis zu einem Neuabschluss mit dem bei der Betriebserwerberin schon bestehenden Betriebsrat – angewendet, besagt dies ebenfalls nichts. Einer solchen Zusage hätte es im Übrigen dann nicht bedurft, wenn die Weitergeltung nach § 613a Abs. 2 S. 1 BGB kraft Gesetzes angeordnet wäre. Der Hinweis, der Geschäftsführer habe im Ursprungsbetrieb Beschäftigte gefragt, ob sie bei abgesenkten Bedingungen Interesse an Weiterbeschäftigung hätten, besagt ebenfalls nichts. Zum einen stellt der Arbeitnehmer selbst auf einen betriebsmittelgeprägten Betrieb ab, zum anderen ist unklar, wie viele Beschäftigte gefragt worden sein sollen und wie viele dann übernommen worden wären.
Schon nach dem klägerischen Vortrag deutet nach alldem nichts auf einen Betriebsübergang hin. Umso mehr gälte dies, wenn die Angaben der Betriebserwerberin zuträfen. Auf diese kommt es jedoch nicht an. Der Sachvortrag des Arbeitnehmers kann als zutreffend unterstellt werden – schon nach diesem kann nicht vom Vorliegen eines Betriebsübergangs ausgegangen werden. Einer Beweiserhebung bedurfte es daher entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers von vornherein nicht.
Soweit sich der Arbeitnehmer auf das Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs beruft, ist sein Vortrag ebenso wenig schlüssig. Wenn die Betriebserwerberin einen Teil – also eine oder mehrere abgrenzbare wirtschaftliche Einheiten – des Ursprungsbetriebs übernommen hätte, wäre dies für das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nur relevant, wenn er einer solchen übernommenen wirtschaftlichen Einheit zugehörig, wenn er in einer solchen übernommenen Einheit tätig gewesen wäre. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Der Arbeitnehmer benennt sechs abgrenzbare wirtschaftliche Einheiten. Hierzu zählt auch die Werkstatt, in der er als technischer Werkstattleiter tätig war. Aus diesem Grund ist hinsichtlich seiner Person unerheblich, ob die Betriebserwerberin andere wirtschaftliche Einheiten wie die Abteilung Konfektion oder die Abteilung Versand oder Verwaltung übernommen hätte. Nur die dort tätigen Arbeitnehmer könnten sich in diesem Fall auf den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse berufen.
Der Arbeitnehmer behauptet zwar, die Betriebserwerberin führe auch diese Werkstatt weiter, nennt hierfür aber keinerlei nachvollziehbare Tatsachen. Auf Befragen durch die Kammer hat er angegeben, in der Werkstatt hätten sich keine besonders wertvollen Maschinen befunden, sondern lediglich das übliche Werkzeug. Es macht insoweit keinerlei nähere Angaben, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass solche austauschbaren Werkzeuge diese Abteilung – wirtschaftliche Einheit – geprägt hätten. Soweit sich der Arbeitnehmer darauf beruft, dass die Betriebserwerberin zwei von zuvor elf Mitarbeitern aus der Werkstatt weiterbeschäftigt, ist ebenso nicht erkennbar, dass diese beiden Mitarbeiter der Werkstatt das Gepräge gegeben hätten. Vielmehr spricht dieser Vortrag im Gegenteil dafür, dass zwar einige Mitarbeiter, nicht aber die Werkstatt als wirtschaftliche Einheit von der Betriebserwerberin übernommen und dann weiterbetrieben worden ist.
Aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers ist nach alldem in keiner Weise nachvollziehbar, dass tatsächlich Betriebs- oder Teilbetriebsübergänge stattgefunden hätten. Vielmehr spricht der eigene Sachvortrag des Arbeitnehmers für die Annahme, dass die Betriebserwerberin nur einige Maschinen, einige unselbstständige Teile des Ursprungsbetriebs weiter verwendet bzw. einige Arbeitnehmer weiter beschäftigt, dass sie aber gerade keine abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheiten vom Insolvenzverwalter übernommen hat, schon gar nicht die Werkstatt.
Im Ergebnis ist daher nicht davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit derjenigen wirtschaftlichen Einheit, in der der Arbeitnehmer beschäftigt war, von der Betriebserwerberin weitergeführt wird. Der Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Betriebserwerberin ist auch deswegen unbegründet, weil keine Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang erkennbar sind.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 6 Sa 550/14