Bei der Auslegung einer Erklärung als Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB als solches oder als lediglich zeitweiliger Verzicht auf dessen Ausübung ist die hohe Bedeutung des Widerspruchsrechts für den Arbeitnehmer zu beachten. Ein Verzicht muss daher eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden.

Auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann durch einseitige Erklärung verzichtet werden1. Denkbar ist insoweit sowohl ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht als solches als auch ein zeitweiliger Verzicht auf dessen Ausübung. Voraussetzung eines Verzichts auf das Widerspruchsrecht als solches oder auf dessen Ausübung ist allerdings das Bewusstsein, ein solches Recht zu haben2. Ob ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder dessen Ausübung zudem eine ordnungsgemäße Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 6 Satz 1 iVm. § 613a Abs. 5 BGB3 oder jedenfalls eine zutreffende Unterrichtung in Textform über die „grundlegenden Informationen“4 voraussetzt, kann vorliegend offen bleiben, da die Klägerin allenfalls zeitweilig, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 05.08.2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung ihres Widerspruchsrechts verzichtet hat.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall unterzeichnete die Arbeitnehmerin noch im September 2015 die dem Unterrichtungsschreiben beigefügte vorformulierte Einverständniserklärung, die den folgenden Wortlaut hat: „Einverständniserklärung – Nachdem ich am 05.08.2015 über den Betriebsübergang unterrichtet wurde, erkläre ich hiermit mein Einverständnis für die Übertragung meines Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen ab 01.09.2015 an die Firma C GmbH, B.“
Die Auslegung der Einverständniserklärung der Klägerin aus September 2015 ergab für das Bundesarbeitsgericht, dass die Arbeitnehmerin allenfalls temporär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom 05.08.2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterrichtungsschreibens verzichtet hat.
Die Einverständniserklärung der Klägerin aus September 2015 ist nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen.
Bei dieser Einverständniserklärung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB.
Die Einverständniserklärung, deren Vordruck dem Unterrichtungsschreiben vom 05.08.2015 beigefügt war, enthält Vertragsbedingungen, die von der Schuldnerin für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert wurden. Dass diese von der Schuldnerin auch gestellt wurden, unterliegt keinem Zweifel. Der Umstand, dass es sich bei der Einverständniserklärung um eine einseitige Erklärung der Klägerin handelt, steht der Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch einseitige Erklärungen des Vertragspartners des Verwenders, die auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen5. Im Übrigen ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Einverständniserklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, was im Revisionsverfahren nicht angegriffen wurde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind6. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht7.
Die Einverständniserklärung der Klägerin aus September 2015 ist unter Berücksichtigung des Inhalts des Unterrichtungsschreibens vom 05.08.2015 auszulegen.
Dies folgt bereits daraus, dass die Einverständniserklärung und das Unterrichtungsschreiben eine Einheit darstellen. Das Unterrichtungsschreiben, das von der Schuldnerin ebenfalls für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurde, enthält Erläuterungen zur Einverständniserklärung, ein Vordruck der Einverständniserklärung war dem Unterrichtungsschreiben in der Anlage beigefügt. Aber auch dann, wenn das Unterrichtungsschreiben und die Einverständniserklärung keine Einheit bilden würden, wäre das Unterrichtungsschreiben bei der Auslegung der Einverständniserklärung zu berücksichtigen. Zwar ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Situation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren rechtsgeschäftlichen Abrede begleiten8. Dies ist bei dem Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 05.08.2015 der Fall, weil der Vordruck der Einverständniserklärung dem von der Schuldnerin für alle vom Betriebs(teil)übergang betroffenen Arbeitnehmer vorformulierten Unterrichtungsschreiben als Anlage beigefügt war.
Bei der Auslegung der Einverständniserklärung der Klägerin aus September 2015 ist zudem zu beachten, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden kann. Dies gilt insbesondere für Rechte, die – wie das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB – mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehen. Das Widerspruchsrecht, das den grundrechtlichen Wertungen aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt, hat für die Betroffenen eine hohe Bedeutung. Diese Bedeutung des Widerspruchsrechts ist bei der Auslegung einer Erklärung als Verzicht auf das Widerspruchsrecht zu beachten. Ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden9. Soweit demgegenüber einzelne ältere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses beim Betriebs(teil)übergang dahin verstanden werden könnten, dass ein weniger strenger Maßstab gelten soll10, hält das Bundesarbeitsgericht daran nicht fest.
Die Auslegung der Einverständniserklärung der Klägerin aus September 2015 nach diesen Grundsätzen und Vorgaben ergibt, dass die Klägerin allenfalls temporär, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 05.08.2015 angeführten Monatsfrist nach Zugang des Unterrichtungsschreibens, jedoch nicht auf ihr Widerspruchsrecht als solches verzichtet hat. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Begriff „Verzicht“ in der Einverständniserklärung nicht vorkommt. Ein Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er muss aber anderweitig eindeutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärter Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder seine Ausübung einer Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhielte, insbesondere, ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensationslos hierauf verzichtet werden kann.
Die Klägerin hat in der Einverständniserklärung ihr Einverständnis „für die Übertragung“ ihres Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen ab dem 1.09.2015 erklärt. Diese Erklärung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Passage im Unterrichtungsschreiben vom 05.08.2015, in der es heißt: „… Folge des Betriebsüberganges für Sie ist damit der Wechsel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie daher, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung nicht vorliegen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einverständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklärt werden. Bitte beachten Sie aber, dass im Falle eines Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit nicht existiert. …“
Unter Berücksichtigung dieser Passage im Unterrichtungsschreiben vom 05.08.2015 kann die Einverständniserklärung der Klägerin aus September 2015 nur dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin allenfalls zeitweilig, nämlich höchstens bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 05.08.2015 angeführten Monatsfrist auf die Ausübung ihres Widerspruchsrechts verzichtet hat. Ein weitergehender Verzichtswille lässt sich der Erklärung nicht entnehmen.
Die Klägerin hat mit der Einverständniserklärung zum Ausdruck gebracht, dass sie ab dem Betriebs(teil)übergang bereit war, ihr Arbeitsverhältnis mit der C GmbH fortzusetzen und ihre Arbeitsleistung als Schlachthilfe für diese zu erbringen. Die Schuldnerin hatte die Klägerin im Unterrichtungsschreiben vom 05.08.2015 gebeten, ihre Tätigkeit – wie auch in der Vergangenheit – bei der C GmbH fortzusetzen und für den Fall, dass sie mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der C GmbH einverstanden sein sollte, ihr Einverständnis auf der beigefügten Erklärung schriftlich zu erklären. Genau dieser Bitte ist die Klägerin nachgekommen.
Das Unterrichtungsschreiben vom 05.08.2015 enthält über die Ausführungen zur Einverständniserklärung hinaus aber auch Ausführungen zum Widerspruchsrecht. Insoweit hatte die Schuldnerin die Klägerin sowohl über das Widerspruchsrecht als solches als auch darüber unterrichtet, innerhalb welcher Frist der Widerspruch wem gegenüber in welcher Form erklärt werden musste. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit dem Betriebsübergang auf die C GmbH und zum Widerspruchsrecht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und dass in der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht liegen kann11, konnte die Klägerin die unter Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unterrichtungsschreiben vom 05.08.2015 nur dahin verstehen, dass mit der Einverständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunden war. In der unter Rn. 60 wiedergegebenen Passage des Unterrichtungsschreibens wird deutlich zwischen dem Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH auf der einen Seite und einem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH auf der anderen Seite unterschieden. Die Schuldnerin hatte die Klägerin gebeten, für den Fall, dass sie mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der C GmbH einverstanden sein sollte, ihr Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erklären. Dieser Zeitpunkt lag nicht nur deutlich vor dem Zeitpunkt des geplanten Betriebs(teil)übergangs, sondern auch vor dem Ende der im Unterrichtungsschreiben mitgeteilten Monatsfrist für die Erklärung des Widerspruchs. Es kommt hinzu, dass die Einverständniserklärung beim Vorarbeiter N und damit bei der Schuldnerin abzugeben war, während der Widerspruch ausweislich des Unterrichtungsschreibens sowohl gegenüber der Schuldnerin als auch gegenüber der C GmbH erklärt werden konnte. Diese Ausführungen musste die Klägerin zwar dahin verstehen, dass es der Schuldnerin mit der erbetenen Einverständniserklärung darum ging, sich möglichst frühzeitig Planungssicherheit zu verschaffen und zu diesem Zweck noch vor dem geplanten Betriebs(teil)übergang in Erfahrung zu bringen, mit welchen Arbeitnehmern die C GmbH die Arbeit ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs würde fortsetzen können. Die Klägerin musste diese Ausführungen allerdings nicht dahin verstehen, dass ein Widerspruch nach Abgabe der erbetenen Einverständniserklärung ausgeschlossen war. Auf diese Rechtsfolge hatte die Schuldnerin die Klägerin in der Unterrichtung schon nicht in der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen. Insoweit wirkt sich insbesondere aus, dass die Schuldnerin die Klägerin im Unterrichtungsschreiben zudem darüber informiert hatte, dass sie in dem Fall, dass bis zum 15.08.2015 eine ausdrückliche Erklärung nicht vorliegen sollte, von einem stillschweigenden Einverständnis der Klägerin ausgehen würde. Damit hatte die Schuldnerin zum Ausdruck gebracht, dass die erbetene Einverständniserklärung ohnehin bedeutungslos war.
Etwas anderes folgt weder aus dem Umstand, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs für die C GmbH gearbeitet hat, noch daraus, dass das Unterrichtungsschreiben der Klägerin erst am 11.09.2015 und damit nach Ablauf der im Unterrichtungsschreiben für die Abgabe der Einverständniserklärung auf den 15.08.2015 bestimmten Frist zugegangen ist, und die Klägerin die Einverständniserklärung im September 2015 abgegeben hat. Dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs tatsächlich für die C GmbH gearbeitet hat, stellt sich lediglich als ein Verhalten in Vollziehung der Rechtsfolgen dar, die ihr mit dem Unterrichtungsschreiben bekannt gemacht worden waren. Weiterzuarbeiten ist schlicht die vom Gesetz vorgesehene Folge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses im Fall eines Betriebs(teil)übergangs, und zwar unabhängig vom Lauf einer etwa noch bestehenden Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung. Mit der Einverständniserklärung hat die Klägerin genau dies bestätigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Februar 2019 – 8 AZR 201/18
- vgl. etwa BAG 15.02.2007 – 8 AZR 431/06, Rn. 45, BAGE 121, 289; 19.03.1998 – 8 AZR 139/97, zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschlusses kraft Vertrags; 15.02.1984 – 5 AZR 123/82, zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig vom Arbeitnehmer erklärter Zusage; vgl. auch MünchKomm-BGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 613a Rn. 104; KR/Treber 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 77[↩]
- BAG 15.02.2007 – 8 AZR 431/06 – aaO[↩]
- dafür LAG Saarland 12.08.2009 – 2 Sa 52/09; dagegen das hier angegriffene Berufungsurteil LAG Niedersachsen 5.02.2018 – 8 Sa 833/17[↩]
- vgl. ua. BAG 19.11.2015 – 8 AZR 773/14, Rn. 15, BAGE 153, 296[↩]
- vgl. etwa Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. § 305 BGB Rn. 16; Palandt/Grüneberg 78. Aufl. § 305 Rn. 5; CKK/Clemenz 2. Aufl. § 305 BGB Rn. 15; Däubler/Bonin/Deinert/Deinert 4. Aufl. § 305 Rn. 6, jeweils mit zahlr. Nachw. aus der Rspr. des BGH[↩]
- vgl. etwa BAG 23.11.2017 – 8 AZR 372/16, Rn. 26 mwN[↩]
- etwa BAG 21.04.2016 – 8 AZR 753/14, Rn. 30 mwN[↩]
- vgl. etwa BAG 12.08.2014 – 3 AZR 492/12, Rn. 59[↩]
- vgl. etwa BAG 28.06.2011 – 3 AZR 448/09, Rn. 38 mwN; BGH 14.11.2017 – VIII ZR 101/17, Rn. 17 mwN; 4.12 2015 – V ZR 22/15, Rn. 44 mwN; 15.10.2014 – XII ZR 111/12, Rn. 51 mwN; 30.09.2005 – V ZR 197/04, zu II 1 der Gründe mwN[↩]
- etwa BAG 19.03.1998 – 8 AZR 139/97, zu I 3 b der Gründe, BAGE 88, 196[↩]
- vgl. etwa BAG 15.02.1984 – 5 AZR 123/82, zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140[↩]