Betriebsübergang und die Information der Arbeitnehmer

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so bestimmt § 613a Abs. 5 BGB, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten hat über

Betriebsübergang und die Information der Arbeitnehmer
  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Dabei darf die Person des Erwerber nicht im Unklaren bleiben, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt. Vielmehr muss bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB über die Identität des Betriebserwerbers so informiert werden, dass die unterrichteten Arbeitnehmer in die Lage versetzt sind, über ihren möglichen neuen Arbeitgeber Erkundigungen einzuholen.

Insbesondere genügt die Nennung einer sich erst im Laufe der weiteren Entwicklung als korrekt herausstellenden Firma des Betriebserwerbers nicht dem Erfordernis, die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über die Identität des Betriebsübernehmers zu informieren. Die gem. § 613a Abs. 5 BGB Unterrichteten müssen aufgrund der Unterrichtung in der Lage sein, Erkundigungen über den künftigen Betriebserwerber einzuholen. Dazu gehört die Angabe eines Firmensitzes, um das zuständige Handelsregister einsehen zu können und die Angabe einer Geschäftsadresse, um gegebenenfalls einen Widerspruch gegenüber dem neuen Inhaber erklären zu können, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. Bei Gesellschaften gehört dazu, sofern eine vollständige gesetzliche Vertretung nicht angegeben wird oder angegeben werden kann, die Nennung einer identifizierbaren natürlichen Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartner des Betriebserwerbers.

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Wichtig ist diese Information insbesondere für den Beginn der Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung nicht in Gang gesetzt1. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken.

Hintergrund der jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen insgesamt sechs Rechtsstreite war der Verkauf der Siemens-Mobilfunksparte an Benq: Die Kläger waren bei der Siemens AG im Geschäftsbereich „Com MD (Mobile Devices)“ entweder noch aktiv beschäftigt oder in Altersteilzeit. Diesen Geschäftsbereich verkaufte die Siemens AG an die BenQ Mobile GmbH & Co. OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG übertragen. Die Siemens AG informierte die Kläger mit Schreiben vom 29. August 2005 über den Betriebsübergang ab 1. Oktober 2005.

Später, nachdem Benq Mobilie Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, widersprachen die Kläger dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf Benq Mobile unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Januar 2007 eröffnet. Mit ihren Klagen machen die Kläger den Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse mit der Siemens AG geltend und verlangen Weiterbeschäftigung sowie ggfs. Vergütung. Die Kläger sind – wie auch die vor dem Bundesarbeitsgericht mit den Rechtsstreiten befassten Instanzgerichte – der Auffassung, sie hätten dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf Benq Mobile noch wirksam widersprechen können, weil sie nicht ausreichend, insbesondere nicht zutreffend über die wirtschaftliche Situation der Betriebserwerberin unterrichtet worden seien. Die Siemens AG dagegen meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Außerdem hätten die Kläger ihr Widerspruchsrecht verwirkt.

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Auch das Bundesarbeitsgericht sah die Unterrichtung über den beabsichtigten Betriebsübergang auf Benq Mobile aus den geschilderten Gründen als nicht ordnungsgemäß an, so dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt worden war. Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht nicht allen Klagen stattgegeben. So hatte etwa in einem Fall der Kläger durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Benq Mobile über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Auf diesen Umstand konnte sich in diesem Fall die Siemens AG berufen, wobei es, so das Bundesarbeitsgericht, nicht darauf ankam, wann sie vom Abschluss des Aufhebungsvertrages Kenntnis erlangt hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 23. Juli 2009 – 8 AZR 357/08, 8 AZR 538/08, 8 AZR 539/08, 8 AZR 540/08, 8 AZR 541/08 und 8 AZR 558/08

  1. vgl. BAG, 22.01.2009 – 8 AZR 808/07 – mwN, AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 4[]