Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Beteiligung gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf1.
Für das Prozessrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiellrechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Wird der „Arbeitgeber“ in Anspruch genommen, so ist das sowohl iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG als auch im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes der Inhaber des Betriebs.
Berührt der Verfahrensgegenstand dessen betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition – sei es als Verpflichteter, sei es als Rechtsinhaber – und geht im Laufe eines Beschlussverfahrens der Betrieb auf einen Erwerber über, nimmt dieser als neuer Inhaber auch ohne entsprechende Prozesserklärung der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des bisherigen Rechtsträgers ein.
Anders als im Urteilsverfahren finden die §§ 265, 325 ZPO keine, auch keine entsprechende Anwendung2. Der automatische Eintritt erfolgt jedenfalls in den Fällen, in denen die Übernahme der Rechtsträgerschaft unzweifelhaft und unstreitig ist3.
Durch die Übernahme des Betriebs ist der jetige Inhaber automatisch in die prozessuale Rechtsstellung der bisherigen Inhabers eingetreten4.
Obwohl der neue Betriebsinhaber in die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des bisherigen Betriebsinhabers eingetreten ist, ist der bisherige Inhaber vorliegend weiterhin am Verfahren beteiligt, da der Betriebsrat ihn weiterhin als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Auch wenn sich die Beteiligtenstellung im Beschlussverfahren grundsätzlich nach der materiellen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung richtet, ändert dies nichts daran, dass auch das Beschlussverfahren der gerichtlichen Klärung der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche dient. Beteiligte sind deshalb jedenfalls immer auch diejenigen, die ein betriebsverfassungsrechtliches Recht für sich in Anspruch nehmen oder gegen die im Verfahren Ansprüche gerichtet werden. Daher ist vorliegend auch der bisherige Betriebsinhaber weiter am Verfahren beteiligt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. August 2014 – 7 ABR 60/12
- vgl. BAG 9.12 2008 – 1 ABR 75/07, Rn. 13 mwN, BAGE 128, 358[↩]
- vgl. BAG 9.12 2008 – 1 ABR 75/07, Rn. 13 mwN, aaO; vgl. auch BAG 9.12 2009 – 7 ABR 90/07, Rn. 15, BAGE 132, 333[↩]
- vgl. BAG 9.12 2008 – 1 ABR 75/07, Rn. 13, aaO[↩]
- vgl. BAG 9.12 2008 – 1 ABR 75/07, Rn. 14, 19, BAGE 128, 358; 9.12 2009 – 7 ABR 90/07, Rn. 15, BAGE 132, 333[↩]











