Betriebsübergang – und die nicht mitwechselnde verantwortliche Person

Wechselt die in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche Person nicht mit zu dem neuen Betriebsinhaber, liegt kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB vor.

Betriebsübergang – und die nicht mitwechselnde verantwortliche Person

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob das ursprünglich zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis – wie der Arbeitnehmer meint – über den 31. März 2011 hinaus fortbesteht oder – wie die Arbeitgeberin meint – in Folge eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft übergegangen ist. Der Arbeitnehmer war seit 1976 als Schlosser im Betrieb der Arbeitgeberin in Berlin beschäftigt. Weitere Betriebe unterhielt die Arbeitgeberin in Oberstenfeld und Niederorschel. Im März 2011 schlossen die Arbeitgeberin und die Gesellschaft eine „Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung“ ab, wonach die Gesellschaft ab dem 1. April 2011 die komplette Produktion der Arbeitgeberin an allen 3 Standorten in Lohnfertigung mit den dort tätigen Arbeitnehmern weiterführen und für die Arbeitgeberin die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebs an allen Standorten übernehmen sollte. Darüber hinaus wurde ua. vereinbart, dass die Gesellschaft, sofern die Betriebsführung im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und der Produktion ausgeführt wird, ausschließlich für Rechnung und im Namen der Arbeitgeberin tätig wird. Insoweit erteilte die Arbeitgeberin der Gesellschaft Generalhandlungsvollmacht. Die Arbeitgeberin und die Gesellschaft sind ab dem 1. April 2011 entsprechend der Vereinbarung verfahren. Zuvor hatten die Arbeitgeberin und die Gesellschaft die Arbeitnehmer darüber unterrichtet, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 31. März 2011 in Folge eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergehen würden. Mit Schreiben von Ende März 2014 kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Berliner Betriebs. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen die Gesellschaft wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 forderte der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin auf anzuerkennen, dass zwischen ihnen über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Arbeitgeberin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat und nicht besteht.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sie abgewiesen1. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Klageabweisung und wies auch die Revision der Arbeitgeberin zurück:

Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ist nicht im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Arbeitgeberin auf die Gesellschaft übergegangen. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt; die Arbeitgeberin hatte ihre Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens nicht an die Gesellschaft abgegeben. Dem Arbeitnehmer war es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin zu berufen. Der Umstand, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen die Gesellschaft rechtskräftig abgewiesen worden war, war ohne Belang.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018 – 8 AZR 338/16

  1. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2016 – 15 Sa 108/16[]