Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche1. Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (im jetzt vom BGH entschiedenen Fall die Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2009 – III ZR 106/08










