Der Betriebsrat hat bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung die Nebenpflicht, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die Beschlussfassung des Gremiums ergibt.

Nach § 29 Abs. 3 BetrVG kann der Arbeitgeber die Anberaumung einer Sitzung des Betriebsrats zu einem von ihm verlangten Gegenstand beantragen. Bei einem entsprechenden Verlangen hat der Vorsitzende des Betriebsrats eine solche Sitzung einzuberufen und die betreffende Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen. Sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Norm zeigen, dass sich der Arbeitgeber auch darauf beschränken kann, lediglich die Ergänzung der Tagesordnung einer bereits anberaumten Sitzung zu beantragen1. Damit eröffnet die Vorschrift ihm die Möglichkeit, den Betriebsrat mit einer Beratung über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu befassen.
Macht der Arbeitgeber von diesem Antragsrecht Gebrauch, wird durch § 29 Abs. 4 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewährleistet, dass er einen aussagekräftigen Nachweis über einen (etwaigen) Beschluss des Betriebsrats in dieser Angelegenheit erhält.
Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber – oder ein von ihm entsandter betriebsangehöriger Vertreter2 – berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsrats, die auf sein Verlangen anberaumt wurden, teilzunehmen. Dies erlaubt dem Arbeitgeber (oder seinem Vertreter) zwar nur, während der Beratung des Betriebsrats, nicht aber bei einer etwaigen Beschlussfassung des Gremiums anwesend zu sein. Andernfalls wäre nicht hinreichend sichergestellt, dass eine unbefangene und frei von Einflüssen Dritter getroffene Entscheidung der Betriebsratsmitglieder erfolgen kann3. Der dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG abschriftlich auszuhändigende Teil der Sitzungsniederschrift umfasst wegen seiner auf § 29 Abs. 3 BetrVG zurückzuführenden Teilnahme an der Sitzung des Betriebsrats allerdings auch eine dort erfolgte Beschlussfassung. Nur sie gibt den Willen des Betriebsrats zu dem vom Arbeitgeber zur Beratung unterbreiteten Anliegen wieder. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber nach § 29 Abs. 3 BetrVG lediglich die Ergänzung der Tagesordnung einer bereits anberaumten Sitzung des Betriebsrats beantragt hat. Da sich in diesem Fall sein in § 29 Abs. 4 Satz 1 BetrVG vorausgesetztes Teilnahmerecht an der Sitzung des Gremiums nur auf diese Beratung des Betriebsrats beschränkt, erstreckt sich die ihm auszuhändigende Abschrift der Sitzungsniederschrift lediglich auf den von ihm beantragten Tagesordnungspunkt und eine darauf bezogene Beschlussfassung des Gremiums4.
Aus der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auszuhändigenden Abschrift der Sitzungsniederschrift müssen sich – wie die Vorgaben in Abs. 1 Satz 1 der Norm zeigen – sowohl der Inhalt eines vom Betriebsrat gefassten Beschlusses als auch das Stimmverhältnis ablesen lassen. Abschriftlich an den Arbeitgeber auszuhändigen ist ferner der Teil der Sitzungsniederschrift, aus dem sich ergibt, dass sie nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG von dem Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterschrieben wurde. Gleiches gilt für die Anwesenheitsliste5, die nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG der Sitzungsniederschrift beizufügen ist und die damit einen ihrer Bestandteile darstellt6. Zudem muss die an den Arbeitgeber auszuhändigende Abschrift etwaige für die Beschlussfassung erhebliche Einwendungen erfassen, die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gegen die Niederschrift oder ihre Anwesenheitsliste erhoben und dieser beigefügt wurden. Die Abschrift ist – obwohl § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keine ausdrücklichen Formvorgaben enthält – vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterzeichnen7. Seine Unterschrift bestätigt, dass der Inhalt der Abschrift im erteilten Umfang mit der Urschrift der Sitzungsniederschrift übereinstimmt.
Darüber hinaus ist der Betriebsrat im Fall des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den inhaltlichen und formellen Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die Beschlussfassung des Betriebsrats ergibt, die für die Wirksamkeit der vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebenen Erklärung erforderlich ist. Das folgt aus § 77 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrVG.
Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden sowohl durch die ausdrücklich im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Rechte und Pflichten als auch durch wechselseitige Rücksichtnahmepflichten bestimmt, die sich aus § 2 Abs. 1 BetrVG ergeben. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt, dass sich aus der Wertung der im Gesetz vorgesehenen Rechte auch Nebenpflichten der Betriebsparteien ergeben können. Das Gebot ist Maßstab dafür, wie Arbeitgeber und Betriebsrat ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen der jeweils anderen Betriebspartei Bedacht nehmen8.
§ 77 Abs. 1 BetrVG überträgt dem Arbeitgeber die Verpflichtung, Vereinbarungen zwischen ihm und dem Betriebsrat durchzuführen. Die Norm grenzt nicht nur die Kompetenzen der Betriebsparteien zueinander ab, indem sie dem Arbeitgeber die alleinige Führung des Betriebs überlässt und einseitige Eingriffe des Betriebsrats in die Betriebsführung verbietet. Sie verpflichtet den Arbeitgeber vielmehr auch, solche Vereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb und damit auf die Arbeitsverhältnisse der von ihr betroffenen Arbeitnehmer anzuwenden9. Gerade weil sich die Wirkung einer Betriebsvereinbarung nicht darauf beschränkt, das zwischen den Betriebsparteien bestehende Rechtsverhältnis zu gestalten, sondern mit ihr nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auch betriebliches Recht gesetzt wird, hat der Arbeitgeber als zur Umsetzung verpflichtete Betriebspartei ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse zu wissen, ob eine vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung auf einem vom Gremium getroffenen Beschluss beruht. Zudem ist er die vereinbarungschließende Partei, die von den Arbeitnehmern – vor allem bei sie belastenden Betriebsvereinbarungen – gerichtlich in Anspruch genommen werden kann. Da die Beschlussfassung des Betriebsrats regelmäßig nicht Gegenstand der Wahrnehmung durch klagende Arbeitnehmer ist, können sie das Vorhandensein eines Beschlusses nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten. Der in Anspruch genommene Arbeitgeber ist dann – ggf. auch noch Jahrzehnte nach dem Abschluss der Betriebsvereinbarung – gehalten, hierzu nähere Angaben zu machen, obwohl er seinerseits keine genaueren Kenntnisse über die Beschlussfassung des Betriebsrats hat und sie sich ggf. infolge des Zeitablaufs und einer wechselnden personellen Zusammensetzung des Betriebsrats auch nicht mehr ohne Weiteres verschaffen kann.
Diese in den gesetzlichen Vorgaben des § 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BetrVG angelegte Situation erfordert es, dass der Betriebsrat gehalten ist, dem Arbeitgeber auf ein zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine inhaltlich und formell den Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift eines Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. Aus ihr muss sich die für die Wirksamkeit der vom Vorsitzenden abgegebenen Erklärung notwendige Beschlussfassung durch den Betriebsrat ergeben10.
Ein solcher Nachweis ist vom Betriebsrat nur auf Verlangen des Arbeitgebers und zeitnah nach Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung durch dessen Vorsitzenden zu erbringen. Der Betriebsratsvorsitzende muss seine Autorisierung zum Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht von sich aus nachweisen. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, Kenntnis von einer entsprechenden Beschlussfassung zu erhalten, ist bereits dann ausreichend geschützt, wenn er es selbst in der Hand hat zu entscheiden, ob er einen Nachweis beim Betriebsrat anfordert. Zudem muss die Geltendmachung durch den Arbeitgeber zeitnah nach Abschluss der Betriebsvereinbarung erfolgen. Dies stellt sicher, dass ein wesentlicher Zweck der dem Betriebsrat obliegenden Nebenpflicht – für den Arbeitgeber insoweit Klarheit darüber zu schaffen, ob ihn eine Durchführungspflicht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG trifft – erreicht werden kann.
Auf ein solches Verlangen des Arbeitgebers hat der Betriebsrat ihm eine – den Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende – Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift zu überlassen, aus dem sich die Beschlussfassung für den Abschluss der Betriebsvereinbarung ergibt11. Die bloße Vorlage einer Abschrift entsprechend dem sich aus § 172 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsgedanken genügt im Hinblick auf § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht. Der Arbeitgeber, der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung und ihre normativ geltenden Regelungen im Betrieb durchzuführen, hat als diese Vereinbarung schließende Partei ein schutzwürdiges Interesse daran, für den Fall einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch betroffene Arbeitnehmer das Vorhandensein eines erforderlichen Betriebsratsbeschlusses substantiiert darlegen zu können. Dies wird ihm durch die vom Betriebsrat auszuhändigende Abschrift des maßgeblichen Teils der Sitzungsniederschrift ermöglicht. Aus ihr ergibt sich neben dem Umstand einer Beschlussfassung und ihrem Zeitpunkt auch das Stimmverhältnis. Zudem kann der abschriftlich zu überlassenden Anwesenheitsliste entnommen werden, welche Betriebsratsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend waren und dass der Betriebsrat damit beschlussfähig war. Zwar kommt der – vom Vorsitzenden zu unterzeichnenden – Abschrift der Sitzungsniederschrift im Gegensatz zu ihrem Original12 regelmäßig kein hoher Beweiswert zu13. Legt der Arbeitgeber jedoch auf ein Bestreiten des Arbeitnehmers nach § 138 Abs. 4 ZPO die ihm überlassene und den Vorgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift des die Beschlussfassung dokumentierenden Teils des unterschriebenen Sitzungsprotokolls (nebst Anwesenheitsliste und etwaigen Einwendungen) vor, kann der Arbeitnehmer das Vorhandensein eines mehrheitlichen Beschlusses einschließlich der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats zumindest nicht mehr pauschal mit Nichtwissen bestreiten. Vielmehr muss er dann konkret angeben, welche der damit vorgetragenen Tatsachen er in Abrede stellen will.
Die Interessen des Betriebsrats werden durch eine solche Nebenpflicht nicht in übermäßiger Weise beeinträchtigt.
Der geforderte Nachweis kann vom Betriebsrat ohne Weiteres erbracht werden, weil er nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohnehin gehalten ist, über jede seiner Sitzungen eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die betreffende Stimmenmehrheit der Beschlussfassung enthält. Zwar hängt die Wirksamkeit eines Beschlusses regelmäßig nicht von seiner Aufnahme in das Sitzungsprotokoll ab, weil die Niederschrift nicht Teil der Beschlussfassung selbst ist. Ihre Anfertigung ist für die Wirksamkeit eines in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses vielmehr nur dann erforderlich, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorgaben der Schriftform bedarf. Jedoch bildet eine ordnungsgemäße Niederschrift den gesetzlich vorgesehenen und damit wichtigsten Nachweis für die Tatsache einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat14.
Die Pflicht des Betriebsrats, dem Arbeitgeber bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung auf sein zeitnah angebrachtes Verlangen eine Abschrift des Teils der Sitzungsniederschrift zu überlassen, in dem die entsprechende Beschlussfassung durch den Betriebsrat dokumentiert ist, bewirkt auch keine unzulässige Einmischung des Arbeitgebers in die vom Betriebsrat selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmende Amtsführung15. Dem Arbeitgeber wird dadurch kein mit der – als Strukturprinzip der Betriebsverfassung – gesetzlich geforderten Eigenständigkeit des Betriebsrats und damit seiner Unabhängigkeit unvereinbares Kontrollrecht eingeräumt16. Er erhält lediglich zur Sicherung seiner berechtigten Interessen die situativ gebundene Möglichkeit, sich einen aussagekräftigen Beleg über das Vorhandensein eines vom Betriebsrat ohnehin schon von Gesetzes wegen (§ 33 BetrVG) vorzunehmenden Beschlusses zu verschaffen17.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 AZR 233/21
- ebenso Fitting BetrVG 30. Aufl. § 29 Rn. 29; DKW/Wedde 18. Aufl. § 29 Rn. 34; Raab GK-BetrVG 12. Aufl. § 29 Rn. 30; Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 29 Rn. 24[↩]
- vgl. BAG 11.12.1991 – 7 ABR 16/91, zu B II 3 der Gründe; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 29 Rn. 58; Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 29 Rn. 52; DKW/Wedde 18. Aufl. § 29 Rn. 40; Raab GK-BetrVG 12. Aufl. § 29 Rn. 74[↩]
- ebenso Fitting BetrVG 30. Aufl. § 29 Rn. 59; differenzierend DKW/Wedde 18. Aufl. § 29 Rn. 42; Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 29 Rn. 50; aA Raab GK-BetrVG 12. Aufl. § 29 Rn. 77[↩]
- vgl. Raab GK-BetrVG 12. Aufl. § 34 Rn. 25; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 34 Rn. 22; Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 34 Rn. 14[↩]
- Raab GK-BetrVG 12. Aufl. § 34 Rn. 25[↩]
- vgl. Fitting BetrVG 30. Aufl. § 34 Rn. 21; Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 34 Rn. 12; Raab GK-BetrVG 12. Aufl. § 34 Rn. 24[↩]
- vgl. Raab GK-BetrVG 12. Aufl. § 34 Rn. 26; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 34 Rn. 23; Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 34 Rn. 14[↩]
- vgl. BAG 28.05.2014 – 7 ABR 36/12, Rn. 35 mwN, BAGE 148, 182[↩]
- vgl. etwa BAG 18.05.2010 – 1 ABR 6/09, Rn. 16 mwN, BAGE 134, 249[↩]
- vgl. für eine Nachweispflicht des Betriebsrats bei einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers: Fitting BetrVG 30. Aufl. § 26 Rn. 30; Raab GK-BetrVG 12. Aufl. § 26 Rn. 43, 52; Lembke NZA 2021, 1665, 1668; weitergehend Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 26 Rn. 38[↩]
- in diesem Sinn auch Tillmanns FS 100 Jahre Betriebsverfassungsrecht S. 745, 755[↩]
- vgl. dazu ausführlich BAG 30.09.2014 – 1 ABR 32/13, Rn. 41 ff., BAGE 149, 182[↩]
- vgl. allerdings zu der Möglichkeit, dass auch eine Kopie der Sitzungsniederschrift einen solchen Beweiswert haben kann, BAG 30.09.2014 – 1 ABR 32/13, Rn. 48, aaO[↩]
- vgl. ausführlich BAG 30.09.2014 – 1 ABR 32/13, Rn. 39 ff., BAGE 149, 182[↩]
- vgl. BAG 4.08.1975 – 2 AZR 266/74, zu III 1 der Gründe, BAGE 27, 209[↩]
- vgl. dazu BAG 11.11.1997 – 1 ABR 21/97, zu B III 2 c aa der Gründe, BAGE 87, 64[↩]
- ebenso Tillmanns FS 100 Jahre Betriebsverfassungsrecht S. 745, 755[↩]
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