Auslieferung nach Bewährungswiderruf – und die falsche Zustelladresse

Der Kernbestand der einem Verfolgten aus Art. 6 MRK gewährten Garantie auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn dieser dem ersuchenden Staat eine falsche Anschrift für die Zustellung von Schriftstücken mitgeteilt hat und er deshalb vor einem Widerruf einer ihm zunächst gewährten Strafaussetzung zur Bewährung nicht angehört wurde.

Auslieferung nach Bewährungswiderruf – und die falsche Zustelladresse

Nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG obliegt dem Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29 IRG die Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen. Dabei ist erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt werden. Die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkten einander abwägend gegenübergestellt werden1.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe2 kommt es für die Frage, ob überwiegende schutzwürdige Belange des Verfolgten eine Vollstreckung der Strafe im Inland gebieten, maßgeblich darauf an, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden3. Der hiesige Strafvollzug muss der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus – auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG4 und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK – von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind. Insoweit spielt vor allem auch die Dauer des Aufenthalts im Inland eine Rolle. Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen5. Auch stellt die Beherrschung der deutschen Sprache für die Annahme einer Integration einen gewichtigen Umstand dar. Andererseits ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung der Strafe im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen6. Im Allgemeinen müssen deshalb bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland die Bindungen an Deutschland von besonderer Ausprägung sein, um ein Bewilligungshindernis zu begründen7. Auch ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist8.

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Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zwar gesehen und bedacht, dass der Verfolgte zum Zeitpunkt ihrer Entschließung schon seit vier Jahren in Deutschland lebte und sich hier auch sein Bruder und sein Vater aufhalten, sie hat jedoch ihre Ablehnung der Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses maßgeblich darauf gestützt, dass der Verfolgte trotz dieses verhältnismäßig langen Aufenthalts gleichwohl die deutsche Sprache nicht zureichend beherrscht. Auch im Hinblick auf §§ 79 Abs. 3, 33 IRG wird die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe aber nunmehr auch zu berücksichtigen haben, dass der Verfolgte ausweislich der in der Akten befindlichen Arbeitgeberbescheinigung der Fa. F./GmbH vom 14.12.2015 in Deutschland über eine feste Arbeitsstelle verfügt. Insoweit wird sie zu klären haben, ob dem Verfolgten bei einer Vollstreckung im Inland anders als bei einer Vollstreckung in Polen die Möglichkeit offensteht, sein aktuelles Beschäftigungsverhältnis beizubehalten. Dies wäre anzunehmen, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Verfolgte sein Beschäftigungsverhältnis fortsetzen kann, weil er die Voraussetzungen für die Zulassung zum Freigang (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB III BW)9.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 AK 109/15

  1. OLG Karlsruhe NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209[]
  2. vgl. zuletzt OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2015 – 1 AK 111/14[]
  3. vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, – C-66/08 – Kozlowski, NJW 2008, 3201; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177[]
  4. vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2007, 2567[]
  5. vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2013 – 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, – C-42/11 – Lopes da Silva Jorge , NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, – C-123/08 – Wolzenburg , NJW 2010, 283[]
  6. vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Celle StV 2013, 315[]
  7. vgl. KG a.a.O.[]
  8. vgl. BT-Drs. 16/1024, 13[]
  9. vgl. auch Verwaltungsvorschrift des JuMBW zur sofortigen Zulassung zum Freigang im Kurzstrafenvollzug vom 01.12.2011 – Az. 4410/0125) erfüllt. In diesem Falle könnte es in Anbetracht einer Aufenthaltsdauer von nunmehr beinahe 4½ Jahren nahe liegen, dass durch eine Inlandsvollstreckung die Resozialisierungschancen merklich erhöht sind ((vgl. hierzu OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2014, 322; sowie Beschluss vom 13.05.2014 – 1 AK 48/14[]
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