Bezahlte Freistellung – für das Probespiel eines Solocellisten

Ein Berufsmusiker (hier: ein Solocellist) hat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an einem Probespiel.

Bezahlte Freistellung – für das Probespiel eines Solocellisten

In dem hier vom Arbeitsgericht Aachen entschiedenen Fall hatte ein als Solocellist im Sinfonieorchester der beklagten Stadt beschäftigter Musiker geklagt. Im Herbst 2018 bewarb er sich auf eine ausgeschriebene Stelle eines anderen Orchesters. Das Probespiel für diese Bewerbung fand an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im November 2018 statt. An denselben zwei Tagen gab das Sinfonieorchester der Arbeitgeberin ein Sinfoniekonzert. Nachdem der Arbeitgeberin durch eine vom Musiker beantragte einstweilige Verfügung aufgegeben worden war, ihn für die Dauer des Probespiels freizustellen, nahm der Musiker an dem Probespiel teil.

Mit seiner Klage verlangte der Musiker unter anderem die Bezahlung der zwei Tage seiner Teilnahme an dem Probespiel. Er berief sich auf die Regelung des anwendbaren § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009. Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung ab und verwies auf die besondere Bedeutung eines Sinfoniekonzerts, die es künstlerisch erforderlich mache, dass der Solocellist als Teil der „besten Besetzung“ des Orchesters spiele. Darüber hinaus berief die Arbeitgeberin sich darauf, dass ihr die Beschaffung einer Vertretung für den Musiker auch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar sei, da sie die Aushilfe schließlich nicht nur für die zwei Tage des Konzerts, sondern auch für die vier weiteren Probetage habe bezahlen müssen.

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Die Klage des Solocellisten hatte vor dem Arbeitsgericht Aachen Erfolg; die Arbeitgeberin müsse die zwei Tage, an denen der Musiker am Probespiel teilgenommen hatte, vergüten, entschied das Arbeitsgericht:

Für die von § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 verlangte Unentbehrlichkeit aus künstlerischen Gründen komme es nicht auf die Bedeutung des Konzerts, sondern darauf an, ob das gespielte Repertoire von jedem ausgebildeten Konzertmusiker gespielt werden könne oder weitergehende Fertigkeiten verlange. Darüber hinaus hat es das Arbeitsgericht im konkreten Fall für zumutbar gehalten, dass die Arbeitgeberin weitere vier Probetage für den Ersatz des Musikers habe bezahlen müssen.

Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 Ca 776/19

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