Verweist ein Formulararbeitsvertrag auf die tariflichen Entgeltbestimmungen, unterschreitet aber das an gleicher Stelle im Arbeitsvertrag ausgewiesene Monatsgehalt das Tarifgehalt, ohne dies kenntlich zu machen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner nicht das im Arbeitsvertrag ausgewiesene Monatsgehalt, sondern das Tarifgehalt vereinbart haben.
Vorliegend handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen sog. Formulararbeitsvertrag, der von der Arbeitgeberin vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB enthält. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn gem. §§ 133 und 157 BGB einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Vertragschließenden verstanden werden. Es sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders – hier die Verständnismöglichkeiten einer (angehenden) Filialleiterin – zu Grunde zu legen. Ansatzpunkt der Auslegung ist in erster Linie der Vertragstext. Daneben können der von den Vertragspartnern verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten, sofern sie die jeweils andere Seite erkennen kann, von Bedeutung sein1.
Vorliegend lässt der Text der Nr. 2 des Arbeitsvertrags (Einkommen) hinsichtlich des Monatsgehalts keine von den tariflichen Regelungen abweichende Vereinbarung der Parteien erkennen. Das Gegenteil ist der Fall:
- In Absatz 3 ist festgelegt, dass die Vertragspartnerin in die tarifliche Beschäfti-gungsgruppe eingruppiert ist. Eine Filialleiterin der Arbeitgeberin vermag nicht zwischen tariflicher Eingruppierung und konkreter Gehaltshöhe zu differenzieren. Sie geht davon aus, dass sie in die zutreffende Tarifgruppe eingruppiert ist und dem- nach zumindest das Gehalt dieser Tarifgruppe erhält.
- Das bestätigt sich in Absatz 4, der von einer tarifgerechten Bezahlung ausgeht und eine Regelung für den Fall trifft, dass durch zusätzliche Leistungen der Be klagten mehr bezahlt wird, als der Tarifvertrag verlangt.
- Lediglich der letzte Absatz der Nr. 2 enthält eine von den tariflichen Regelungen abweichende Vereinbarung, nach der Überstunden bereits mit dem Monatsgehalt abgegolten sein sollen. Liest eine verständige und redliche Filialleiterin diesen Absatz, dessen Zweck ungeachtet des § 307 BGB darin bestehen soll, bei Über- stunden eine untertarifliche Bezahlung zu ermöglichen, zusammen mit dem Absatz 4, der nicht nur eine Bezahlung nach den Bestimmungen des Tarifvertrags voraussetzt, sondern sich darüber hinaus mit übertariflichen Leistungen der Arbeitgeberin befasst, kann sie daraus nur schlussfolgern, dass zumindest das Monatsgehalt nach den tariflichen Bestimmungen bezahlt wird.
Aus dem Text der Nr. 2 des Arbeitsvertrags ergibt sich bezüglich des Monatsgehalts keine von den tariflichen Bestimmungen abweichende Regelung.
Lediglich der im ersten Absatz der Nr. 2 angegebene Betrag des monatlichen Bruttogehalts in Höhe von 2.703, – Euro wich von dem Tarifgehalt der Beschäftigungsgruppe V – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 3010, – Euro – ab. Eine objektive Abweichung von den tariflichen Regelungen ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer vereinbarten Abweichung von den tariflichen Regelungen. Tatsächlich haben die Parteien im ersten Absatz der Nr. 2 des Arbeitsvertrags kein von den Tarifverträgen abweichendes Bruttomonatsgehalt vereinbart.
Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass das in Nr. 2 ausgewiesene Bruttomonatsgehalt Gegenstand einer Individualvereinbarung der Parteien war, mit der sie bewusst von den tariflichen Regelung abwichen. Die Arbeitgeberin hat hierzu nichts Näheres vorgetragen. Insbesondere hat sie nicht behauptet, die Arbeitnehmerin sei bei Vertragsschluss darauf hingewiesen worden, dass das ausgewiesene Bruttomonatsgehalt ungeachtet des weiteren Vertragstextes unter dem Tarifniveau liege.
Es kann nicht angenommen werden, dass eine Filialleiterin der Arbeitgeberin ohne einen derartigen Hinweis bei Ausnutzung ihrer Verständnismöglichkeiten trotz des gegenläufigen Vertragstextes in der Lage wäre, allein anhand das angegebenen Gehaltsbetrags zu erkennen, dass die Arbeitgeberin ihr kein Tarifgehalt, sondern ein untertarifliches Gehalt anbiete. Der neu eintretenden oder angehenden Filialleiterin können weder genaue Kenntnisse der tariflichen Vergütungsstrukturen und der aktuellen Entgelttabellen unterstellt werden. Allein diese würden sie aber erst in die Lage versetzen, die Abweichung überhaupt nur festzustellen. Noch können die Vertragspartnerinnen der Arbeitgeberin allein anhand von Zahlen feststellen, ob diese bewusst ohne Rücksicht auf tarifliche Regelungen so angeboten werden oder ob sie lediglich Resultat falscher Berechnungen oder einer falschen Subsumtion unter die tarifliche Vergütungsstruktur sind. Im Kontext der Regelungen in Nr. 2 des Arbeitsvertrags muss allerdings von der zweiten Alternative ausgegangen werden.
Die Parteien haben somit in den Nrn. 2 und 6 des Arbeitsvertrags vereinbart, dass die Arbeitnehmerin ein tarifliches Monatsgehalt erhält.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 12. April 2013 – 12 Sa 136/12
- vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2009, 5 AZR 888/08, NZA 2010, 401, Rn. 12; Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 136/11, ZTR 2013, 267, Rn. 11 – jeweils m.w.N.[↩]











