§ 4 Abs. 1 BildscharbV ist eine Rahmenvorschrift zum Gesundheitsschutz, bei deren Ausfüllung der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat.

Die vorherige Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 ArbSchG, 3 BildscharbV) ist keine zwingende Voraussetzung für die Ergreifung geeigneter Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 BildscharbV, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen.
Die Anzahl der am jeweiligen Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung zu stellenden Bildschirme gehört nicht zu den im Rahmen von Ziffern 1 bis 5 des Anhangs zur BildscharbV zu konkretisierenden Anforderungen an den Bildschirm bzw. das Bildschirmgerät.
Durch Spruch der Einigungstelle kann der Arbeitgeber nicht wirksam verpflichtet werden, bei einem Einsatz seiner Arbeitnehmer in Kundenbetrieben sicherzustellen, dass die dortigen Arbeitsmittel und die dortige Arbeitsumgebung den Anforderungen entsprechen, die er mit dem Betriebsrat für seinen eigenen Betrieb vereinbart hat.
Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens ist, ob die Regelung im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt. Die gerichtliche Beurteilung bezieht sich allein auf die getroffene Regelung als solche. Eine Überschreitung der Grenze des Ermessens im Sinne von § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG muss in der Regelung selbst als Ergebnis des Abwägungsvorgangs liegen. Ein rechtlich erheblicher Fehler im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn sich die von der Einigungsstelle getroffene Regelung nicht als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist1.
Danach liegt ein rechtlich erheblicher Fehler in einer teilweisen Überschreitung der materiell-rechtlichen Zuständigkeit der Einigungsstelle.
Die Einigungsstelle ist gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG befugt, in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG eine Regelung zu treffen. Ihre Kompetenz reicht dabei soweit, wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats2.
In Bezug auf das hier allein in Betracht kommende Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Eine Rahmenvorschrift liegt vor, wenn die gesetzliche Regelung Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erfordert, die zu treffenden Maßnahmen aber nicht selbst detailliert beschreibt, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgibt. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar dient, ist unerheblich3. Allerdings besteht bei sehr weit gefassten, dem Gesundheitsschutz dienenden Generalklauseln, ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur unter der Einschränkung, dass eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr bestehen muss, da anderenfalls für freiwillige Betriebsvereinbarungen gemäß § 88 Nr. 1 BetrVG und für ein Verlangen des Betriebsrats nach § 91 BetrVG kein nennenswerter Raum mehr verbleibt4. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Spruchs der Einigungsstelle.
Eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift in dem vorstehenden Sinne stellte § 4 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung (im Folgenden kurz: BildscharbV) in Verbindung mit den Regelungen des Anhangs in der bis zum 03.12.2016 gültigen Fassung (nunmehr Anhang 6 zur Arbeitsstättenverordnung) dar. § 4 Abs. 1 BildscharbV verwendete den Begriff „geeignete Maßnahmen“. Dies sind nach der Begründung des Regierungsentwurfs5 solche, die die Gewähr dafür bieten, dass die Anforderungen des Anhangs eingehalten werden. Es können verschiedene Maßnahmen in gleicher Weise geeignet sein, um die Anforderungen des Anhangs zu erfüllen. § 4 Abs. 1 BildscharbV und der Anhang regeln nicht abschließend, welche Maßnahmen zu treffen sind. Insbesondere die Verwendung von Adjektiven wie „ausreichend groß“ „ausreichender Raum“, „geeignete Lichtschutzvorrichtung“, „einfach einstellbar“ etc. im Rahmen des Anhangs vermitteln, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, verbleibende Handlungsspielräume, die der Konkretisierung bedürfen6.
Bei der Antragstellerin bestehen Bildschirmarbeitsplätze im Sinne von § 4 Abs. 1 BildscharbV.
Gemäß § 2 Abs. 2 BildscharbV ist ein Bildschirmarbeitsplatz ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirm, der mit den in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Elementen ausgestattet sein kann, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
Danach liegt ein Bildschirmarbeitsplatz jedenfalls bezüglich derjenigen Arbeitstische vor, die die Antragstellerin zur Erledigung von Arbeiten durch ihre Beschäftigten mit einem Bildschirm ausgestattet hat. Aufgrund des weit gefassten Schutzzwecks der Richtlinie 90/270/EWG, deren Umsetzung die Bildschirmarbeitsverordnung dient, ist es für die Einordnung als Bildschirmarbeitsplatz unerheblich, ob dieser Arbeitsplatz regelmäßig oder mit stets anderen Beschäftigten besetzt ist7. Unerheblich ist auch, ob der Bildschirm – wie hier – nur über ein Notebook/Laptop genutzt wird. Zwar handelt es sich bei Notebooks/Laptops an sich selbst um Bildschirmgeräte für den ortsveränderlichen Gebrauch, die bei nicht regelmäßigem Einsatz an einem Arbeitsplatz nicht der Bildschirmverordnung unterfallen (§ 1 Abs. 2 BildscharbV). In Verbindung mit einem externen Bildschirm handelt es sich jedoch bei einem Notebook/Laptop um ein Zusatzgerät, das zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirms im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BildscharbV gehört.
Die vorherige Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne der §§ 5 Abs. 1 ArbSchG, 3 BildscharbV ist keine notwendige Voraussetzung der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 1 BildscharbV zu treffen.
Der Wortlaut der Vorschrift gibt Entsprechendes nicht her.
Für eine entsprechende Annahme könnte zwar die Gesetzessystematik sprechen. Insoweit ist zum einen die § 5 ArbSchG konkretisierende Regelung zur Gefährdungsbeurteilung in § 3 BildscharbV der hier auszulegenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 BildscharbV unmittelbar vorangestellt. Auch spricht § 4 Abs. 2 Nr. 2 BildscharbV für die Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für das Ergreifen „geeigneter Maßnahmen“ im Sinne des § 4 Abs. 1 BildscharbV ist. Dies ist aber letztlich nicht zwingend. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BildscharbV hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen nach Abs. 1 auch zu treffen, wenn der bisherige Bildschirmarbeitsplatz wesentlich geändert wurde. Insoweit ist eine vorherige Gefährdungsbeurteilung wiederum nicht erwähnt.
Entscheidend ist Sinn und Zweck der Regelung. § 4 Abs. 1 BildscharbV in Verbindung mit dem Anhang dient der Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 90/270/EWG. Nach Artikel 4 und 5 der Richtlinie stellen die im Richtlinienanhang aufgeführten; und vom deutschen Gesetzgeber in den Anhang zur BildscharbV übernommenen, zum Teil schon recht konkreten Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze Mindestvorschriften dar, die an jedem Bildschirmarbeitsplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 BildscharbV zu erfüllen sind. Zwar ist die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 ArbSchG, 3 BildscharbV das zentrale Element für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie notwendige Voraussetzung für die betriebliche Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers. Nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/270/EWG muss der Arbeitgeber „auf der Grundlage der Analyse gemäß Abs. 1 zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren treffen“. Das schließt aber – jedenfalls soweit es um Anforderungen nach dem Katalog des Anhangs geht – nicht aus, dass der Arbeitgeber als Adressat der Handlungspflicht aufgrund anderweitig gewonnener Erkenntnisse (z.B. einfache Arbeitsplatzbegehung, Mitarbeiterbefragung etc.) die geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 BildscharbV ergreift8 oder unabhängig von konkreten Erkenntnissen auf technische Normen und Handlungshilfen zur Konkretisierung des Anhangs zurückgreift.
Ein grundsätzlicher Ermessensfehler ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass die Einigungsstelle angesichts der ihr gerade mitübertragenen Regelung der Gefährdungsbeurteilung die sich daraus ergebenden Erkenntnisse nicht abgewartet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auftrag der Einigungsstelle hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung mit der Regelung der Grundsätze, insbesondere der Auswahl des geeigneten Verfahrens, endet. Die anschließende Erstellung der Gefährdungsbeurteilung selbst kann demgegenüber noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Der Anhang zu § 4 Abs. 1 BildscharbV enthält aber gerade im Sinne von Mindeststandards zwingende Vorgaben für die Gestaltung der objektiven ergonomischen Anforderungen an allen Bildschirmarbeitsplätzen einschließlich Software und unmittelbarer Umgebung. Die Einigungsstelle hat insoweit Handlungsbedarf aufgrund einer Arbeitsplatzbegehung erkannt. Den von der Antragstellerin geäußerten Bedenken kann hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei den einzelnen Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsplätze jeweils eine Ermessensüberschreitung insbesondere in Bezug auf das Merkmal „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG zu prüfen ist.
Die Überprüfung der von der Antragstellerin mit der Beschwerde beanstandeten Regelungen im Einzelnen anhand der vorstehenden rechtlichen Vorgaben führt zu einer teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht bei den Regelungen der Einigungsstelle zu den Arbeitstischen keinen Ermessensfehler festgestellt. Eine Regelungsbefugnis ergibt sich aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 10 des Anhangs. Danach ist die Größe des Arbeitstisches ebenso ausfüllungsbedürftig, wie der Raum für ergonomisch günstige Arbeitshaltung. Der Begriff des „Raums“ betrifft nicht nur die Arbeitsumgebung, die gemäß Nr. 14 des Anhangs ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen bieten muss, sondern gemäß Nr. 10 des Anhangs auch den Tisch als solchen und damit nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auch die Frage der Höhenverstellbarkeit9. Die Konkretisierung ist von der Einigungsstelle unter Angabe der Maße, des Spielraums und der Art und Weise der Höhenverstellbarkeit hinreichend erfolgt. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass die festgelegte Größe der Arbeitstische und die Höhenverstellbarkeit Rechtsvorschriften oder gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechen. Sie hat auch nichts dafür dargetan, dass die bisherige Tischgröße solchen Erkenntnissen entspricht. Selbst wenn man Letzteres zu Gunsten der Antragstellerin unterstellen wollte, bleibt zu berücksichtigen, dass unstreitig nicht für sämtliche Bildschirmarbeitsplätze bis zur Stehhöhe verstellbare Tische zur Verfügung standen. Zwar ist nicht erkennbar, dass von den vorhandenen Tischen eine unmittelbare Gesundheitsgefahr ausgegangen ist. Auch mag die Anschaffung der vorgesehenen Tische mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein. Andererseits sind jedoch keine Tatsachen dafür erkennbar, dass in Folge einer Gefährdungsbeurteilung alsbald weitere Änderungen bezüglich Tischgröße und Höhenverstellbarkeit zu erwarten wären. Letztlich setzt die Antragstellerin mit ihren Ausführungen also lediglich ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Einigungsstelle.
In dem Maße, in dem bereits Monitore der festgelegten Größe betrieblich vorhanden sind, ergeben sich für die Antragstellerin keine weiteren Belastungen. Hingegen gehört die Anzahl der am einzelnen Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung zu stellenden Monitore nicht zu den Anforderungen gemäß Ziffer 1 bis 5 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 BildscharbV. Die Ziffer 1 bis 5 regeln nur die objektiven Anforderungen an den einzelnen Bildschirm. Sie gelten für alle Bildschirmarbeitsplätze unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes. Sie gelten auch für einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten zweiten Bildschirm an dem betreffenden Arbeitsplatz. Die Frage, ob für einen Arbeitsplatz überhaupt ein zweiter Bildschirm zur Verfügung zu stellen ist, betrifft demgegenüber die Art und Weise der Aufgabenerledigung und ist vom Arbeitgeber im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der dort zu erledigenden Arbeiten festzulegen. Sie betrifft damit nicht mehr die Ausfüllung der Standards, die nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zur BildscharbV für sämtliche Bildschirmarbeitsplätze gelten.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Regelungen des Einigungsstellenbeschlusses zu den Tastaturen von Nr. 6 bis 9 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 BildscharbV umfasst sind und eine hinreichende Konkretisierung durch Verweis auf Normen der DIN EN ISO in Verbindung mit der beispielhaften Aufzählung von 5 geeigneten Modellen darstellen. Soweit der letzte Absatz des 6. Spiegelpunktes Regelungen zu Gegenständen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG enthält, betrifft dies allerdings nicht Mindestanforderungen nach dem Anhang zu § 4 Abs. 1 BildScharbV, sondern einen nicht abgrenzbaren Teil der noch offenen Regelungsmaterie „Unterweisungen nach § 12 ArbSchG“ (hierzu BAG, 08.11.2011 – 1 ABR 42/10 28 f), und ist deshalb unwirksam.
Schließlich fehlt für die Regelung unter 4. der Betriebsvereinbarung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, weshalb die Einigungsstelle sie nicht wirksam beschließen konnte. Die Rahmenvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang zu BildscharbV knüpft an den Bildschirmarbeitsplatz an. Sie verpflichtet den jeweiligen Arbeitgeber in Bezug auf die bei ihm eingerichteten Bildschirmarbeitsplätze zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Bildschirmarbeitsplätze, die in Kundenbetrieben eingerichtet sind, fallen nicht unter § 4 Abs. 1 BildscharbV. Insoweit ist der Arbeitgeber des jeweiligen Kundenbetriebs selbständig aus dieser Vorschrift verpflichtet. § 8 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet die Antragstellerin, unter den dort genannten Voraussetzungen mit dem jeweiligen Kundenbetrieb bei der Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere eine wechselseitige Information und Abstimmung. Eine weitergehende gesetzliche Verpflichtung ist diesbezüglich aber nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu beachten, dass die Festlegung eines Kundenbetriebes auf die unter 3. der Betriebsvereinbarung geregelte Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung durch die Antragstellerin je nach Lage der Dinge Mitbestimmungsrechte eines dort gebildeten Betriebsrats berühren und erhebliche Zusatzkosten für den Kundenbetrieb bedeuten kann. Die von dem Arbeitsgericht angezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts10 hält das Landesarbeitsgericht Niedersachsen deshalb für nicht einschlägig. Sie betrifft auch andere Regelungsmaterien, wie etwa das Ordnungsverhalten der dorthin entsandten Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), die mit dem Auftraggeber nicht vertraglich verbunden sind.
Mit der Unwirksamkeit von Ziffer 4 Abs. 1 Satz 1 und der bereits vom Arbeitsgericht festgestellten Unwirksamkeit von Ziffer 4 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung ist auch Ziffer 4 Abs. 2 gemäß § 139 BGB unwirksam. E verbleiben zu Ziffer 4 keine Regelungen mehr, von denen gemäß Abs. 2 für Kurzzeiteinsätze abgewichen werden könnte.
Auch unter Berücksichtigung der weiteren unwirksamen Regelungen zur Anzahl der Bildschirme an bestimmten Arbeitsplätzen, zu dem Gegenstand der Unterweisungen nach § 12 ArbSchG sowie zu den Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze in Kundenbetrieben verbleibt jedoch im Übrigen eine sinnvolle Regelung zu einzelnen Arbeitsmitteln mit der Folge, dass keine Nichtigkeit der gesamten Betriebsvereinbarung gemäß § 139 BGB gegeben ist.
Regelungen zur Bereitstellung jeweils einer Maus erachtete das Landesarbeitsgericht Niedersachsen jedoch für unwirksam. § 4 Abs. 1 BildscharbV in Verbindung mit dem Anhang scheidet als ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift aus. Der Anhang erfasst neben Bildschirm und Tastatur als sonstige Arbeitsmittel nur den Arbeitstisch, den Arbeitsstuhl, den Vorlagenhalter und eine Fußstütze.
Soweit hier auf § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrSiV in der zum Zeitpunkt des Einigungsstellenspruchs gültigen Fassung vom 18.12.2008 verwiesen wird, kann für das Landesarbeitsgericht Niedersachsen dahinstehen, ob es sich angesichts des dortigen Verweises auf die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG um eine weitgefasste Generalklausel handelt. § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrSiV besagt, dass die Maßnahmen nach Abs. 1 dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSiV entsprechen müssen. Eine Gefährdungsbeurteilung, deren Regelung der Einigungsstelle nach ihrem Auftrag ebenfalls oblag, ist bisher nicht durchgeführt worden. Für eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr in Folge der Verwendung der bisherigen Mäuse ist von den Betriebsparteien nichts vorgetragen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Einigungsstellenspruch.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 13 TaBV 109/15
- BAG, 24.08.2004 – 1 ABR 23/03 23[↩]
- BAG, 08.06.2004 – 1 ABR 4/03 18[↩]
- BAG, 11.12.2012 – 1 ABR 81/11 17[↩]
- vgl. BAG, 08.06.2004 – 1 ABR 13/03 46[↩]
- BR-Drs. 656/96[↩]
- vgl. HK-ArbSchR-Feldhoff, 1. Aufl., BildscharbV, Rn. 34; vgl. auch Pieper, ArbSchR, 5. Aufl., § 4 Rn. 10[↩]
- vgl. EuGH vom 12.12.1996 – C 74/95 – und – C 129/95[↩]
- zutreffend etwa LAG Hamburg, 20.01.2015 – 2 TaBVGa 1/15 113; HK-ArbSchR/Blume/Faber, § 3 ArbSchG, Rn. 15[↩]
- ebenso LAG Berlin Brandenburg, 25.03.2015 – 23 TaBV 1448/14 77[↩]
- BAG, Beschluss vom 27.01.2004 – 1 ABR 7/03[↩]