Dämm- und Isolierarbeiten – und die Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Dämm-(Isolier-)Arbeiten werden vom betrieblichen Geltungsbereich der Versorgungstarifverträge des Baugewerbes (VTV) umfasst.

Dämm- und Isolierarbeiten – und die Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Die Pflicht der Arbeitgeberin, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, ergibt sich für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2009 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, Abschn. V Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV 2004, 2005, 2007 I und 2007 II. Für den Zeitraum vom 01.01.bis 31.12.2010 beruht die Beitragspflicht auf § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, Abschn. V Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009. An die VTV 2004 und 2005 ist die Arbeitgeberin nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. der wirksamen AVE VTV 2006 gebunden1. Die Bindung an die VTV 2005, 2007 I, 2007 II und 2009 ergibt sich aus § 7 Abs. 7 bis 10 iVm. den Anlagen 32 bis 35 SokaSiG. Es bestehen keine Bedenken daran, dass das SokaSiG als Geltungsgrund für die VTV verfassungsgemäß ist2.

Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der VTV erfasst, wenn im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der jeweiligen VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Geltungsbereich der VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihrer Abschnitte IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen3.

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So werden auch im Betrieb arbeitszeitlich überwiegend versehenen Isolierarbeiten – einschließlich der damit zusammenhängenden Blecharbeiten – nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 und Abschn. V Nr. 9 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Das ergibt die Auslegung der VTV4.

Dämm- und Isolierarbeiten unterfallen den VTV, soweit sie an Gebäuden, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV, und soweit sie an technischen Anlagen und an und auf Land, Luft- und Wasserfahrzeugen durchgeführt werden, § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV. Nach der Begriffsbestimmung der Norm sind Dämm- und Isolierarbeiten zB Wärme, Kälte, Schallschutz, Schallschluck, Schallverbesserungs- und Schallveredelungsarbeiten einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen.

Eine Dämmung ist die Isolierung, die Abschirmung gegen störende Einwirkungen wie Schall und Wärme. Isolieren bedeutet „etwas gegen Störungen an elektrischen Leitungen, gegen Temperatur, Schall- oder Feuchtigkeitseinwirkungen durch entsprechendes Material schützen“5. Dem Wortlaut der Norm und auch dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Beschränkung der Isolierarbeiten auf die Verwendung bestimmter Materialien nicht zu entnehmen. Die Verwendung solcher Werkstoffe, denen eine unmittelbar dämmende oder isolierende Wirkung nicht zukommt, schließt die Annahme von Isolierarbeiten deshalb nicht aus6. Auch eine Beschränkung auf bestimmte Isoliertätigkeiten enthält die Norm nicht. Der Klammerzusatz bestimmt Isoliertätigkeiten nicht abschließend, sondern beispielhaft. Daraus folgt, dass der Tarifvertrag alle Betriebe erfassen will, die Arbeiten durchführen, die herkömmlicherweise dem Isoliergewerbe zuzurechnen sind7.

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Dem Berufsbild des Wärme, Kälte- und Schallschutzisolierers/der Wärme, Kälte- und Schallschutzisoliererin nach § 58 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.19998 idF der Verordnungen vom 02.04.20049; und vom 20.02.200910 entspricht es, dass auch Blecharbeiten ausgeführt werden. Zu erlernen ist, wie vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des Schallschutzes zu montieren, wie vorgefertigte Teile anzupassen, auszurichten und zu befestigen sind und wie vorgefertigte Formstücke montiert werden.. Gegenstand der Berufsausbildung sind nicht nur das Herstellen, Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme, Kälte, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10 und 12 BauWiAusbV) sowie das Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 8 BauWiAusbV), sondern ebenso das Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes (§ 58 Nr. 7 BauWiAusbV) und das Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11 BauWiAusbV). Der als Anlage 11 zur BauWiAusbV aufgestellte Ausbildungsrahmenplan sieht an zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnissen ua. vor, dass für das Herstellen von Dämmungen iSv. § 58 Nr. 10 BauWiAusbV nicht nur der Einbau der Dämm- und Isolierstoffe als solcher – auch an Rohrleitungen – beherrscht werden muss, sondern auch die Ummantelung von Dämmungen (Anlage 11 [zu § 59] Nr. 10 Buchst. e und f BauWiAusbV; zu den Rohrleitungen Anlage 11 [zu § 59] Nr. 10 Buchst. g, i und l BauWiAusbV). Schon dies zeigt, dass zum Berufsbild auch zählt, die angebrachten Dämm- und Isolierstoffe zu schützen. Das wird bestätigt durch die Beschreibung des Vorbereitens von Materialien des Oberflächenschutzes iSv. § 58 Nr. 7 BauWiAusbV, wozu ua. zählt, Formteile aus Blech herzustellen (Anlage 11 [zu § 59] Nr. 7 Buchst. b BauWiAusbV), und des Herstellens von Bauteilen im Trockenbau iSv. § 58 Nr. 11 BauWiAusbV, worunter das Zurichten und Montieren von Platten und Paneelen sowie das Herstellen von Bekleidungen fällt (Anlage 11 [zu § 59] Nr. 11 Buchst. a und b BauWiAusbV).

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2022 – 10 AZR 37/19

  1. LAG Berlin-Brandenburg 4.08.2015 – 7 BVL 5007/14 ua.[]
  2. BVerfG 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17, Rn. 14 ff.; 11.08.2020 – 1 BvR 1115/18, Rn. 2; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 42 ff., BAGE 164, 201[]
  3. st. Rspr., zB BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn.19[]
  4. zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. BAG 13.10.2021 – 4 AZR 365/20, Rn. 21 mwN[]
  5. www.duden.de Stichworte „Dämmung“ und „isolieren“, zuletzt abgerufen am 24.05.2022[]
  6. BAG 15.06.2011 – 10 AZR 861/09, Rn. 18; 17.11.2010 – 10 AZR 215/10, Rn. 15 mwN[]
  7. BAG 17.11.2010 – 10 AZR 215/10, Rn. 16[]
  8. BGBl. I S. 1102[]
  9. BGBl. I S. 522[]
  10. BGBl. I S. 399, BauWiAusbV[]

Bildnachweis:

  • Fassadendämmung: Alina Kuptsova