Eine arbeitsgerichtliches Entcheidung ist dann „nicht mit Gründen versehen“ (§ 547 Nr. 6 ZPO), wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dem vollständigen Fehlen von Entscheidungsgründen stehen die Fälle gleich, in denen es zwar Ausführungen des Gerichts gibt, die jedoch nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren.
Dies gilt auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel (zB Klagegründe, Einwendungen und Einreden wie Verjährung, Mitverschulden, Aufrechnung uä., Repliken, Dupliken usw.; nicht dagegen das Übergehen eines Beweisantrags)1 überhaupt nicht eingegangen worden ist2. Ein Urteil ist deshalb auch dann aufzuheben, wenn es zu der im Tatbestand in Bezug genommenen Begründung des Hauptantrags keine Gründe enthält, sondern nur Ausführungen zu den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen3. Erforderlich ist, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Tenor zu stützen4.
Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Entscheidung nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft begründet worden ist. Das Gericht hat in seiner Entscheidung die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind; das erfordert aber keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten5. Auf die Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Begründung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an6.
Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall ein Urteil ohne Gründe: Hinsichtlich der Begründetheit des Klageantrags zu 1., die das Landesarbeitsgericht – anders als die Vorinstanz – angenommen hat, fehlt es an jeglichen Erwägungen.
Das Berufungsurteil enthält zunächst Ausführungen zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Sodann setzt es sich unter dem Gliederungspunkt „II. 2.“ mit der Einleitung „Der Anspruch des Klägers ist nicht verwirkt“ nahezu fünf Seiten lang ausschließlich mit der Begründung des Arbeitsgerichts für die Abweisung der Klage – die Verwirkung des Feststellungsanspruchs – auseinander und begründet an- und abschließend unter dem Gliederungspunkt „III.“ die Kostenentscheidung. Damit gibt es aber überhaupt keine Begründung für die vom Kläger beantragte und die im Teilurteil tenorierte Feststellung des bezeichneten Rechtsverhältnisses.
Für diesen Mangel gibt es keine gesetzliche Rechtfertigung. Es liegt weder ein Fall des § 313a ZPO noch des § 313b ZPO oder des § 69 ArbGG vor.
§ 313a ZPO iVm. § 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG erlaubt es dem Berufungsgericht, von der Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, wenn die Parteien auf ein Rechtsmittel verzichtet haben oder gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist. Gleiches gilt für den Fall eines Versäumnis, eines Anerkenntnis- oder eines Verzichtsurteils (§ 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG iVm. § 313b ZPO).
Keine dieser Konstellationen liegt hier vor. Weder haben die Parteien einen entsprechenden Verzicht erklärt noch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe waren auch nicht nach § 69 Abs. 2 ArbGG entbehrlich. Das Landesarbeitsgericht hat weder auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen noch ist es dem Arbeitsgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gefolgt.
Die in § 69 Abs. 3 ArbGG vorgesehene Erleichterungsmöglichkeit für das Landesarbeitsgericht bezieht sich allein auf den Tatbestand des Berufungsurteils. Diese Regelung soll sicherstellen, dass dem Revisionsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Verfügung stehen7.
Hinzu kommt, dass das Bundesarbeitsgericht die von Amts wegen zu beantwortende Frage, ob die Entscheidung der Vorinstanz als Teilurteil nach zivilprozessualen Grundsätzen überhaupt zulässig war und insbesondere den Vorschriften des § 301 ZPO genügt, nicht prüfen kann, weil nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage und mit welchen Erwägungen das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung getroffen hat. Damit ist es dem Revisionsgericht verwehrt, zu überprüfen, inwieweit das Landesarbeitsgericht für seine Entscheidung Begründungselemente herangezogen hat, die für die Entscheidung über die noch verbleibenden Anträge zu 2. und 3. nebst jeweiligen Hilfsanträgen von Bedeutung sind oder sein können8.
Das Berufungsurteil ist wegen des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 4 AZR 250/12
- BGH 17.05.1988 – IX ZR 5/87, zu II 1 der Gründe[↩]
- grundlegend BGH 21.12 1962 – I ZB 27/62 – BGHZ 39, 333; hierauf Bezug nehmend ua. BAG 4.09.1972 – 2 AZR 467/71, AP ZPO § 551 Nr. 9 mit zust. Anm. Schumann; BGH 15.10.1998 – I ZR 111/96, zu II 5 a der Gründe, BGHZ 140, 84; 23.06.1999 – VIII ZR 84/98, zu II 1 a der Gründe; ferner BAG 16.06.1998 – 5 AZR 255/98; MünchKomm-ZPO/Krüger 4. Aufl. § 547 Rn. 16 ff.; Musielak/Ball ZPO 10. Aufl. § 547 Rn. 14 ff.[↩]
- BGH 13.06.1995 – IX ZR 121/94, zu II 2 c der Gründe[↩]
- Stein/Jonas/Jacobs ZPO 22. Aufl. § 547 Rn. 25[↩]
- BGH 7.02.1995 – X ZB 20/93 – BPatGE 35, 284; vgl. auch 27.02.2008 – X ZB 16/07, Rn. 12 ff.[↩]
- Musielak/Ball § 547 Rn. 14[↩]
- GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 69 Rn. 12[↩]
- vgl. hierzu ausführlich BAG 17.04.2013 – 4 AZR 361/11[↩]











