Das Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten – und die Kündigungsfrist

Die Gerichte für Arbeitssachen haben bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zu prüfen, ob die Kündigung unverzüglich iSd. § 174 Abs. 5 SGB IX erklärt wurde, während die Einhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX allein vom Integrationsamt zu beurteilen ist.

Das Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten – und die Kündigungsfrist

Gemäß § 174 Abs. 5 SGB IX kann die außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt wird.

§ 174 SGB IX ist auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers anwendbar. Dieser war nach den Feststellungen im Berufungsurteil mit Bescheid vom 09.12.2016 einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt. Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden nach § 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen des Teils 3 des SGB IX – mit Ausnahme des § 208 SGB IX (Zusatzurlaub) und des Kapitels 13 des SGB IX (Unentgeltliche Beförderung) – angewendet. Dazu zählen auch die Kündigungsschutzbestimmungen in Kapitel 4 (§§ 168 bis 175 SGB IX).

Der Ausspruch der Kündigung muss unverzüglich iSv. § 174 Abs. 5 SGB IX nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erfolgen.

„Erteilt“ iSv. § 174 Abs. 5 SGB IX ist die Zustimmung, sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt1.

Entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet „unverzüglich“ auch im Rahmen von § 174 Abs. 5 SGB IX „ohne schuldhaftes Zögern“. Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da „unverzüglich“ weder „sofort“ bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Dabei ist nicht allein die objektive Lage maßgebend. Solange derjenige, dem unverzügliches Handeln abverlangt wird, nicht weiß, dass er die betreffende Rechtshandlung vornehmen muss, oder es mit vertretbaren Gründen annehmen kann, er müsse sie noch nicht vornehmen, liegt kein „schuldhaftes“ Zögern vor2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitgeber die zuständigen Arbeitnehmervertretungen erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt beteiligt3.

Weiterlesen:
GPS-Leitsystem für Blinde

Die Kündigung ist iSv. § 174 Abs. 5 SGB IX „erklärt“, wenn sie dem schwerbehinderten Menschen gemäß § 130 BGB zugegangen ist4.

Danach sah das Bundesarbeitsgericht im hier entschiedenen Streitfall die Frist des § 174 Abs. 5 SGB IX als gewahrt: Das Integrationsamt hat keine ausdrückliche Entscheidung über den Antrag der Arbeitgeberin auf Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers getroffen, sondern der Arbeitgeberin am 4.04.2018 zutreffend bestätigt, dass die Fiktionswirkung des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX in Bezug auf ihren am 16.03.2018 eingegangenen Zustimmungsantrag eingetreten sei. Die Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ist nach § 26 Abs. 1 SGB X iVm. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 BGB und § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X mit Ablauf des 03.04.2018 (Dienstag nach Ostern) abgelaufen. Die Arbeitgeberin hat noch am selben Tag, als die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX eingetreten und ihr dies vom Integrationsamt mitgeteilt worden war, den bei ihr bestehenden Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung angehört. Der Betriebsrat hat sich innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG am 9.04.2018 (Montag) abschließend geäußert. Am 10.04.2018 ist dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben vom selben Tag zugegangen.

Die Regelung in § 174 Abs. 5 SGB IX ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass sie nur Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber die nach § 174 Abs. 1 iVm. § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB beantragt. Das kann – entgegen der bisherigen Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung, die von einer „Ausdehnung“ der Frist des § 626 Abs. 2 BGB5 beziehungsweise einem „Aufschieben“ ihres Ablaufs6 ausgegangen ist7 – nicht angenommen werden. Das Bundesarbeitsgericht hält insoweit an seiner Rechtsprechung in den vorgenannten Entscheidungen aus den bereits in seinem Urteil vom 27.02.20208 angeführten Gründen nicht mehr fest9.

Weiterlesen:
Rechtsmittel bei einer Sachverständigenablehnung

Gegen ein Verständnis von § 174 Abs. 5 SGB IX als „Ausdehnung“ der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB oder „Aufschieben“ ihres Ablaufs spricht der Gesetzeswortlaut von § 174 Abs. 5 SGB IX. Die Regelung bestimmt, dass eine Kündigung gerade „auch nach Ablauf der Frist des § 626 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ erfolgen kann, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird. Darin liegt keine „Ausdehnung“ der Frist oder ein „Aufschieben“ ihres Ablaufs. Der Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist vielmehr Anwendungsvoraussetzung von § 174 Abs. 5 SGB IX.

Gegen eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 174 Abs. 5 SGB IX auf Fälle, in denen die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes bedingt war10 spricht die gesonderte Fristenregelung in § 174 Abs. 2 SGB IX. Danach kann die gemäß § 174 Abs. 1 iVm. § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden (§ 174 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die Frist beginnt gemäß § 174 Abs. 2 Satz 2 SGB IX mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Fristbestimmungen sind damit § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB nachgebildet. Die Systematik zeigt, dass der Gesetzgeber sie zusammen mit der Anforderung gemäß § 174 Abs. 5 SGB IX als Äquivalent und damit – entgegen der bisherigen Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung11 – als Ersatz für die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB konzipiert hat12. Dem Problem, dass der Arbeitgeber bereits zu lange zugewartet haben kann, bevor er einen Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung beim Integrationsamt stellt, ist demnach durch § 174 Abs. 2 SGB IX abschließend Rechnung getragen.

Weiterlesen:
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in kirchlichen Betrieben

Diese Sichtweise vermeidet zudem eine nach Sinn und Zweck der Fristenregelung schwerlich zu rechtfertigende doppelte Prüfung der Zweiwochenfrist zwischen Kenntnis von den Kündigungsgründen und Antragstellung beim Integrationsamt einerseits durch die Gerichte für Arbeitssachen nach § 626 Abs. 2 BGB und andererseits durch das Integrationsamt bzw. die Verwaltungsgerichte nach § 174 Abs. 2 SGB IX mit möglicherweise einander widersprechenden Ergebnissen13.

Die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung beim Integrationsamt bestimmt sich nach § 174 Abs. 2 SGB IX. Die Einhaltung der Frist ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Zustimmung14. Sie ist allein vom Integrationsamt bzw. im Falle der Anfechtung der Entscheidung von den Verwaltungsgerichten zu prüfen15. Liegt eine Zustimmung zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das gilt sowohl für ausdrückliche Entscheidungen des Integrationsamts nach § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX als auch für die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten hat zur Folge, dass die Gerichte aller Rechtszweige an ihr Bestehen und ihren Inhalt gebunden sind, selbst wenn sie rechtswidrig sind, soweit dem Gericht nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist16. Das folgt aus Art.20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG bzw. § 39 SGB X. Ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen17. Die Tatbestandswirkung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist18. Eine nicht nichtige Zustimmung des Integrationsamts entfaltet damit so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist. Nach rechtskräftiger Abweisung seiner Kündigungsschutzklage steht dem Arbeitnehmer ggf. die Restitutionsklage nach § 580 ZPO offen19.

Weiterlesen:
Nachmieter - und die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis

Die Arbeitsgerichte sind danach an eine erteilte Zustimmung gebunden und auf eine Prüfung der Unverzüglichkeit der Kündigung gemäß § 174 Abs. 5 SGB IX beschränkt. Das Integrationsamt hat bei seiner Entscheidung allerdings die Umstände zu berücksichtigen, die für das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren von Bedeutung sind20. Die gesetzliche Regelung setzt gerade voraus, dass der Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Prüfung demjenigen der arbeitsrechtlichen Prüfung entspricht21. Für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund iSd. § 174 Abs. 2 SGB IX gelten dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind22. Zwar beginnt die Frist im Grundsatz nicht zu laufen, bevor der Arbeitgeber von einer bereits festgestellten oder beantragten Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers Kenntnis hat23. Dies erscheint sachgerecht, wenn der Arbeitgeber erst nach einer rechtzeitig innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärten Kündigung Kenntnis von der Schwerbehinderung bzw. einer entsprechenden Antragstellung erlangt24. Ob dies auch dann gelten kann, wenn der Arbeitgeber erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis von den Kündigungsgründen von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw. einer entsprechenden Antragstellung erfährt, aber nicht schon innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts erklärt hat, ist ebenfalls allein im Rahmen der Fristenprüfung nach § 174 Abs. 2 SGB IX zu klären.

Weiterlesen:
Neue IT-Technik im Jobcenter - und die Schwerbehindertenvertretung

Nach diesen Grundsätzen ist von den Arbeitsgerichten nicht zu prüfen, ob die Arbeitgeberin gemäß § 174 Abs. 2 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen die Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt beantragt hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Juni 2020 – 2 AZR 442/19

  1. vgl. zu § 91 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung (aF) BAG 27.02.2020 – 2 AZR 390/19, Rn. 18; 19.04.2012 – 2 AZR 118/11, Rn. 15[]
  2. vgl. zu § 91 SGB IX aF BAG 19.04.2012 – 2 AZR 118/11, Rn. 16[]
  3. aA noch BAG 3.07.1980 – 2 AZR 340/78, zu II 3 b ee und ff der Gründe, BAGE 34, 20 „die Kündigung muss sofort erklärt werden“; insoweit bereits relativierend BAG 22.01.1987 – 2 ABR 6/86, zu III 2 e der Gründe, BAGE 55, 9[]
  4. vgl. zu § 91 SGB IX aF BAG 19.04.2012 – 2 AZR 118/11, Rn. 17[]
  5. vgl. BAG 2.03.2006 – 2 AZR 46/05, Rn. 22, BAGE 117, 168[]
  6. vgl. BAG 24.11.2011 – 2 AZR 429/10, Rn. 33, BAGE 140, 47[]
  7. ablehnend ErfK/Niemann 20. Aufl. BGB § 626 Rn. 228b; zustimmend wohl Düwell in LPK-SGB IX 5. Aufl. § 174 Rn. 16, 28[]
  8. BAG 27.02.2020 – 2 AZR 390/19, Rn. 24 ff.[]
  9. in diesem Sinn auch BAG 22.01.1987 – 2 ABR 6/86, zu III 2 a der Gründe, BAGE 55, 9[]
  10. in diese Richtung wohl auch Knittel SGB IX Kommentar 11. Aufl. § 91 Rn. 43[]
  11. BAG 2.03.2006 – 2 AZR 46/05, BAGE 117, 168; wohl auch BAG 1.02.2007 – 2 AZR 333/06, Rn. 14[]
  12. vgl. auch ErfK/Niemann 20. Aufl. BGB § 626 Rn. 228b: § 174 Abs. 5 SGB IX regele die Kündigungserklärungsfrist eigenständig; aA, aber ohne nähere Begründung: Hiebert Verfahrensprobleme im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen nach den §§ 85 bis 92 SGB IX S. 249[]
  13. vgl. etwa BAG 2.03.2006 – 2 AZR 46/05, Rn. 14 ff., BAGE 117, 168[]
  14. BVerwG 2.05.1996 – 5 B 186.95[]
  15. BAG 2.03.2006 – 2 AZR 46/05, Rn. 17, BAGE 117, 168; Düwell in LPK-SGB IX 5. Aufl. § 174 Rn. 16; Knittel SGB IX Kommentar 11. Aufl. § 91 Rn. 38; Neumann in Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben SGB IX 14. Aufl. § 174 Rn. 17[]
  16. BAG 8.05.2018 – 9 AZR 531/17, Rn. 33; 14.09.2011 – 10 AZR 466/10, Rn.19[]
  17. st. Rspr., vgl. BAG 8.05.2018 – 9 AZR 531/17 – aaO; BVerwG 30.01.2003 – 4 CN 14.01, zu 1 der Gründe, BVerwGE 117, 351[]
  18. BAG 8.05.2018 – 9 AZR 531/17 – aaO; 14.09.2011 – 10 AZR 466/10 – aaO[]
  19. BAG 23.05.2013 – 2 AZR 991/11, Rn. 22, 24, BAGE 145, 199[]
  20. zu § 21 Abs. 2 SchwbG vgl. BVerwG 2.05.1996 – 5 B 186.95[]
  21. zu § 91 Abs. 4 SGB IX aF vgl. BVerwG 12.07.2012 – 5 C 16.11, Rn. 18, BVerwGE 143, 325[]
  22. BVerwG 15.09.2005 – 5 B 48.05, zu 1.2 der Gründe; 2.05.1996 – 5 B 186.95[]
  23. zu § 21 Abs. 2 Satz 1 SchwbG vgl. BVerwG 5.10.1995 – 5 B 73.94; zu § 18 Abs. 2 Satz 1 SchwbG 1974 vgl. auch BAG 14.05.1982 – 7 AZR 1221/79, zu I 3 a dd der Gründe, BAGE 39, 59; 23.02.1978 – 2 AZR 462/76, zu B II 2 b der Gründe, BAGE 30, 141[]
  24. ebenso LAG Rheinland-Pfalz 21.09.2011 – 8 Sa 175/11; KR/Fischermeier 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 360; KR/Gallner 12. Aufl. § 174 SGB IX Rn. 10; Knittel SGB IX Kommentar 11. Aufl. § 91 Rn. 44; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 4. Aufl. § 91 Rn. 9[]
Weiterlesen:
Intensive Insulintherapie begründet noch keine Schwerbehinderung