Die Regelungen des § 40 Abs. 1 Satz 3 und 7 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG), die die Befristung des Arbeitsverhältnisses von Hochschulprofessoren ermöglichen, sind nicht verfassungswidrig.

In dem hier vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fall wandte sich ein Hochschullehrer gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte, mit denen seine Klage gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses mit einer Hochschule im Ergebnis erfolglos blieb, und mittelbar gegen das zugrunde liegende Befristungsrecht. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2002 auf eine Professur an einer Fachhochschule berufen worden. Zunächst ernannte ihn das Land für fünf Jahre zum Beamten auf Zeit. Im Jahr 2007 erhielt er für abermals fünf Jahre einen befristeten Arbeitsvertrag; zu diesem Zeitpunkt war noch offen, ob der Studiengang weitergeführt würde, in dem der Beschwerdeführer tätig war.
Die gegen diese Befristung erhobene arbeitsgerichtliche Klage blieb in allen Instanzen erfolglos1. Das Bundesarbeitsgericht nahm an, dass mit § 40 Abs. 1 Satz 3 und 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG) in der Fassung vom 22.03.20042 eine sachgrundlose Befristung für längstens zwei Mal fünf Jahre gestattet sei. Die Regelung falle in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, denn der Bund habe seine konkurrierende Zuständigkeit für Befristungsregelungen jedenfalls für Professorinnen und Professoren nicht ausgeschöpft. Die arbeitsrechtliche Anstellung nach einer beamtenrechtlichen Beschäftigung auf Zeit unterliege auch nicht dem Unionsrecht, denn die am 18.03.1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung; ABl L 175, S. 43) finde keine Anwendung. Es handele sich zudem um eine erstmalige Befristung eines Arbeitsvertrages, da das vorausgegangene Beamtenverhältnis nicht zu berücksichtigen sei. Die Regelung verstoße schließlich nicht gegen Grundrechte, denn der Landesgesetzgeber habe die Berufsfreiheit und die Freiheit von Forschung und Lehre für die Hochschullehrenden in Abwägung aller Belange nicht unverhältnismäßig zurückgestellt.
Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG); die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg3.
Die Verfassungsbeschwerde legt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG) entsprechenden Weise dar, inwiefern die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist.
Zwar ist der Gerichtshof der Europäischen Union gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Kommt ein deutsches Gericht dem nicht nach, kann den Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein4.
Hier ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern das Bundesarbeitsgericht eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV offensichtlich unhaltbar gehandhabt haben könnte und warum es nicht von einem „acte clair“ oder „acte éclairé“ ausgehen durfte5. Wenn das Bundesarbeitsgericht annimmt, dass die Regelungen des Landeshochschulrechts einen Schutz vor Missbrauch der Befristung von Arbeitsverhältnissen bieten und damit den unionsrechtlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung genügen, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu strukturellen Maßnahmen gegen prekarisierend wirkende Befristungsregelungen. Den Mitgliedstaaten steht es insofern jedoch frei, Befristungen an sachliche Gründe zu binden, Vorgaben zur maximal zulässigen Dauer aufeinanderfolgender Verträge oder zur Zahl ihrer Verlängerungen zu machen6; der Mindestschutz ist nicht weiter konkretisiert7. Damit liegt es in der Verantwortung der nationalen Gerichte, zu beurteilen, inwieweit das innerstaatliche Recht unter Berücksichtigung von Anwendungsvoraussetzungen und tatsächlicher Anwendung dem missbräuchlichen Einsatz aufeinander folgender, befristeter Arbeitsverhältnisse angemessen entgegenwirkt8. Der Gerichtshof der Europäischen Union legt die Regelungen zu diesen Fragen nicht abschließend aus9. Insoweit kommt eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof nicht in Betracht.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie sind ebenso wie die mittelbar mit angegriffenen Rechtsgrundlagen mit verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar.
Die Regelungen des § 40 Abs. 1 Satz 3 und 7 BbgHG, die der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegen, verstoßen nicht gegen formelles Verfassungsrecht.
Das Arbeitsrecht ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 12 GG). Solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, besitzen die Länder diese Zuständigkeit (Art. 72 Abs. 1 GG). Bislang hat der Bund das Arbeitsrecht10 und auch die Beschäftigungsbedingungen für Professorinnen und Professoren nicht erschöpfend kodifiziert.
Bis einschließlich August 2006 kam dem Bund im Hochschulwesen die Kompetenz zur Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Abs. 1 GG a.F. zu. Bundesrecht musste durch Landesrecht ausgefüllt werden können und dieser Ausfüllung auch bedürfen11. Der Bund durfte das Dienstrecht für Hochschullehrende mit erheblichen Auswirkungen auf Lehre und Forschung nicht vollständig selbst regeln12. Das damals geltende Hochschulrahmengesetz regelte die Befristung nicht. Nach § 46 des Hochschulrahmengesetzes vom 26.01.197613 konnten Hochschullehrende zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen wurden. Daneben sollten Regelungen zu einer Probezeit möglich sein. Schon der Wortlaut verwies auf die Ausfüllungsbedürftigkeit „… durch Gesetz …“. Dies geschah durch dienstrechtliche Vorgaben der Länder zur Stellung von Professorinnen und Professoren. Sie betreffen auch die privatrechtliche Anstellung und die Befristung von Arbeitsverhältnissen.
Das Land Brandenburg nahm die Rahmenregelung des Bundes mit dem Gesetz über die Hochschulen vom 24.06.199114 auf. Es bestimmte durch § 54 Abs. 1, 2 und 5 BbgHG, dass Hochschullehrende auf fünf Jahre als Beamtinnen oder Beamte oder im Angestelltenverhältnis ernannt werden dürfen, was einmal wiederholt werden könne. Das die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes partiell ablösende Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) vom 12.04.200715 war bei Abschluss der in Streit stehenden Befristungsabrede noch nicht in Kraft.
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21.12 2000 (TzBfG)16 hat die landesgesetzlichen Ausgestaltungen des Hochschularbeitsrechts nicht gesperrt. Nach § 23 TzBfG hat der Bundesgesetzgeber besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich unberührt gelassen. In der Begründung zum Regierungsentwurf heißt es, dass dazu auch das Hochschulrahmengesetz gehöre17. Dagegen spricht nicht, dass der Entwurf an anderer Stelle nur auf die §§ 57a ff. HRG verweist18, denn das ist als beispielhafte Nennung zu verstehen, da auch andere einschlägige Regelungen – wie § 8 Abs. 3 des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.199619 zur Befristung oder § 14 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.09.200020 – unerwähnt bleiben. In den sachverständigen Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf wurde denn auch hervorgehoben, dass angesichts der „Vielzahl der anderen gesetzlichen Befristungsvorschriften“ das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge die Befristung nur zum Teil kodifiziere21. Somit verfügte das Land nach Art. 72 Abs. 1 GG über die Regelungskompetenz für das Befristungsrecht an der Hochschule.
Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen die Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Es sind keine Auslegungsfehler erkennbar, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts und insbesondere vom Umfang des Schutzbereichs beruhen22; Bedeutung und Tragweite der Grundrechte werden nicht verkannt23.
Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Daraus erwächst weder eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz noch unmittelbarer Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes24. Eine weitergehende Position ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Hochschullehrende können daraus kein Recht auf unbeschränkte Belassung im Amt herleiten25. Den Staat trifft zur Achtung der Arbeitsplatzwahl grundsätzlich lediglich eine Schutzpflicht26. Dieser kommt der Gesetzgeber auch im Befristungsrecht nach. Es dient traditionell dazu, vor Arbeitsplatzverlusten zu schützen. Befristete Anstellungen bieten zwar die Chance, zumindest zeitweise erwerbstätig zu sein, sind zugleich aber mit der Unsicherheit ihres Fortbestands belastet, weshalb eine sachgrundlose Befristung jedenfalls der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf27.
Daneben ist bei Arbeitsverhältnissen in der Wissenschaft das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektive Wertentscheidung zu berücksichtigen, wonach der Staat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an nachfolgende Generationen durch personelle, finanzielle und organisatorische Mittel ermöglicht und fördert28. Der Gesetzgeber hat hier, um die Wissenschaftsfreiheit mit weiteren Grundrechten der Beteiligten in einen Ausgleich zu bringen, einen weiten Gestaltungsspielraum29. Dessen Grenze liegt erst dort, wo er die freie wissenschaftliche Betätigung strukturell gefährden würde30.
Diese Maßgaben wurden hier nicht verkannt.
Das Bundesarbeitsgericht geht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend davon aus, dass Art. 12 Abs. 1 GG in einem Streit um die Befristung einer Professur das sachnähere Grundrecht ist. Dessen Schutzbereich wird zwar von der Wertentscheidung für die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verstärkt, doch reicht dessen Abwehrgehalt nicht über die Grenzen des konkret-funktionellen Amts hinaus. Der Verfassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass gerade die Befristung über die zeitliche Begrenzung der Tätigkeit hinaus konkrete grundrechtlich relevante Beeinträchtigungen der Wissenschaftsfreiheit bewirkt hätte.
Das Bundesarbeitsgericht geht nachvollziehbar davon aus, dass die zugrunde liegende hochschulrechtliche Befristungsregelung einen legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich erscheint. Das Land Brandenburg wollte den Interessen der Hochschulen an Freiräumen für Innovationen in Forschung und Lehre Rechnung tragen. Dies belegt die Begründung der Landesregierung zum Entwurf der Novelle des Brandenburgischen Hochschulgesetzes aus dem Jahr 1999. Die dienstrechtlichen Regelungen sollten einer Vertiefung der Kooperation von Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Medien dienen und auch eine Personalfluktuation durch einen vorübergehenden Einsatz an Hochschulen gestatten. Daher wurde die Möglichkeit der Hochschulen, Professorinnen und Professoren in Angestellten- oder Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen, deutlich erweitert31. Insoweit erscheint die Annahme, das erleichterte Befristungsrecht fördere einen personellen Wechsel von Hochschullehrenden zugunsten neuer Lehrangebote und trage zur Erschließung und Erprobung innovativer Forschungsbereiche bei, nicht sachfremd. Dies ist vom Gestaltungsfreiraum des Hochschulgesetzgebers umfasst.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers drängt sich nicht auf, dass es bei Anschlussbefristungen weniger belastend und gleich effektiv wirkt, wenn der Gesetzgeber diese nur bei Vorliegen eines Sachgrundes zugelassen hätte. Mit zeitbezogenen Befristungsregeln will der Gesetzgeber gerade im Hochschulbereich für Rechtssicherheit sorgen32. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt auch, dass nicht ausgeschlossen ist, im Einzelfall zu überprüfen, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der wiederholten Befristung bereits die Möglichkeit im Raum stand, den Studiengang einzustellen, in dem der Beschwerdeführer tätig war.
Es ist nicht erkennbar, dass die betroffenen Grundrechte im Fall der Befristung des Beschwerdeführers oder generell mit der zugrunde liegenden Regelung des Gesetzgebers nicht berücksichtigt und in Ausgleich gebracht worden wären. Das Bundesarbeitsgericht würdigt zugunsten der Hochschullehrenden, dass § 40 Abs. 1 Satz 3 und 7 BbgHG die Möglichkeit der Befristung nicht unbegrenzt eröffnen, denn Dienstverhältnisse auf Zeit seien nur einmal und längstens bis zu zehn Jahren verlängerbar; im Beamtenverhältnis bestünden zahlreiche Rechtsschutzmöglichkeiten und befristet beschäftigte Hochschullehrer hätten die Chance auf eine unbefristete Stelle ohne erneutes Berufungsverfahren. Dagegen stehe das Interesse anderer am Wissenschaftsbetrieb Beteiligter an Innovation in Forschung und Lehre, was auch personelle Wechsel erforderlich machen könne. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die Wissenschaftsfreiheit sei strukturell gefährdet, wenn Professorinnen und Professoren befristet beschäftigt würden, überzeugt dies nicht. Im Land Brandenburg wurden ausweislich der parlamentarischen Auskunft der Landesregierung vom 29.10.2013 insgesamt weniger als 1 % aller Professorinnen und Professoren erstmals befristet berufen33; auch ausweislich der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage im Landtag 201634 ist die Befristung die Ausnahme. Für eine strukturelle Gefahr spricht dies nicht. Desgleichen ist aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass die Befristungsmöglichkeit die Mitentscheidungsrechte der Hochschulgremien beeinträchtigen würde.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. November 2018 – 1 BvR 1572/17
- ArbG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014 – 2 Ca 186/14; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2015 – 8 Sa 1700/14; BAG, Urteil vom 15.02.2017 – 7 AZR 143/15[↩]
- GVBl I S. 51[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 22, 25 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159, 192 f.; 128, 157, 186 f.; 129, 78, 105; 135, 155, 230 Rn. 177; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 159, 196; 128, 157, 189; 129, 78, 107; 135, 155, 233 Rn. 184; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, www.bverfg.de, Rn. 143[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 07.03.2018, Santoro, – C-494/16, ECLI:EU:C:2018:166, Rn. 26 m.w.N.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2009, Angelidaki, – C-378/07 bis – C-380/07, Slg. 2009, I-3071 ff., Rn.196; Urteil vom 10.03.2011, Kumpan, – C-109/09, Slg. 2011, I-1309 ff., Rn. 51; dazu auch BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, Rn. 31[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 03.07.2014, Fiamingo u.a., – C-362/13, – C-363/13 u. – C-407/13, ECLI: EU:C:2014:2044, Rn. 67; Urteil vom 26.11.2014, Mascolo, – C-22/13, – C-61/13, – C-63/13 u. – C-418/13, ECLI:EU:C:2014:2401, Rn. 82[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2018, John, – C-46/17, Rn. 50 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 342, 348; 77, 308, 328 ff.; 85, 226, 234; 138, 261, 279 f. Rn. 41 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 115, 129; 36, 193, 202; 38, 1, 10; 51, 43, 54; 80, 137, 157; 111, 226, 248[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 226, 249 ff.[↩]
- BGBl I S. 185 – HRG[↩]
- GVBl S. 156[↩]
- BGBl I S. 506[↩]
- BGBl I S.1966[↩]
- BT-Drs. 14/4374, S. 13 f., 18[↩]
- BT-Drs. 14/4174, S. 22[↩]
- BGBl I S. 1078[↩]
- BGBl I S. 1394[↩]
- vgl. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Ausschussdrucksache 14/965, S. 92[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f., 96; 132, 99, 132 Rn. 88; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 29, 31 f.; 82, 6, 15 f.; 115, 320, 367[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 157, 176 f.; BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, Rn. 47[↩]
- vgl. BVerfGE 3, 58, 151[↩]
- vgl. BVerfGE 59, 231, 262; 84, 133, 146 f.; 92, 140, 150; 97, 169, 175; 128, 157, 176 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 286, 311; BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, Rn. 42, 45 ff., 56[↩]
- vgl. BVerfGE 35, 79, 114 f.; 88, 129, 136 f.; 94, 268, 285[↩]
- vgl. BVerfGE 136, 338, 362 f. Rn. 55, 57; 139, 148, 181 f. Rn. 65; 141, 143, 169 Rn. 58; BVerfG, Beschluss vom 24.04.2018 – 2 BvL 10/16, Rn. 45 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 333, 355; 127, 87, 116; 136, 338, 363 Rn. 57; 139, 148, 181 f. Rn. 65; 141, 143, 170 f. Rn. 60; BVerfG, Beschluss vom 24.04.2018 – 2 BvL 10/16, Rn. 46[↩]
- vgl. LTDrucks 2/5977, S. 59 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 10/2283, S. 7; 16/3438, S. 8; 18/6489, S. 14[↩]
- LTDrucks 5/8109, S. 42 f.[↩]
- LTDrucks 6/4973, S. 3 ff.[↩]
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