Es ist unschädlich, wenn der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen hat. Auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts kann der Betriebsrat weder verzichten noch kann es verwirken.
Weder kann der Betriebsrat auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts verzichten1 noch kann das Mitbestimmungsrecht verwirken2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. August 2017 – 1 ABR 5/16











