Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und darauf beruhe die Entscheidung.

Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieses garantiert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere gewährleistet das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG, dass die Parteien mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden [1].
Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Auch braucht das Gericht nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln [2]. Offensichtlich nicht einschlägige Argumente müssen nicht ausdrücklich behandelt werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 AZN 954/19
- BAG 8.12.2011 – 6 AZN 1371/11, Rn. 16, BAGE 140, 76[↩]
- vgl. BAG 17.03.2010 – 5 AZN 1042/09, Rn. 11 mwN, BAGE 133, 330[↩]
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