Das Entlassungsverlangen des Betriebsrats – und der Kündigungsschutz

Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor.

Das Entlassungsverlangen des Betriebsrats – und der Kündigungsschutz

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin beschäftigt. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, die Arbeitnehmerin zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen der Arbeitnehmerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet haben. Die Arbeitgeberin kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gem. § 104 Satz 2 BetrVG gab das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin antragsgemäß auf, die Arbeitnehmerin „zu entlassen“. Die Arbeitnehmerin war in dem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2016.

Dagegen hat sich die Arbeitnehmerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vor noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Sowohl das Arbeitsgericht wie auch in der Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht Düsseldorf1 haben festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel beider Parteien blieben vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg:

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Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass aufgrund der – auch im Verhältnis zur Arbeitnehmerin – rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin zu entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für die ordentliche Kündigung gegeben war. Dagegen war der Arbeitgeberin durch den Beschluss nicht die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgegeben worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. März 2017 – 2 AZR 551/16

  1. LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2016 – 9 Sa 233/16[]