Das erledigte Beschlussverfahren

Nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben.

Das erledigte Beschlussverfahren

Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.

Ist das der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste.

Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war1.

Vorliegend hat die Arbeitgeberin als Antragstellerin das Verfahren in Bezug auf die Umgruppierungen von vier Arbeitnehmerinnen für erledigt erklärt. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten, da diese Arbeitnehmerinnen aus dem Betrieb der Arbeitgeberin ausgeschieden sind. Dadurch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die bislang in Bezug auf diese Arbeitnehmerinnen verfolgten Zustimmungsersetzungsanträge entfallen.

Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsklagen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob der Anspruch besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit. Besondere Umstände können aber bereits das Verlangen, in die materiell-rechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Verfügung steht oder wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf2.

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Hiernach hat die Arbeitgeberin an den Zustimmungsersetzungsanträgen hinsichtlich der Umgruppierungen der aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen kein Rechtsschutzbedürfnis. Sie bedarf der begehrten gerichtlichen Entscheidung offensichtlich nicht mehr.

Gegenstand des Zustimmungsersetzungsantrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, die beabsichtigte personelle Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten Zustimmungsersuchens gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchzuführen3. Deshalb ist die Zustimmung des Betriebsrats für die Betriebsparteien nur solange von Bedeutung, wie der von der Ein- oder Umgruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist4. Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers bedarf der Arbeitgeber der Zustimmung des Betriebsrats sowie einer diese Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Entscheidung offensichtlich nicht mehr.

Vorliegend sind die vier Arbeitnehmerinnen aus dem Betrieb der Arbeitgeberin ausgeschieden. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die diese Arbeitnehmerinnen betreffenden Zustimmungsersetzungsanträge entfallen. Ein gleichwohl weiterhin gestellter Antrag wäre als unzulässig abzuweisen. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein Musterverfahren handeln sollte.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. September 2018 – 7 ABR 18/16

  1. grundlegend BAG 26.04.1990 – 1 ABR 79/89, zu B I 3 der Gründe, BAGE 65, 105; vgl. auch BAG 17.05.2017 – 7 ABR 22/15, Rn. 14, BAGE 159, 111; 13.03.2013 – 7 ABR 39/11, Rn.20; 8.12 2010 – 7 ABR 69/09, Rn. 8; 19.02.2008 – 1 ABR 65/05, Rn. 10[]
  2. BAG 13.03.2013 – 7 ABR 39/11, Rn. 22; 8.12 2010 – 7 ABR 99/09, Rn. 12 mwN[]
  3. BAG 23.01.2008 – 1 ABR 64/06, Rn. 13 mwN, BAGE 125, 300[]
  4. vgl. BAG 11.09.2013 – 7 ABR 29/12, Rn. 25; 26.04.1990 – 1 ABR 79/89, zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105[]
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