§ 7 SokaSiG verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art.20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden1.
Der Gesetzgeber durfte sich insbesondere einer anderen Rechtsform als der Allgemeinverbindlicherklärung bedienen, um zu erreichen, dass die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes alle Arbeitgeber erfassen2.
§ 7 SokaSiG verstößt auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Etwaige Eingriffe wären jedenfalls gerechtfertigt3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2021 – 10 AZR 138/19











