Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG finden auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend unter anderem künstlerischen Bestimmungen dienen, Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder Betriebs dem entgegensteht.
Tendenzschutz für Betriebe mit künstlerischer Bestimmung[↑]
Der Tendenzzweck muss in dem betreffenden Unternehmen/Betrieb selbst verwirklicht, die Tendenz muss dort direkt beeinflusst oder gestaltet werden. Die Arbeitnehmer müssen im Unternehmen/Betrieb selbst Tätigkeiten im Sinne der geistig-ideelen Bestimmungen wahrnehmen. Eine Hilfsfunktion gegenüber einem Tendenzunternehmen reicht nicht aus, um einem Unternehmen oder einem Betrieb Tendenzcharakter zu verleihen. Das gilt selbst dann, wenn durch das betreffende Unternehmen bzw. den Betrieb erst die technischen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung geschaffen werden1.
Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Tendenzschutzes folgt, dass die geistig-ideelen Bestimmungen mit Grundrechtsbezug durch § 118 Abs. 1 BetrVG auch dann privilegiert sind, wenn das Unternehmen zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben wird2. Es kommt nicht einmal auf das Überwiegen einer nicht wirtschaftlichen Zielsetzung an; allein bei Mischunternehmen ist eine solche Abwägung angebracht3.
Ein Mischunternehmen/-betrieb liegt vor, wenn seine Betätigung sowohl tendenzgeschützten, als auch tendenzfreien Bestimmungen dient4.
Mit dem Tendenzschutz für Unternehmen/Betriebe mit künstlerischen Bestimmungen sichert der Gesetzgeber die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG betriebsverfassungsrechtlich ab. Dementsprechend ist bei der Begriffsbestimmung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich. Danach ist das Wesentliche der künstlerischen Betätigung die freie schöpferische Gestaltung in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers5. Die Kunstfreiheit betrifft aber nicht nur die künstlerische Betätigung selbst, den sogenannten Werkbereich, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, den sogenannten Wirkbereich. An diesem weiten Kunstbegriff hat sich auch die Auslegung des § 118 BetrVG zu orientieren6.
Künstlerische Betriebe im Überblick[↑]
Unternehmen mit künstlerischer Bestimmung sind
- Theater7,
- Museen,
- Konzertunternehmen,
- Filmhersteller und Filmverleiher,
- Konzertagenturen,
- Veranstalter von Kunstausstellungen,
- Buchverlage und Musikverlage8,
- Produzenten von Schallplatten-Kompaktdiscs und Musikkassetten, wenn sie so organisiert sind, dass sie eine dem Buchverleger vergleichbare Vermittlerstellung einnehmen und nicht zugleich die reine Schallplattenproduktion überwiegt.
Keinen Tendenzschutz genießen dagegen
- Filmtheater, solange sie sich darauf beschränken, die ihnen angebotenen Filme vorzuführen und eine Auswahl allenfalls nach kommerziellen Gesichtspunkten treffen,
- Buchhandlungen, Musikhandlungen sowie Videotheken, bei denen der Handel im Vordergrund steht, sowie
- nur kommerziell betriebene Tanz- und Unterhaltungsstätten9.
Streitig ist der Tendenzschutz hingegen bei
- Zirkusunternehmen und
- Revuen10.
Musicaltheater[↑]
Musicaltheater genießen wie Theater grundsätzlich Tendenzschutz11.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende Verfahren ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass es sich bei der Beteiligten zu 2 um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 BetrVG handelt, weshalb der negative Feststellungsantrag des Betriebsrats keinen Erfolg hat:
Die Arbeitgeberin betreibt einen Musicaltheaterbetrieb. Sie führt in (teilweise) wechselnder Besetzung wechselnde Musicalstücke in ihrem Theater auf. Zuletzt wurden im Theater der Arbeitgeberin die Musicalstücke „Die drei Musketiere“ (überwiegend mit eigenen Schauspielern und Musikern im Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin), „Blue man group“ (mit nur wenigen in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin stehenden Schauspielern und Musikern und vermehrt Einsätzen von Schauspielern und Musikern eines anderen Unternehmens) und „We will rock you“ (ohne eigene im Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin stehende Schauspieler und Musiker und dem Einsatz von Schauspielern und Musikern eines anderen Unternehmens) dem interessierten Publikum dargeboten. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitgeberin eine künstlerische Zielsetzung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verfolgt. Sie produziert die Musicals zwar nicht selbst, führt aber fremdproduzierte Musicals in ihrem Theater auf. Dazu setzt sie aber nicht ausschließlich eine vorproduzierte „Konserve“ (wie etwa ein Film) ein, vielmehr treten bei der von ihr dargebotenen Aufführung Künstler und Musiker auf, die ihrerseits durch eine beachtliche Anzahl von Arbeitnehmern in der Maske, im Bereich Kostüm/Dresser, im Bereich Bühnentechnik und im Bereich Ton und Beleuchtung unmittelbar unterstützt werden. Es handelt sich bei der Darbietung der Musicals danach nicht um eine vorproduzierte Filmvorführung, sondern um eine Echtzeitwiedergabe einer künstlerischen Produktion, an der Schauspieler und andere Künstler teilnehmen. Diese Darbietung der Arbeitgeberin betrifft den Wirkbereich künstlerischer Tätigkeit. Diesen Wirkbereich künstlerischer Tätigkeit – dem Aufführen von Musicals – steht die von der Arbeitgeberin unstreitig verfolgte Gewinnerzielungsabsicht nicht entgegen. Losgelöst von diesem Aspekt verbleibt als Hauptzweck der Arbeitgeberin vorliegend konkret, Musicals darzubieten und auch die hierfür erforderlichen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Auch der Einsatz von Schauspielern/Musikern/Orchester und anderen Tendenzträgern, die nicht selbst bei der Arbeitgeberin angestellt sind, sondern im Rahmen eines Lizenzvertrags vom Lizenzgeber gestellt werden, ändert an der künstlerischen Zielsetzung der Arbeitgeberin – dem Darbieten/Aufführen von Musicals – nichts. Auch insoweit ist die Arbeitgeberin als (Ver-)Mittlerin zwischen Theater/Schauspiel/Musikkunst und (zahlendem) Publikum tätig und vermittelt nicht nur wie bei Filmproduktionen das Vorspielen eines „Films an der Leinwand“, sondern durch anwesende und lebende Personen die – jedenfalls nicht immer gleiche – Darbietung einer (von der Regie vorgegebenen/beeinflussten) künstlerischen Tätigkeit. Auch in den Augen des Publikums unterscheidet sich das bloße Abspielen eines Films in einem Filmvorführraum in erheblicher Weise von der Darbietung einer Musik/Theater/Schauspiel-Produktion. Durch den Einsatz von Menschen und deren jeweiligen spezifischen Fähigkeiten bezogen auf die Stimme, schauspielerischen Leistungen, tänzerischen und musikalischen Begabungen ist es ausgeschlossen, dass eine Livevorführung wie eine bloße, insoweit immer gleiche, Filmvorführung wirken kann12.
Es kommt danach nicht darauf an, ob die Schauspieler, Tänzer, Musiker und ähnliche Tendenzträger mit der Arbeitgeberin durch Arbeitsverträge verbunden sind oder nicht, sondern nur darauf, dass die Arbeitgeberin live Musicalstücke mit Künstlern vor und für Publikum aufführt, das für die Aufführung Eintritt zahlt. Dass die Arbeitgeberin darüber hinaus andere Veranstaltungen in ihrem Theater-Betrieb, insbesondere solche mit nicht künstlerischer Zielsetzung durchführt – was für einen Mischbetrieb sprechen würde – ist von den Beteiligten weder vorgetragen, noch für das Gericht offensichtlich und deshalb von Amts wegen im Rahmen der §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht weiter zu ermitteln. Für einen Mischbetrieb bestehen danach keine Anhaltspunkte.
Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass der ausschließliche Einsatz von „arbeitgeberfremden“ Schauspielern und anderen Tendenzträgern auf der Grundlage von Lizenzverträgen die Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin ausschließen könnte, sei es dass eine Tendenzeigenschaft von vornherein nicht mehr anzunehmen wäre, da von einer reinen Unterhaltungsveranstaltung mit reiner Gewinnerzielungsabsicht auszugehen wäre, sei es, dass eine überwiegende Tendenztätigkeit zu verneinen wäre, führt dies vorliegend (noch) nicht zum Verlust der Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass erstmals bei der Musicalproduktion „Blue man group“ und insbesondere bei der Produktion „We will rock you“ arbeitgeberfremde Schauspieler, Musiker und Künstler in erheblichem Umfang bei der Aufführung im Rahmen eines Lizenzvertrages eingesetzt worden sind. Insbesondere aus dem Lizenzvertrag zwischen der Beteiligten zu 2/Arbeitgeberin und der F. ergibt sich zwar, dass die Arbeitgeberin keine eigenen Schauspieler, Musiker und andere Künstler bei der Ausführung des Musicalstücks „We will rock you“ einsetzt. Hingegen führt diese Einmaligkeit nicht dazu, dass eine Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin für solche Aufführungen nicht anzunehmen ist. Sowohl in der Vergangenheit wie auch in der Zukunft, so etwa ab September 2010 wieder beim Musicalstück „Ich war noch niemals in New York“, wird (wieder) eine nicht unerhebliche Zahl an Schauspielern und Musikern zur Aufführung des Stücks von der Arbeitgeberin eingesetzt und zwar im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Daraus ergibt sich, dass ohne das Vorhandensein weiterer konkrete Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, dass die Arbeitgeberin künftig nur noch mit arbeitgeberfremden Tendenzträgern ihre Aufführungen darbietet und sich dadurch einer reinen Unterhaltungsstätte in einem Maße annähern könnte, die eine Tendenzeigenschaft ihres Unternehmens in Frage stellen könnte. Dass bei bestimmten Darbietungsformaten, in denen auch künstlerische Elemente enthalten sind – so etwa bei Zirkusveranstaltungen und Revuen – unterschiedliche Betrachtungsweisen bezüglich der Tendenzeigenschaft bestehen können, wurde schon oben ausgeführt. Vorliegend braucht diese Problematik nicht am Fall entschieden werden, weil dies nicht entscheidungserheblich ist.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 21 TaBV 5/09
- ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – etwa BAG vom 23.03.1999 in AP Nr. 66 zu § 118 BetrVG 1972[↩]
- BAG vom 27.07.1993 in AP Nr. 51 zu § 118 BetrVG 1972[↩]
- GK-BetrVG-Weber 8. Aufl. 2005 zu § 118 Rdnr. 23[↩]
- vgl. etwa zum Betrieb eines zoologischen Gartens: BAG vom 21.06.1989 – 7 ABR 58/87, AP Nr. 53 zu § 118 BetrVG 1972[↩]
- BVerfG vom 24.02.1971, NJW 1971, 1645[↩]
- BAG vom 15.02.1989 – 7 ABR 12/87, AP Nr. 39 zu § 118 BetrVG 1972[↩]
- BAG vom 28.10.1986 – 1 ABR 16/85, AP Nr. 32 zu § 118 BetrVG 1972),
- Orchesterbetriebe ((BAG vom 07.11.1975 – 1 AZR 74/74, AP Nr. 1 zu § 130 BetrVG 1972; und vom 03.11.1982, AP Nr. 12 zu § 15 KSchG 1969[↩]
- BAG vom 14.11.1975 und vom 15.02.1989 in AP Nrn. 5 und 39 zu § 118 BetrVG 1972[↩]
- GK-BetrVG-Weber zu § 118 Rdnr. 117 m.w.N.[↩]
- für einen Tendenzschutz: GK-BetrVG-Weber zu § 118 Rdnr. 16; H/S/W-Hess zu § 118 Rdnr. 20; Richardi/Thüsing BetrVG 11. Aufl. zu § 118 Rdnr. 73; Galperin/Löwisch BetrVG 6. Aufl. zu § 118 Rdnr. 23; Wlotzke-Bender BetrVG 3. Aufl. zu § 118 Rdnr. 29; anderer Ansicht: Fitting und andere BetrVG 24. Aufl. 2008 § 118 Rdnr. 22; DKK-Wedde BetrVG 10. Aufl. zu § 118 Rdnr. 37, Hako-BetrVG-Lakies 2. Aufl. § 118 Rdnr. 16[↩]
- HWK-Hohenstatt/Dzida Arbeitsrecht 3. Aufl. zu § 118 BetrVG und LAG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2008 – 15 TaBV 1213/08[↩]
- so auch LAG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2008, a.a.O.[↩]











